Kargonische Gemeindeordnung (KarGemO)
Verfasst: Fr 5. Mai 1995, 02:00
Wir Hraavsten II., von den Göttern Gnaden erwählter König von Kargonien, verordnen hiermit im Namen des Königreichs Kargonien, was folgt:
Erster Teil
Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 1 Wesen und Rechtsstellung der Gemeinde
(1) Die Gemeinden sind die Grundlage des Staates. Sie fördern das Wohl ihrer Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre Organe.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
§ 2 Wirkungskreis der Gemeinden
Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. Die vorhandenen Sonderverwaltungen sind möglichst auf die Gemeindeverwaltung zu überführen.
§ 3 Neue Pflichten
Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden. Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz zulässig. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministers des Innern.
§ 4 Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten
(1) Den Gemeinden können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.
(2) Die Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der Ortspolizeibehörden und Kreispolizeibehörden als Auftragsangelegenheit wahr.
(3) In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer Aufsicht unterstellten Bürgermeister Weisungen auch im Einzelfall erteilen. Wenn es den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich ist, können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Behörde ausüben.
§ 5 Satzungen
(1) Die Gemeinden können die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote mit Geldbuße bedroht werden. Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.
(3) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
§ 6 Einwohner und Bürger
(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.
(2) Bürger der Gemeinde sind die wahlberechtigten Einwohner.
§ 7 Organe
(1) Der von den Bürgern gewählte Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde. Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat.
(2) Die laufende Verwaltung besorgt der Gemeindevorstand. Er führt in Städten die Bezeichnung Magistrat.
§ 8 Vermögen und Einkünfte
Die Gemeinde hat ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtgen ist Rücksicht zu nehmen.
§ 9 Aufsicht
Die Aufsicht des Staates schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.
Zweiter Teil
Name, Bezeichnungen und Hoheitszeichen
§ 10 Name
Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann auf Antrag oder nach Anhörung der Gemeinde den Gemeindenamen ändern; sie bestimmt auch den Namen einer neu gebildeten Gemeinde. Sie entscheidet weiterhin über die Änderung der Schreibweise und die Beifügung von Unterscheidungsmerkmalen. Über die besondere Benennung von Gemeindeteilen entscheidet die Gemeinde.
§ 11 Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht. Das Staatsministerium kann die Bezeichnung Stadt an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen.
(2) Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen. Der Minister des Innern kann nach Anhörung der Gemeinde derartige Bezeichnungen verleihen oder ändern.
§ 12 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Sie mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, diese zu ändern oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen.
(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel die Wappenfigur des Landes. Das Nähere bestimmt der Minister des Innern.
Dritter Teil
Gemeindegebiet
§ 13 Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören (Gemarkung). Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Der Minister des Innern kann jedoch zulassen, dass Gebiete einer Gemeinde nicht zugeordnet sind (gemeindefreie Gebiete). Der Minister des Innern regelt die Verwaltung der gemeindefreien Gebiete durch Verordnung.
Vierter Teil
Verwaltung der Gemeinde
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 14 Wahlgrundsätze
Die Bürger der Gemeinde nehmen durch die Wahl des Gemeinderats an der Verwaltung der Gemeinde teil.
Zweiter Abschnitt
Gemeinderäte
§ 15 Unabhängigkeit
Die Gemeinderäte verwalten ihr Amt nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung und sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
§ 16 Wahlzeit
Die Gemeinderäte werden für vier Wochen gewählt (Wahlzeit).
§ 17 Zahl der Gemeinderäte
Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden
bis zu 3 000 Einwohnern 3
von 3 001 bis zu 5 000 Einwohnern 5
über 5 000 Einwohnern 7.
Dritter Abschnitt
Gemeinderat
§ 18 Zusammensetzung und Bezeichnung
Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten. In den Städten führen die Gemeinderäte die Amtsbezeichnung Stadtrat.
§ 19 Aufgaben
(1) Der Gemeinderat beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Er kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand übertragen.
(2) Alle Beschlüsse des Gemeinderats bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeindevorstands.
§ 20 Teilnahme des Gemeindevorstands
Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen des Gemeinderats teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.
Vierter Abschnitt
Gemeindevorstand
§ 21 Zusammensetzung
(1) Der Gemeindevorstand hat drei, in Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern fünf Mitglieder.
(2) Der Gemeinderat wählt die Mitglieder des Gemeindevorstands. Alle drei Wochen scheidet ein Mitglied aus dem Gemeindevorstand aus. Das Wahlverfahren legt der Minister des Innern durch Verordnung fest.
(3) Die Mitglieder des Gemeindevorstands dürfen nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein.
§ 22 Mitglieder
(1) Nach einer jeden Erneuerung wählt der Gemeindevorstand unter sich den Bürgermeister, den Ersten Beigeordneten und den Gemeindekämmerer. Die bisherigen Amtsinhaber dürfen nicht ein drittes Mal in Folge zu demselben Amte gewählt werden.
(2) Die übrigen Mitglieder des Magistrats mit fünf Mitgliedern führen die Amtsbezeichnung Kreistagsabgeordneter.
(2) Der Erste Abgeordnete, der in Städten die Amtsbezeichnung Erster Kreistagsabgeordneter führt, und gegebenenfalls die weiteren Kreistagsabgeordneten sind die Vertreter des Bürgermeisters im Verhinderungsfalle. Dem Gemeindekämmerer ist die Kämmerei der Gemeinde zu unterstellen, in Städten führt er die Amtsbezeichnung Stadtkämmerer.
§ 23 Aufgaben des Gemeindevorstands
Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen des Gemeinderats im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere
(1) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Gemeindevorstands vor und führt sie aus, soweit nicht Beigeordnete mit der Ausführung beauftragt sind. Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte.
(2) Soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder Weisung des Bürgermeisters oder wegen der Bedeutung der Sache der Gemeindevorstand im ganzen zur Entscheidung berufen ist, werden die laufenden Verwaltungsangelegenheiten von dem Bürgermeister und den zuständigen Beigeordneten und dem Gemeindekämmerer selbständig erledigt.
(3) Der Bürgermeister nimmt die Aufgaben der Ortspolizeibehörde im Sinne des Polizeiverwaltungsgesetzes selbständig wahr.
§ 25 Vertretung der Gemeinde
(1) Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde. Erklärungen der Gemeinde werden in seinem Namen durch den Bürgermeister oder dessen allgemeinen Vertreter abgegeben.
(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
(3) Bei der Vollziehung von Erklärungen sollen Mitglieder des Gemeindevorstands ihre Amtsbezeichnung, die übrigen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragten Gemeindebediensteten einen das Auftragsverhältnis kennzeichnenden Zusatz und die Amtsbezeichnung beifügen. Ferner ist das Dienstsiegel beizufügen.
Fünfter Teil
Aufsicht
§ 26 Umfang der Aufsicht
Die Aufsicht des Staates über die Gemeinden soll sicherstellen, dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet und dass die im Rahmen der Gesetze erteilten Weisungen befolgt werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinden nicht beeinträchtigt werden.
§ 27 Aufsichtsbehörden
(1) Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist der Kurfürst.
(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist der Minister des Innern.
§ 28 Unterrichtung
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Sie kann an den Sitzungen des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands teilnehmen; sie kann auch verlangen, dass diese Organe zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden.
§ 29 Beanstandung
Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands die das Recht verletzen, innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
§ 30 Anweisungen
Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Gemeinde anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen.
§ 31 Ersatzvornahme
Kommt die Gemeinde einer Anweisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Gemeinde das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.
§ 32 Bestellung eines Beauftragten
Wenn und solange der ordnungsmäßige Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nicht ausreichen, kann die obere Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnehmen. Der Beauftragte steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, auf das die Vorschriften für Beamte auf Widerruf entsprechend anzuwenden sind.
§ 33 Auflösung des Gemeinderats
(1) Die Aufsichtsbehörde hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn er dauernd beschlussunfähig ist.
(2) Die oberste Aufsichtsbehörde kann den Gemeinderat auflösen, wenn eine ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben der Gemeinde auf andere Weise nicht gesichert werden kann.
§ 34 Selbsteintritt der höheren Aufsichtsbehörde
Kommt die Aufsichtsbehörde einer Anweisung der höheren Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, kann die höhere Aufsichtsbehörde anstelle der Aufsichtsbehörde diese Befugnisse ausüben.
§ 35 Rechtsmittel
Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde ist die Anfechtungsklage nach Maßgabe des Reichsrechtsprechungsgesetzes gegeben.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Königlichem Insiegel.
Beschluss des Ständerats vom 5. Mai 1995
Krogon, 5. Mai 1995
Erster Teil
Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 1 Wesen und Rechtsstellung der Gemeinde
(1) Die Gemeinden sind die Grundlage des Staates. Sie fördern das Wohl ihrer Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre Organe.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
§ 2 Wirkungskreis der Gemeinden
Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. Die vorhandenen Sonderverwaltungen sind möglichst auf die Gemeindeverwaltung zu überführen.
§ 3 Neue Pflichten
Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden. Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz zulässig. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministers des Innern.
§ 4 Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten
(1) Den Gemeinden können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.
(2) Die Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der Ortspolizeibehörden und Kreispolizeibehörden als Auftragsangelegenheit wahr.
(3) In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer Aufsicht unterstellten Bürgermeister Weisungen auch im Einzelfall erteilen. Wenn es den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich ist, können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Behörde ausüben.
§ 5 Satzungen
(1) Die Gemeinden können die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote mit Geldbuße bedroht werden. Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.
(3) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
§ 6 Einwohner und Bürger
(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.
(2) Bürger der Gemeinde sind die wahlberechtigten Einwohner.
§ 7 Organe
(1) Der von den Bürgern gewählte Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde. Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat.
(2) Die laufende Verwaltung besorgt der Gemeindevorstand. Er führt in Städten die Bezeichnung Magistrat.
§ 8 Vermögen und Einkünfte
Die Gemeinde hat ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtgen ist Rücksicht zu nehmen.
§ 9 Aufsicht
Die Aufsicht des Staates schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.
Zweiter Teil
Name, Bezeichnungen und Hoheitszeichen
§ 10 Name
Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann auf Antrag oder nach Anhörung der Gemeinde den Gemeindenamen ändern; sie bestimmt auch den Namen einer neu gebildeten Gemeinde. Sie entscheidet weiterhin über die Änderung der Schreibweise und die Beifügung von Unterscheidungsmerkmalen. Über die besondere Benennung von Gemeindeteilen entscheidet die Gemeinde.
§ 11 Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht. Das Staatsministerium kann die Bezeichnung Stadt an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen.
(2) Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen. Der Minister des Innern kann nach Anhörung der Gemeinde derartige Bezeichnungen verleihen oder ändern.
§ 12 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Sie mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, diese zu ändern oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen.
(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel die Wappenfigur des Landes. Das Nähere bestimmt der Minister des Innern.
Dritter Teil
Gemeindegebiet
§ 13 Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören (Gemarkung). Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Der Minister des Innern kann jedoch zulassen, dass Gebiete einer Gemeinde nicht zugeordnet sind (gemeindefreie Gebiete). Der Minister des Innern regelt die Verwaltung der gemeindefreien Gebiete durch Verordnung.
Vierter Teil
Verwaltung der Gemeinde
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 14 Wahlgrundsätze
Die Bürger der Gemeinde nehmen durch die Wahl des Gemeinderats an der Verwaltung der Gemeinde teil.
Zweiter Abschnitt
Gemeinderäte
§ 15 Unabhängigkeit
Die Gemeinderäte verwalten ihr Amt nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung und sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
§ 16 Wahlzeit
Die Gemeinderäte werden für vier Wochen gewählt (Wahlzeit).
§ 17 Zahl der Gemeinderäte
Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden
bis zu 3 000 Einwohnern 3
von 3 001 bis zu 5 000 Einwohnern 5
über 5 000 Einwohnern 7.
Dritter Abschnitt
Gemeinderat
§ 18 Zusammensetzung und Bezeichnung
Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten. In den Städten führen die Gemeinderäte die Amtsbezeichnung Stadtrat.
§ 19 Aufgaben
(1) Der Gemeinderat beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Er kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand übertragen.
(2) Alle Beschlüsse des Gemeinderats bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeindevorstands.
§ 20 Teilnahme des Gemeindevorstands
Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen des Gemeinderats teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.
Vierter Abschnitt
Gemeindevorstand
§ 21 Zusammensetzung
(1) Der Gemeindevorstand hat drei, in Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern fünf Mitglieder.
(2) Der Gemeinderat wählt die Mitglieder des Gemeindevorstands. Alle drei Wochen scheidet ein Mitglied aus dem Gemeindevorstand aus. Das Wahlverfahren legt der Minister des Innern durch Verordnung fest.
(3) Die Mitglieder des Gemeindevorstands dürfen nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein.
§ 22 Mitglieder
(1) Nach einer jeden Erneuerung wählt der Gemeindevorstand unter sich den Bürgermeister, den Ersten Beigeordneten und den Gemeindekämmerer. Die bisherigen Amtsinhaber dürfen nicht ein drittes Mal in Folge zu demselben Amte gewählt werden.
(2) Die übrigen Mitglieder des Magistrats mit fünf Mitgliedern führen die Amtsbezeichnung Kreistagsabgeordneter.
(2) Der Erste Abgeordnete, der in Städten die Amtsbezeichnung Erster Kreistagsabgeordneter führt, und gegebenenfalls die weiteren Kreistagsabgeordneten sind die Vertreter des Bürgermeisters im Verhinderungsfalle. Dem Gemeindekämmerer ist die Kämmerei der Gemeinde zu unterstellen, in Städten führt er die Amtsbezeichnung Stadtkämmerer.
§ 23 Aufgaben des Gemeindevorstands
Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen des Gemeinderats im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere
- 1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
2. die Beschlüsse des Gemeinderats vorzubereiten und auszuführen,
3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von des Gemeinderats allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen,
4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,
5. die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen des Gemeinderats auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,
6. den Haushaltsplan aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
7. die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.
(1) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Gemeindevorstands vor und führt sie aus, soweit nicht Beigeordnete mit der Ausführung beauftragt sind. Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte.
(2) Soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder Weisung des Bürgermeisters oder wegen der Bedeutung der Sache der Gemeindevorstand im ganzen zur Entscheidung berufen ist, werden die laufenden Verwaltungsangelegenheiten von dem Bürgermeister und den zuständigen Beigeordneten und dem Gemeindekämmerer selbständig erledigt.
(3) Der Bürgermeister nimmt die Aufgaben der Ortspolizeibehörde im Sinne des Polizeiverwaltungsgesetzes selbständig wahr.
§ 25 Vertretung der Gemeinde
(1) Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde. Erklärungen der Gemeinde werden in seinem Namen durch den Bürgermeister oder dessen allgemeinen Vertreter abgegeben.
(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
(3) Bei der Vollziehung von Erklärungen sollen Mitglieder des Gemeindevorstands ihre Amtsbezeichnung, die übrigen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragten Gemeindebediensteten einen das Auftragsverhältnis kennzeichnenden Zusatz und die Amtsbezeichnung beifügen. Ferner ist das Dienstsiegel beizufügen.
Fünfter Teil
Aufsicht
§ 26 Umfang der Aufsicht
Die Aufsicht des Staates über die Gemeinden soll sicherstellen, dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet und dass die im Rahmen der Gesetze erteilten Weisungen befolgt werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinden nicht beeinträchtigt werden.
§ 27 Aufsichtsbehörden
(1) Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist der Kurfürst.
(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist der Minister des Innern.
§ 28 Unterrichtung
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Sie kann an den Sitzungen des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands teilnehmen; sie kann auch verlangen, dass diese Organe zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden.
§ 29 Beanstandung
Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands die das Recht verletzen, innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
§ 30 Anweisungen
Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Gemeinde anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen.
§ 31 Ersatzvornahme
Kommt die Gemeinde einer Anweisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Gemeinde das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.
§ 32 Bestellung eines Beauftragten
Wenn und solange der ordnungsmäßige Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nicht ausreichen, kann die obere Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnehmen. Der Beauftragte steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, auf das die Vorschriften für Beamte auf Widerruf entsprechend anzuwenden sind.
§ 33 Auflösung des Gemeinderats
(1) Die Aufsichtsbehörde hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn er dauernd beschlussunfähig ist.
(2) Die oberste Aufsichtsbehörde kann den Gemeinderat auflösen, wenn eine ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben der Gemeinde auf andere Weise nicht gesichert werden kann.
§ 34 Selbsteintritt der höheren Aufsichtsbehörde
Kommt die Aufsichtsbehörde einer Anweisung der höheren Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, kann die höhere Aufsichtsbehörde anstelle der Aufsichtsbehörde diese Befugnisse ausüben.
§ 35 Rechtsmittel
Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde ist die Anfechtungsklage nach Maßgabe des Reichsrechtsprechungsgesetzes gegeben.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Königlichem Insiegel.
Beschluss des Ständerats vom 5. Mai 1995
Krogon, 5. Mai 1995