Seite 1 von 1

Staatsgrundgesetz des Königreiches Kargonien

Verfasst: Fr 5. Mai 1995, 02:00
von Hraavsten von Eichendorff †
Wir Hraavsten II., von Götter Gnaden erwählter König von Kargonien, tun hiermit kund und fügen zu wissen, dass Wir zum Entschluss gekommen sind, Unserer Monarchie nach Beratung und im Einvernehmen mit dem Landeskongress die folgende Verfassung zu geben.

Wir verkündigen demnach als Staatsgrundgesetz, was folgt:


ERSTER HAUPTTEIL
Aufbau und Aufgaben des Königreichs

ERSTER ABSCHNITT
Das Königreich


Artikel 1
(1) Das Königreich Kargonien ist eine Erbmonarchie.
(2) Kargonien ist Land des Kaiserreichs Merognia.
(3) Seine Regierung ist rechtsstaatlicher Art. Die Gesetzgebung ist an die Verfassung, die vollziehende und rechtsprechende Staatsgewalt an Gesetz und Verfassung gebunden.

Artikel 2
(1) Das Königreich ist ein Reichsland des Kaiserreichs Merognia.
(2) Es teilt sich in Kurfürstentümer.
(3) Das Reichsgebiet kann durch Gesetz erweitert werden.

Artikel 3
Die oberste gesetzgebende, rechtsprechende und vollziehende Gewalt liegt bei dem König. Er übt diese im Vereine mit den übrigen Organen des Königreichs in den Schranken der Verfassung aus.

ZWEITER ABSCHNITT
Der König


Artikel 4
(1) Der König ist das Oberhaupt und Inhaber der höchsten Würde des Königreichs.
(2) Die Person des Königs ist unverletzlich und unverantwortlich.
(3) Das Staatsministerium ist verantwortlich.

Artikel 5
(1) Die Krone ist erblich im kurfürstlichen Hause Eichendorff nach dem Rechte der Erstgeburt in agnatischer Linealfolge.
(2) Das Nähere bestimmt das Hausgesetz, welches allein vom König erlassen wird.

Artikel 6
Der König leistet bei der Übernahme seines Amtes vor dem Kongress folgenden Eid:
Ich schwöre bei den Neun, den Allmächtigen und Allwissenden, daß ich meine Kraft dem Wohle des Königreichs und seines Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Königreichs wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde, so wahr mir die Neun helfe.
Artikel 7
(1) Der König vertritt das Königreich völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Königreichs Bündnisse und andere Verträge mit auswärtigen Mächten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Die Kriegserklärung ist nur aufgrund eines Gesetzes möglich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Königreich oder seine Küsten erfolgt. Einen Angriffskrieg zu führen ist im Rahmen der friedlichen Entwicklung des Königreichs unstatthaft und unter Strafe zu stellen.
(3) Der Friedensschluß ergeht durch königlichen Erlaß.
(4) Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen des Gesetzes.

Artikel 8
(1) Der König ernennt und entläßt die Beamten des Königreichs.
(2) Er kann das Ernennungs- und Entlassungsrecht durch andere Behörden ausüben lassen.

Artikel 9
- aufgehoben -

Artikel 10
- aufgehoben -

Artikel 11
(1) Dem König steht die Stiftung und Verleihung von Orden zu. Verdienstorden der Kurfürsten werden hierdurch nicht berührt
(2) Der König erhebt Bürger in den Adelsstand.
(3) Dem König steht die Erteilung von Wappenbriefen zu.

Artikel 12
Die Anordnungen, welche der König erläßt, können von einem Minister gegengezeichnet werden.

Artikel 13
(1) Ist der König längerfristig und ernstlich an der Erfüllung seines Amtes gehindert, so ordnet der Ständerat für die Dauer der Verhinderung oder bis zur Wiederbesetzung des Thrones eine Regentschaft an, wenn nicht der König bereits eine Regelung für diesen Fall getroffen hat.
(2) Zum Regenten wird der Nächste zur Krone berufen.
(3) Ist ein solcher nicht vorhanden, so hat die Kammer aus ihrer Mitte einen Regenten zu erwählen.

Artikel 14
(1) Nimmt der König eine Krone an, kann er einen Gubernator ernennen.
(2) Zum Gubernator ist der nächste zur Krone zu ernennen. Ist dieser minderjährig, so soll ein Mitglied einer kurfürstlichen Familie ernannt werden.
(3) Die Person des Gubernators ist unverantwortlich.
(4) Die Ernennung zum Gubernator ist jederzeit widerruflich.
(5) Der Gubernator übt die Befugnisse des Königs in dessen Namen aus. Der König kann sich einzelne Befugnisse vorbehalten.

Artikel 15
- aufgehoben -

Artikel 16
- aufgehoben -

Artikel 17
(1) Die Kurfürstentümer sind Bestandteile des Königreichs.
(2) Der König vergibt die Kurwürde als Lehen an eine kargonische Familie. Innerhalb derselben vererbt diese sich nach dem Rechte der Erstgeburt in agnatischen Linealfolge.
(3) Fällt eine Kurwürde zurück an das Königreich, so verleiht der König sie neu.
(4) Ist die Besetzung des kurfürstlichen Thrones vorläufig zu regeln, damit die Verwaltung des Kurfürstentums sichergestellt werde, so ernennt der König einen Truchseß.

Artikel 18
(1) Die Kurfürstentümer haben sich eine Haupt-Satzung zu geben. Diese regelt die Verfassung des Kurfürstentums, insbesondere seine Organe und das Verfahren.
(2) Den Inhalt der Haupt-Satzung regelt das Gesetz.

DRITTER ABSCHNITT
Die Erzämter des Königreichs


Artikel 19
(1) Die Erzämter des Königreichs stehen den Kurfürsten, sowie dessen Thronerben zu.
(2) Die Ämter werden vom Könige verliehen, welchem in der in der Auswahl derselben freies Ermessen gegeben ist.

Artikel 20
Den Mitgliedern des Ständerats, welche sich besonders verdient gemacht haben, können vom Könige ebenfalls Ämter verliehen werden.

Artikel 22
- aufgehoben -

Artikel 23
- aufgehoben -

VIERTER ABSCHNITT
Das Staatsministerium


Artikel 24
Zur Verwaltung des Königreichs und als oberste vollziehende Behörde wird ein Staatsministerium gebildet.

Artikel 25
(1) Das Staatsministerium besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
(2) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber dem König die Verantwortung. Innerhalb ihres vom Ministerpräsidenten zugewiesenen Sachgebiets leiten die Minister die Geschäfte in eigener Verantwortung.

Artikel 26
(1) Der König ernennt den Ministerpräsidenten und auf dessen Vorschlag die Minister.
(2) Der König kann das gesamte Staatsministerium ohne besonderen Grund nur auf Antrag des Ministerpräsidenten oder einer Kammer des Kongresses aus ihrem Amte entlassen.
(3) Das Staatsministerium ist dem König für ihre Arbeit verantwortlich. Der König kann das gesamte Staatsministerium oder einen Minister entlassen, wenn sie ihre Aufgaben nicht gewissenhaft erfüllen.
(4) Ein Minister ist ferner auf Antrag des Präsidenten des Staatsministeriums zu entlassen.

Art 26a
(1) Der Landtag macht dem Könige bei ihrem Zusammentritt oder bei der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten einen Vorschlag zur Ernennung des letzteren. Der König ist gehalten, diesem Vorschlag nachzukommen und den Vorgeschlagenen zu ernennen, wenn der Landtag ihn innerhalb von fünf Tagen nach dem Zusammentritt oder der Erledigung des Amtes gemacht hat und die Mehrheit der Mitglieder des Landtags dem Vorschlag zugestimmt hat.
(2) Der Landtag kann vom Könige verlangen, das Staatsministerium zu entlassen, indem er ihm mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Ministerpräsidenten vorschlägt.

Artikel 27
(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in dem Staatsministerium.
(2) Das Staatsministerium beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Das Staatsministerium gibt sich eine Geschäftsordnung, welche vom König zu genehmigen ist.

Artikel 28
Die Mitglieder des Staatsministeriums leisten den in Artikel 6 vorgesehenen Eid.

Artikel 29
Der Ministerpräsident bestellt einen Minister zu seinem Stellvertreter.

FÜNFTER ABSCHNITT
Der Landeskongress


Artikel 30
Das Landesparlament besteht aus zwei Kammern.

Artikel 30a
(1) Der Ständerat, besteht aus den großjährigen königlichen Prinzen, den Kurfürsten des Königreichs, ferner aus denjenigen Mitgliedern, welche der König auf Lebenszeit oder mit erblicher Berechtigung ernennt. Sofern der König selbst kein Kurfürst ist, nimmt er keinen Platz im Ständerat.
(2) Der König ernennt einen Präsidenten des Ständerates.
(3) Kein Mitglied des Ständerates kann dem Landtag angehören.
(4) Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 30b
(1) Der Landtag ist die Zweite Kammer und besteht aus den Vertretern des kargonischen Volkes.
(2) Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 31
(1) Die Anzahl der Mitglieder des Landtages wird durch königlichen Erlass bestimmt.
(2) Der König kann durch Erlass anordnen, dass jeder Einwohner des Königreichs nach einer Wartezeit Mitglied des Landtags ist. Die Artikel 32 und 37 Abs. 2 finden in diesem Falle keine Anwendung. Auch findet keine Auflösung statt.

Artikel 32
(1) Die Mitglieder des Landtages werden für die Dauer von sechs Wochen von den Bürgern des Königreichs in allgemeiner und gleicher Wahl mit geheimer Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Die Mitglieder sind nach dem Ablaufe der Wahlperiode wieder wählbar.

Artikel 33
(1) Der König beruft den Kongress ein und schließt seine Sitzungen. Die Berufung und Schließung soll durch den König in Person erfolgen, er kann hierzu jedoch auch den Präsidenten des Ständerats ermächtigen.
(2) Die Berufung der Kammern darf gleichzeitig erfolgen.
(3) Der König kann den Landtag auflösen oder den gesamten Kongress vertagen. Wird der Landtag aufgelöst, so wird der Ständerat gleichzeitig vertagt.

Artikel 34
(1) Der Landtag wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten, der den Vorsitz in derselben führt.
(2) Die Kongressordnung ergeht durch Gesetz.
(3) Jede Kammer beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Außerachtlassung der Stimmenthaltungen, sofern gesetzlich nichts abweichend geregelt ist. Zu einem Kongressbeschluss sind die übereinstimmenden Beschlüsse beider Kammern erforderlich.

Artikel 35
-aufgehoben-

Artikel 36
(1) Die Mitglieder des Kongresses sind Vertreter des ganzen Volkes.
(2) Sie sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 37
(1) Die Mitglieder des Kongresses müssen im Königreich ihren Wohnsitz haben.
(2) Sie erhalten eine Entschädigung nach der Maßgabe des Gesetzes.

Artikel 38
Die Mitglieder des Staatsministeriums haben das Recht, an den Sitzungen des Kongresses mit beratender Stimme teilzunehmen, sie müssen jederzeit gehört werden.

SECHSTER ABSCHNITT
Die Gesetzgebung


Artikel 39
(1) Die Gesetzesvorschläge werden entweder vom König oder aus der Mitte des Kongresses gemacht.
(2) Gesetzesvorschläge werden zuerst im Kongress beraten und zur Beschlußfassung gebracht, sodann werden sie dem König zugeleitet. Das Verfahren bestimmt die Kongressordnung.
(3) Zur Gültigkeit eines Gesetzes ist die Zustimmung des Kongresses und des Königs erforderlich und ausreichend.

Artikel 40
Der König hat die verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Gesetzblatt zu verkünden.

Artikel 41
Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf den Tag der Verkündung folgenden in Kraft, an dem das Gesetz- und Verordnungsblatt in Krogon ausgegeben worden ist.

Artikel 42
(1) Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden.
(2) Beschlüsse der beiden Kammern auf Abänderung der Verfassung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.

Artikel 43
(1) Aufgrund eines Gesetzes kann das Staatsministerium, ein einzelnes Mitglied derselben, die Kurfürsten oder eine sonstige Behörde ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt und Ausmaß in dem Gesetz bestimmt sein.
(2) Die Ermächtigung kann auch durch Verordnung auf eine andere Behörde weiter übertragen werden.
(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erlässt, auszufertigen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.

Artikel 44
(1) Erlasse sind rechtsverbindliche, unanfechtbare Akte des Königs.
(2) Allgemeine Bestimmungen über das Königreich und seine Verwaltung, die nicht Gegenstände der Gesetzgebung sind, legt der König durch Erlaß fest. Das gleiche gilt für die Fälle, die die Verfassung und die Gesetze vorsehen.
(3) Alle Erlasse sind vom König auszufertigen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.

Artikel 45
Der Ständerat kann nach den Bestimmungen dieser Verfassung und der Gesetze und der Verfassung mit Zustimmung des Königs über Erlasse beschließen.

Artikel 46
Der König ist berechtigt, Erlasse, Verordnungen oder sonstige Rechtsvorschriften, die nicht förmliche Gesetze sind, jederzeit durch eigenen Erlaß außer Kraft zu setzen.

Artikel 47
Die allgemeinen Vorschriften über die Ausführung der Gesetze, die maßgebend für die Verwaltungsbehörden sind, erlässt das Staatsministerium.

Artikel 48
(1) Der König kann, wenn im Königreiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, durch Erlass den Staatsnotstand erklären.
(2) Der König kann nach der Erklärung des Staatsnotstandes die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen. Zu diesem Zwecke darf er insbesondere Gegenstände, die der allgemeinen Gesetzgebung unterliegen, durch Erlass regeln oder mit Hilfe der bewaffneten Organe des Königreichs einschreiten.
(3) Das Staatsministerium kann Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen.
(4) Der König entscheidet über das Ende durch Erlass.

SIEBENTER ABSCHNITT
Die Verwaltung


Artikel 49
- aufgehoben -

Artikel 50
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Königreichs müssen für jedes Rechnungsquartal veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.
(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahrs durch ein Gesetz festgestellt.
(3) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Quartal bewilligt; sie können in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer, jedoch nach Quartalen getrennt, bewilligt werden. Im übrigen sind Vorschriften im Haushaltsgesetz unzulässig, die über das Rechnungsquartal hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Königreichs oder ihre Verwaltung beziehen.

Artikel 51
Über die Verwendung aller Einnahmen legt der Minister der Finanzen in dem folgenden Rechnungsquartale zu seiner Entlastung dem König und dem Landesausschuss Rechnung. Die Rechnungsprüfung und die Entlastung werden durch Gesetz geregelt und festgestellt.

Artikel 52
Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Investitionen beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zulasten des Königreichs darf nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen.

Artikel 53
- aufgehoben -

Artikel 54
(1) Öffentliche Aufgabe ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen in staatliches Eigentum zu übernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt zu verwalten.
(2) Das Staatsministerium erlässt die Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln.

Artikel 55
(1) Öffentliche Aufgabe ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Wasserstraßen in staatliches Eigentum und staatliche Verwaltung zu übernehmen.
(2) Nach der Übernahme können dem allgemeinen Verkehre dienende Wasserstraßen nur noch vom Königreiche oder mit seiner Zustimmung angelegt oder ausgebaut werden.

ACHTER ABSCHNITT
Die Rechtspflege


Artikel 56
- aufgehoben -

Artikel 57
- aufgehoben -

Artikel 58
(1) Der Ständerat entscheidet:
  • 1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Organs des Königreichs oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, mit Ausnahme des Königs;
    2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Staatsgesetzen mit dieser Verfassung oder die Vereinbarkeit von sonstigem Staats-, Kur- oder Gemeinderecht mit dieser Verfassung oder sonstigen Staatsgesetzen auf Antrag des Präsidenten des Staatsministeriums, zweier sonstiger Mitglieder des Staatsministeriums oder eines Mitglieds des Landesausschusses;
    3. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner nach dieser Verfassung garantierten Rechte verletzt zu sein;
    4. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein Gesetz.
Er entscheidet über die Klagen unanfechtbar durch Erlaß.
(2) Das Verfahren regelt die Kongressordnung.

Artikel 59
- aufgehoben -

Artikel 60
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Artikel 61
- aufgehoben -


ZWEITER HAUPTTEIL
Grundrechte und Grundpflichten der Bürger des Königreichs


ERSTER ABSCHNITT
Die Einzelperson


Artikel 62
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
(2) Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Artikel 63
(1) Die Staatsangehörigkeit im Königreiche wird durch Geburt nach den Bestimmungen des Gesetzes erworben. Sie kann Ausländern auch nach Maßgabe eines Gesetzes verliehen werden.
(2) Den Verlust der Staatsangehörigkeit regelt das Gesetz.
(3) Eine Staatsangehörigkeit in einem anderen Lande steht der Staatsangehörigkeit im Königreiche nicht entgegen.

Artikel 64
(1) Bürger sind alle Kargonier, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Jahre in Folge ihren Aufenthalt im Königreiche hatten.
(2) Einer gesonderten Verleihung bedarf es nicht.

Artikel 65
Alle Kargonier genießen Freizügigkeit im ganzen Königreiche. Jeder hat das Recht, sich an beliebigem Orte des Königreichs aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben. Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes.

Artikel 66
(1) Jeder Kargonier ist berechtigt, in andere Länder auszuwandern. Die Auswanderung kann nur durch Gesetz beschränkt werden.
(2) Dem Ausland gegenüber haben alle Staatsangehörigen inner- und außerhalb des Staatsgebiets Anspruch auf den Schutz des Königreichs.
(3) Kein Kargonier darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung überliefert werden.

Artikel 67
(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
(2) Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.
(3) Die Todesstrafe und die Folter sind abgeschafft.

Artikel 68
Die Wohnung jedes Kargonier ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur aufgrund von Gesetzen zulässig.

Artikel 69
Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

Artikel 70
Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Gesetz zugelassen werden.

Artikel 71
(1) Jeder Kargonier hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.
(2) Eine Zensur findet nicht statt. Zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen sind gesetzliche Maßnahmen jedoch zulässig.

ZWEITER ABSCHNITT
Das Gemeinschaftsleben


Artikel 72
Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung.

Artikel 73
(1) Alle Kargonier haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.

Artikel 74
(1) Alle Kargonier haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
(2) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grunde versagt werden, daß er einen politischen oder religiösen Zweck verfolgt.

Artikel 75
Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gewährleistet. Das Nähere bestimmen die Wahlgesetze.

Artikel 76
Jeder Kargonier hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an den Landesausschuß zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen als auch von mehreren gemeinsam ausgeübt werden.

Artikel 77
(1) Die Gemeinden, freien Städte, Grafschaften und Gutsbezirke haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze.
(2) Sie können aufgrund von Gesetzen Satzungen erlassen.

Artikel 78
(1) Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Eignung, ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.
(2) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums durch Gesetz zu regeln.

Artikel 79
(1) Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.
(2) Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.
(3) Gegen jede Disziplinarmaßnahme muß ein wirksamer Rechtsbehelf gegeben sein. In die Nachweise über die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern. Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gewähren.
(4) Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des Rechtswegs für die vermögensrechtlichen Ansprüche werden besonders auch den Berufssoldaten gewährleistet. Im übrigen wird ihre Stellung durch Gesetz geregelt.

Artikel 80
(1) Die Beamten sind Diener des Königs und damit des gesamten Volkes. Sie sind nicht Diener einer Partei.
(2) Allen Beamten werden die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit, sowie das Wahlrecht gewährleistet.
(3) Die Beamten erhalten nach näherer gesetzlicher Bestimmung besondere Beamtenvertretungen.

Artikel 81
(1) Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.
(2) Die nähere Regelung liegt der Gesetzgebung ob.

Artikel 82
Jeder hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten.

Artikel 83
Alle Kargonier sind verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten.

Artikel 84
Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.

DRITTER ABSCHNITT
Religion und Religionsgesellschaften


Artikel 85
(1) Alle Kargonier genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften haben das Recht der Selbstverwaltung.

Artikel 86
(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(2) Näheres regelt ein Landesgesetz.

Artikel 87
Den Angehörigen des Militärs ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren.

Artikel 88
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

VIERTER ABSCHNITT
Das Wirtschaftsleben


Artikel 89
(1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen zu sichern.
(2) Gesetzlicher Zwang ist nur zulässig zur Verwirklichung bedrohter Rechte oder im Dienst überragender Forderungen des Gemeinwohls.
(3) Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.

Artikel 90
Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze.

Artikel 91
(1) Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.
(2) Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung, soweit nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Königreich gegenüber Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden kann nur gegen Entschädigung erfolgen.
(3) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.

Artikel 92
(1) Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechtes gewährleistet.
(2) Der Anteil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen.

Artikel 93
Das Königreich kann durch Gesetz, unbeschadet der Entschädigung, in sinngemäßer Anwendung der für Enteignung geltenden Bestimmungen, für die Vergesellschaftung geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum überführen. Es kann sich selbst oder die Gemeinden an der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbände beteiligen oder sich daran in anderer Weise einen bestimmenden Einfluß sichern.

Artikel 94
Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Staates.

Artikel 95
(1) Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler genießt den Schutz und die Fürsorge des Königreichs.
(2) Den Schöpfungen einheimischer Wissenschaft, Kunst und Technik ist durch zwischenstaatliche Vereinbarung auch im Ausland Geltung und Schutz zu verschaffen.

Artikel 96
Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.

Artikel 97
Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Angestellter oder Arbeiter steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und, soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich geschädigt wird, zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter nötige freie Zeit. Wieweit ihm der Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.

Artikel 98
Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutz der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwäche und Wechselfällen des Lebens schafft das Königreich ein umfassendes Versicherungswesen unter maßgebender Mitwirkung der Versicherten.

Artikel 99
(1) Jeder Kargonier hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.
(2) Jedem Kargonier soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird durch besondere Gesetze bestimmt.

Artikel 100
Der selbständige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel ist in Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und Aufsaugung zu schützen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Artikel 101
Diese Verfassung wird von der Volksversammlung einstimmig beschlossen und vom König im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

Artikel 102
Diese Verfassung tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

Hraavsten II. von Eichendorff