Seite 1 von 1

Verordnung betreffend den Stand der Ehrensenatoren

Verfasst: Mo 27. Feb 2017, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
§1 Allgemeines
(1) Diese Verordnungen reguliert den Stand der Ehrensenatoren.
(2) Der Ehrensenat ist eine Einrichtung der Reichshauptstadt Kargno und wird dem Büro des regierenden Bürgermeisters zugeordnet.

§2 Aufnahme
(1) In den Stand der Ehrensenatoren werden die jenigen Mitglieder des Senats oder der Stadtverwaltung der Stadt Kargno erhoben, die sich besonders um die Stadt verdienst gemacht haben.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der regierende Bürgermeister.
(3) Personen die weder in der Stadtverwaltung, noch im Senat gedient haben können in den Stand eines Ehrensenators erhoben werden, sofern der Senat zustimmt.

§3 Organisation
(1) Der Ehrensenat hat die Aufgaben die Stadt Kargno zu repräsentieren.
(2) Die Ränge des Ehrensenats sind aufsteigend:
  • (a) Ehrensenator
    (b) Ehrensenatsvizepräsident
    (c) Ehrensenatspräsident
(3) Die Ehrensenatoren erhalten für die Ausübung ihrer Pflichten einen Ehrensold.
(4) Die Zahl der Ehrensenatspräsidenten darf drei nicht überschreiten.

§4 Aberkennung
(1) Sollte sich ein Mitglied des Standes der Ehrensenatoren unehrenhaft verhalten oder den Stand als solchen beschmutzen, so hat der regierende Bürgermeister das Recht diesen aus dem Stande der Ehrensenatoren zu verstoßen.
(2) Mit der rechtskräftigen Verurteilung eines Mitglieds des Standes der Ehrensenatoren, aufgrund einer Straftat durch ein Merognes Gericht wird dieser automatisch aus dem Stand der Ehrensenatoren ausgestoßen.

§5 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.


gegeben zu Kargno, 27. Februar 2017

Zustimmung des Bundesrates, 27. Februar 2017