Wahlgesetz für die Reichshauptstadt Kargno (WGRhsR)
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahlen zum Kargnoer Abgeordnetenhaus. Es gilt sinngemäß für sonstige Wahlen und Abstimmungen in der Reichshauptstadt.
(2) Die Abgeordneten werden in freien, gleichen, allgemeinen und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt.
(3) Der Landeswahlleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zuständig. Er wird vom Senator für Inneres ernannt und entlassen. Er übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus.
§ 2 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer
(1) das 16. Lebensjahr vollendet hat,
(2) seit mindestens drei Wochen vor Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung in Kargno seinen Hauptwohnsitz hat
(3) mindestens drei Wochen vor der Wahl am aktiven Leben teilgenommen hat und
(4) im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
§ 3 Durchführung der Wahl
(1) Der Wahltermin wird mindestens einen Monat vor der Wahl vom Senat im Amtsanzeiger bekannt gemacht.
(2) Zwei Wochen vor Beginn der Wahl wird durch den Landeswahlleiter die
Wahlbekanntmachung im Amtsanzeiger veröffentlicht.
(3) Die Wahlbekanntmachung hat folgende Angaben zu enthalten:
Die Angabe des Wahlzeitraums und die Angabe des Zeitraumes, in welcher die Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie die Einreichung von Listenvorschlägen möglich ist. Die Wahlbekanntmachung ist vom Landeswahlleiter zu unterschreiben und mit dem Datum der Ausfertigung zu versehen.
(4) Der Wahlzeitraum sowie der Zeitraum zur Eintragung in das Wählerverzeichnis und der Einreichung von Listenvorschlägen beträgt jeweils fünf Tage.
(5) Die Eintragung im Wählerverzeichnis muss unter Angabe des Vor- und Zunamens, der Anschrift, sowie des Geburtsdatums erfolgen.
(6) Jeder Listenvorschlag muss die Wahlkandidaten zu erkennen geben und über einen Listenname und eine Abkürzung verfügen.
(7) Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen. Hiervon kann er maximal zwei auf einen Wahlvorschlag kumulieren.
(8) Stimmzettel, welche die Wahl des Wahlberechtigten nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig.
§ 4 Beendigung der Wahl
(1) Die Wahl wird durch den Landeswahlleiter beendet und das amtliche Endergebnis festgestellt. Dieses ist im Amtsanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Sitzzuteilung erfolgt in folgender Weise:
Die Gesamtzahl der Sitze im Abgeordnetenhaus wird mit der Anzahl Stimmen multipliziert, welche auf den jeweiligen Listenvorschlag entfielen. Anschließend wird das Ergebnis durch die Gesamtzahl der gültigen Stimmen dividiert. Die Anzahl der Sitze, welche auf einen Listenvorschlag entfallen, entspricht der
Anzahl ganzer Zahlen. Die verbleibenden Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten nicht ganzzahligen Zahlen auf die Listenvorschläge verteilt. Die Sitzzuteilung ist im Amtsanzeiger zu veröffentlichen.
§ 5 Mandatsverlust
(1) Der Mandatsverlust tritt ein durch Tod, Rücktritt oder fortdauernde Abwesenheit von den Amtsgeschäften durch den Abgeordneten.
(2) Die Rücktrittserklärung ist gegenüber dem Präsidenten des Abgeordnetenhaus schriftlich und persönlich abzugeben.
(3) Eine fortdauernde Abwesenheit von den Amtsgeschäften liegt vor, wenn sich der Abgeordnete über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Monaten nicht am Geschäftsgange des Abgeordnetenhaus beteiligt hat.
(4) Der Mandatsverlust wird durch den Präsidenten des Abgeordnetenhaus festgestellt und im Amtsanzeiger bekanntgemacht.
(5) Im Falle des Mandatsverlust rückt der auf der jeweiligen Liste nächstplatzierte Bewerber nach.
§ 6 Beschwerdeweg
(1) Über Beschwerden gegen die Art und Weise der Durchführung der Wahl oder wegen sonstiger Verstöße gegen dieses Gesetz, sowie gegen die Nichtzulassung von Wählern oder Listenvorschlägen entscheidet der Landeswahlleiter.
(2) Hilft der Landeswahlleiter der Beschwerde nicht ab, so steht der Rechtsweg offen.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Stadtgesetzblatt in Kraft.
gegeben zu Kargno, 1. Dezember 2016
Zustimmung des Bundesrates, 1. Dezember 2016
(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahlen zum Kargnoer Abgeordnetenhaus. Es gilt sinngemäß für sonstige Wahlen und Abstimmungen in der Reichshauptstadt.
(2) Die Abgeordneten werden in freien, gleichen, allgemeinen und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt.
(3) Der Landeswahlleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zuständig. Er wird vom Senator für Inneres ernannt und entlassen. Er übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus.
§ 2 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer
(1) das 16. Lebensjahr vollendet hat,
(2) seit mindestens drei Wochen vor Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung in Kargno seinen Hauptwohnsitz hat
(3) mindestens drei Wochen vor der Wahl am aktiven Leben teilgenommen hat und
(4) im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
§ 3 Durchführung der Wahl
(1) Der Wahltermin wird mindestens einen Monat vor der Wahl vom Senat im Amtsanzeiger bekannt gemacht.
(2) Zwei Wochen vor Beginn der Wahl wird durch den Landeswahlleiter die
Wahlbekanntmachung im Amtsanzeiger veröffentlicht.
(3) Die Wahlbekanntmachung hat folgende Angaben zu enthalten:
Die Angabe des Wahlzeitraums und die Angabe des Zeitraumes, in welcher die Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie die Einreichung von Listenvorschlägen möglich ist. Die Wahlbekanntmachung ist vom Landeswahlleiter zu unterschreiben und mit dem Datum der Ausfertigung zu versehen.
(4) Der Wahlzeitraum sowie der Zeitraum zur Eintragung in das Wählerverzeichnis und der Einreichung von Listenvorschlägen beträgt jeweils fünf Tage.
(5) Die Eintragung im Wählerverzeichnis muss unter Angabe des Vor- und Zunamens, der Anschrift, sowie des Geburtsdatums erfolgen.
(6) Jeder Listenvorschlag muss die Wahlkandidaten zu erkennen geben und über einen Listenname und eine Abkürzung verfügen.
(7) Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen. Hiervon kann er maximal zwei auf einen Wahlvorschlag kumulieren.
(8) Stimmzettel, welche die Wahl des Wahlberechtigten nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig.
§ 4 Beendigung der Wahl
(1) Die Wahl wird durch den Landeswahlleiter beendet und das amtliche Endergebnis festgestellt. Dieses ist im Amtsanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Sitzzuteilung erfolgt in folgender Weise:
Die Gesamtzahl der Sitze im Abgeordnetenhaus wird mit der Anzahl Stimmen multipliziert, welche auf den jeweiligen Listenvorschlag entfielen. Anschließend wird das Ergebnis durch die Gesamtzahl der gültigen Stimmen dividiert. Die Anzahl der Sitze, welche auf einen Listenvorschlag entfallen, entspricht der
Anzahl ganzer Zahlen. Die verbleibenden Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten nicht ganzzahligen Zahlen auf die Listenvorschläge verteilt. Die Sitzzuteilung ist im Amtsanzeiger zu veröffentlichen.
§ 5 Mandatsverlust
(1) Der Mandatsverlust tritt ein durch Tod, Rücktritt oder fortdauernde Abwesenheit von den Amtsgeschäften durch den Abgeordneten.
(2) Die Rücktrittserklärung ist gegenüber dem Präsidenten des Abgeordnetenhaus schriftlich und persönlich abzugeben.
(3) Eine fortdauernde Abwesenheit von den Amtsgeschäften liegt vor, wenn sich der Abgeordnete über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Monaten nicht am Geschäftsgange des Abgeordnetenhaus beteiligt hat.
(4) Der Mandatsverlust wird durch den Präsidenten des Abgeordnetenhaus festgestellt und im Amtsanzeiger bekanntgemacht.
(5) Im Falle des Mandatsverlust rückt der auf der jeweiligen Liste nächstplatzierte Bewerber nach.
§ 6 Beschwerdeweg
(1) Über Beschwerden gegen die Art und Weise der Durchführung der Wahl oder wegen sonstiger Verstöße gegen dieses Gesetz, sowie gegen die Nichtzulassung von Wählern oder Listenvorschlägen entscheidet der Landeswahlleiter.
(2) Hilft der Landeswahlleiter der Beschwerde nicht ab, so steht der Rechtsweg offen.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Stadtgesetzblatt in Kraft.
gegeben zu Kargno, 1. Dezember 2016
Zustimmung des Bundesrates, 1. Dezember 2016