Staatsvertrag zwischen dem Kaiserreich Merognia und dem Primusischen Exarchat
Verfasst: Mo 16. Okt 2017, 19:55
Staatsvertrag zwischen der Republik Montegiallo und dem Päpstlichen Exarchat
1. Beide Vertragspartner erkennen sich als unabhängige und souveräne Staaten an.
2. Das päpstliche Exarchat anerkennt die festgelegten Grenzen und verpflichtet sich auf künftige Gebietserweiterungen zu verzichten. Ausgenommen hiervon sind exterritoriale Besitztümer.
3. Das päpstliche Exarchat verpflichtet sich auf militärische Truppen zu verzichten. Zum Schutz des Territoriums ist der päpstliche Templerorden vorgesehen.
4. Bei Personalmangel bezüglich polizeilicher Aufgaben leistet die Staatspolizei der Republik Montegiallo ihren Kollegen des päpstliche Exarchats Amtshilfe.
5. Ein Angriff auf die Person des Papstes ist gleichbedeutend mit einem Angriff auf den Präsidenten der Republik und wird in Montegiallo entsprechend strafrechtlich verfolgt.
6. Im Zuge der Ein- und Ausreise von Staatsgästen und Besuchern des päpstlichen Exarchats erkennt Montegiallo die Transitstrecke die der jeweilige Gast von der Ankunft in Montegiallo bis zum päpstlichen Exarchat macht als unverletzlich an.
7. Bürger des päpstliche Exarchats sind von sonstigen Ein- und Ausreisebestimmungen vom päpstlichen Exarchat nach Montegiallo entbunden.
8. Zwischen der Republik Montegiallo und dem päpstlichen Exarchat wird eine Zoll- und Währungsunion beschlossen. Gemeinsame Währung ist der Aurino.
9. Dieser Vertrag ist verfassungsrechtlich unaufkündbar. Eine Auflösung bedarf der beiderseitigen Zustimmung der Staatsoberhäupter.
Gegeben im päpstlichen Exarchat am 16.01.2015
Für das Exarchat
+ Chester Kardinal Gordon
Generalprokurator Seiner Heiligkeit
Für die Republik Montegiallo
Stefano di Montegiallo
Staatspräsident
1. Beide Vertragspartner erkennen sich als unabhängige und souveräne Staaten an.
2. Das päpstliche Exarchat anerkennt die festgelegten Grenzen und verpflichtet sich auf künftige Gebietserweiterungen zu verzichten. Ausgenommen hiervon sind exterritoriale Besitztümer.
3. Das päpstliche Exarchat verpflichtet sich auf militärische Truppen zu verzichten. Zum Schutz des Territoriums ist der päpstliche Templerorden vorgesehen.
4. Bei Personalmangel bezüglich polizeilicher Aufgaben leistet die Staatspolizei der Republik Montegiallo ihren Kollegen des päpstliche Exarchats Amtshilfe.
5. Ein Angriff auf die Person des Papstes ist gleichbedeutend mit einem Angriff auf den Präsidenten der Republik und wird in Montegiallo entsprechend strafrechtlich verfolgt.
6. Im Zuge der Ein- und Ausreise von Staatsgästen und Besuchern des päpstlichen Exarchats erkennt Montegiallo die Transitstrecke die der jeweilige Gast von der Ankunft in Montegiallo bis zum päpstlichen Exarchat macht als unverletzlich an.
7. Bürger des päpstliche Exarchats sind von sonstigen Ein- und Ausreisebestimmungen vom päpstlichen Exarchat nach Montegiallo entbunden.
8. Zwischen der Republik Montegiallo und dem päpstlichen Exarchat wird eine Zoll- und Währungsunion beschlossen. Gemeinsame Währung ist der Aurino.
9. Dieser Vertrag ist verfassungsrechtlich unaufkündbar. Eine Auflösung bedarf der beiderseitigen Zustimmung der Staatsoberhäupter.
Gegeben im päpstlichen Exarchat am 16.01.2015
Für das Exarchat
+ Chester Kardinal Gordon
Generalprokurator Seiner Heiligkeit
Für die Republik Montegiallo
Stefano di Montegiallo
Staatspräsident