Reichsnotarordnung (RNotO)
Verfasst: So 16. Aug 2026, 02:09
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno
(RNotO)
Vom 16. August 2026
Eingangsformel:
Zur Gewährleistung der vorsorgenden Rechtspflege, zur Sicherung der Echtheit und Rechtswirksamkeit öffentlicher Urkunden, zur Betreuung der Bürger bei schwierigen Rechtsgeschäften sowie zur Ordnung des Notariatsstandes hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 18 Absatz 2 Nummer 8, 9 und Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:
ABSCHNITT 1: DAS AMT DES NOTARS
§ 1 [Stellung und Aufgabe]
(1) Der Notar ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Er wird auf Lebenszeit zur vorsorgenden Rechtspflege im Kaiserreich Merognia bestellt.
(2) Dem Notar obliegt die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art sowie die Beglaubigung von Unterschriften, Abschriften und Handzeichen, soweit dies durch Gesetz (insbesondere BGB, WG, RGG, RESG) vorgeschrieben oder von den Parteien verlangt wird.
§ 2 [Amtspflichten und Unparteilichkeit]
(1) Der Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten.
(2) Der Notar hat den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Notariatsurkunde niederzulegen.
(3) Der Notar ist zur strengsten Amtsverschwiegenheit über alle ihm im Rahmen seiner Amtstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
ABSCHNITT 2: BESTELLUNG UND AMTSAUSÜBUNG
§ 3 [Bestellungsvoraussetzungen]
Zum Notar darf nur bestellt werden, wer:
1. Staatsbürger des Kaiserreiches Merognia ist,
2. die Befähigung zum Richteramt nach § 6 RRGB besitzt,
3. eine mindestens dreijährige Bewährung als Notarassessor oder als erfahrener Rechtsanwalt nach dem Anwaltskammergesetz nachweist,
4. die persönliche Würdigkeit und Zuverlässigkeit für das öffentliche Amt besitzt.
§ 4 [Ernennung und Amtseid]
(1) Die Notare werden durch den Reichsminister der Justiz im Namen des Kaisers ernannt.
(2) Der Notar hat vor dem Präsidenten des Kammergerichts folgenden Amtseid zu leisten:
„Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung des Kaiserreichs Merognia zu wahren, meine Amtspflichten als Notar gewissenhaft, unparteiisch und verschwiegen zu erfüllen, so wahr mir die Neun helfen.“
§ 5 [Amtssitz und Amtsbezirk]
(1) Jedem Notar wird ein bestimmter Amtssitz und Amtsgerichtsbezirk zugewiesen.
(2) Urkundshandlungen außerhalb des Amtsbezirks sind nur zulässig, wenn besondere Gründe (beispielsweise Bettlägerigkeit eines Erblassers bei Testamentserrichtung nach § 58 BGB) dies erfordern.
ABSCHNITT 3: URKUNDENWESEN UND NOTARIATSKAMMER
§ 6 [Dienstsiegel und Urkundenarchiv]
(1) Der Notar führt ein amtliches Dienstsiegel des Reiches mit kaiserlichem Adler und der Umschrift seines Namens und Amtssitzes.
(2) Notarielle Urkunden sind Urschriften und in der Urkundensammlung des Notars dauerhaft zu verwahren. Nach Erlöschen des Amtes geht die Urkundensammlung in das Archiv des Kammergerichts über.
§ 7 [Die Notarkammer des Reiches]
(1) Alle im Reichsgebiet zugelassenen Notare bilden die Notarkammer des Reiches als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Kargno.
(2) Die Notarkammer überwacht das Standesrecht, erlässt Richtlinien zur Ausübung des Notaramtes und wirkt bei der fachlichen Ausbildung des Notarnachwuchses mit.
ABSCHNITT 4: DIENSTAUFSICHT UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 8 [Dienstaufsicht]
Die Dienst- und Fachaufsicht über die Notare wird durch den Präsidenten des Kammergerichts und die Unterabteilung 3.3 (Notaraufsicht) des Reichsministeriums der Justiz ausgeübt.
§ 9 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.
Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser
Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung