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Straßenverkehrsordnung (StVO)

Verfasst: Mi 13. Jun 2018, 17:26
von Arstokar von Eichendorff
§1 [Rücksichtsnahmegebot]
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und eine gegenseitige Rücksichtsnahme.
(2) Es muss sich verhalten werden, dass niemand behindert, gefährdet oder belästigt wird.

§2 [Linksverkehr]
(1) Es wird auf der linken Fahrbahn gefahren. Der Seitenstreifen zählt nicht dazu.

§3.1 Tempolimit bei PKW
(1) Die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 130km/h, sofern keine lokalen Tempolimits gegeben sind.
(2) In geschlossenen Ortschaften darf maximal 50km/h gefahren werden, sofern keine Verkehrsregel dies ändert.
(3) Bei Gefahr, nachts oder bei schlechten Wetterbedingungen muss die Geschwindigkeit angepasst werden.
(4) Niemand darf unnötig langsam fahren.

§3.2 Tempolimit von Schwertransportkraftfahrzeuge
(1) Schwertransportkraftfahrzeuge dürfen auf Autobahnen maximal 80km/h fahren.
(2) In geschlossenen Ortschaften dürfen Schwertransportkraftfahrzeuge maximal 60km/h fahren.
(3) Bei Gefahr, nachts oder bei schlechten Wetterbedingungen muss die Geschwindigkeit angepasst werden.
(4) Niemand darf unnötig langsam fahren.

§4 [Abstand]
(1) Der Abstand zweier Fahrzeuge muss groß genug sein, um beim Abbremsen keinen Auffahrunfall zu machen.

§5 [Überholvorgang]
(1) Überholt wird in und außer Ortschaften und auf der Autobahn rechts, sofern nichts anderes geregelt ist.
(2) Bei Überholverbot darf nicht überholt werden.
(3) Bei unklarer Verkehrslage, bspw. Berge oder Kurven, darf nicht überholt werden.

§6 [Vorfahrt]
(1) Es hat derjenige Vorfahrt, der auf der Hauptstraße ist.
(2) Wenn keine Verkehrszeichen da stehen, gilt links vor rechts.

§7 [Lichtsignalanlagen]
(1) Bei Neubau von Kreuzungen ersetzen Kreisverkehre die Lichtsignalanlagen.

§8 [Inkrafttreten]
(1) Das Gesetz tritt mit Bekanntgabe in Kraft