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[DEKRET] Das Verbot von Maßnahmen zur sexuellen Umerziehung

Verfasst: Di 30. Jan 2018, 20:34
von Arstokar von Eichendorff
§1 Durchführung
Die Durchführung von Maßnahmen, die dazu genutzt werden um Personen zu einer anderen sexuellen Orientierung oder sexuellen Identität als der jeweils veranlagten zu bewegen, sind verboten und stehen unter Strafe. Die Mindesstrafe bei Zuwiderhandlung liegt bei 20.000 Reichsmark oder 6 Monaten Haft, die Höchsstrafe liegt bei 500.000 Reichsmark und 3 Jahren Haft.

§2 Werbung
Das Werben für Maßnahmen nach §1 ist ebenfalls verboten und steht unter Strafe. Die Mindesstrafe bei Zuwiderhandlung liegt bei 10.000 Reichsmark oder 3 Monaten Haft, die Höchsstrafe liegt bei 250.000 Reichsmark und 2 Jahren Haft.

§3 Schlussbestimmungen
Dieses Dekret tritt mit Verkündung in Kraft.


gez. der Kaiser, 30. Januar 2018