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Amtsbezeichnungsverordnung - AmtsbezVO

Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
Verordnung, betreffend die Vereinheitlichung von Amtsbezeichnungen


Wir Arstokar I., von Gnaden der Neun erwählter Merogner Kaiser und König von Kargonien, verordnen hiermit im Namen des Reiches, was folgt:

§ 1
(1) Für alle Beamten des Reichs, der Länder und der Gemeinden sind die durch diese Verordnung festgelegten Amtsbezeichnungen zu gebrauchen.
(2) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landes- oder Reichsbehörde.
(3) Oberste Reichsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind:
  • 1. Das Kaiserliche Hofamt
    2. Der Reichskanzler
    3. Die Reichsministerien
    4. Der Reichsmarschall
    5. Der Reichsgerichtspräsident
    6. Der Präsident des Reichsrechnungshofs.
Wer oberste Landesbehörde ist, bestimmt sich nach dem geltenden Landesrecht.

§ 2
Für den einfachen Dienst sind folgende Amtsbezeichnungen zu verwenden:
  • 1. Amtsgehilfe
    2. Oberamtsgehilfe
    3. Aufseher
    4. Oberaufseher
    5. Amtsassistent
§ 3
Für den mittleren Dienst sind folgende Amtsbezeichnungen zu verwenden:
  • 1. Assistent
    2. Sekretär
    3. Obersekretär
    4. Hauptsekretär
    5. Amtsinspektor
§ 4
Für den gehobenen Dienst sind folgende Amtsbezeichnungen zu verwenden:
  • 1. Inspektor
    2. Oberinspektor
    3. Amtmann
    4. Oberamtmann
    5. Amtsrat
§ 5
Für den höheren Dienst sind folgende Amtsbezeichnungen zu verwenden:
  • 1. Rat
    2. Oberrat
    3. Geheimer Rat
    4. Wirklicher Geheimer Rat
Weitere Amtsbezeichnungen für Laufbahnen des höheren Dienstes sind im Einzelfall von den Obersten Behörden festzusetzen.

§ 6
Ein die Laufbahn kennzeichnender Zusatz ist der Amtsbezeichnung anzufügen. Dieser ist vor die Amtsbezeichnung zu stellen. Bei Amtsbezeichnungen der Laufbahnen des höheren Dienstes, welche ein Präfix (Ober-, Haupt-, Geheimer etc.) besitzen, ist der Zusatz zwischen Präfix und Amtsbezeichnung zu stellen.

§ 7
(1) Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Ausführungsanweisungen erläßt das Kaiserliche Hofamt.

Gegeben zu Kargno.

Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Kaiserlichem Insiegel.



gez. der Kaiser, 1. Dezember 2016[/i]