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Gütertransportverordnung - GüTVO

Verfasst: So 12. Mär 2017, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
Transportverordnung zur Regulierung des Waren und Güterverkehrs



§1 - Zuständigkeitsdefinition
(1) Die Verordnung ist bindend für sämtliche Transporte von Sachen, die das Maß des persönlichen Individualtransportbedarfes übersteigen. Der Individualtransport bezieht sich auf natürliche Personen.
(2) Der Umfang des Individualtransportbedarfes beträgt maximal eine Kleintransportverkehrsleistung in Eigenleistung oder beauftragte Fuhrunternehmen mit Auftrags- und Ladungsschein.
(3) Die Transportleistungen von Sachen und Gütern sowie der Warenverkehr werden nachfolgend als Güterverkehr bezeichnet.

§2 - Verkehrsmittel
(1) Für den Güterverkehr sind folgende Verkehrsmittel zulässig.
  • - Das Schiff für Großfrachten.
    - Die Schienengüterfahrzeuge für Großfrachten und Standardfrachten.
    - Die Straßenfahrzeuge für Standardfrachten und Kleintransporte.
§3 - Größendefinition
(1) Kleintransporte umfassen maximal eine ReichsEinheitsGüterPalette (REGP) im Verkehr eines Kleinlastfahrzeuges 1,5t.
(2) Standardfrachten umfassen Ladungen, die die Maße einer REGP übersteigen bis zur maximalen Größe eines ReichsEinheitsGüterContainer (REGC)
(3) Großfrachten umfassen Ladungen, die die Maße eines REGC übersteigen.

§4 - Leistungsverteilung
(1) Der Güterverkehr ist, soweit infrastrukturell und verkehrlich möglich, auf dem Schienenwege, Großfrachten auch auf den Wasserstraßen, zu absolvieren. In den Ausgangs und Zielregionen erfolgt die Feinverteilung auf dem Straßenverkehrswege.
(2) Der Straßengüterverkehr ist auf ein minimales Maß zu reduzieren. Kleintransportleistungen sind, soweit möglich, zu bündeln. Die Verkehrsleistung ist auf eine Maximallänge von 50 km beschränkt. Im Falle unzureichender Erreichbarkeit auf dem Schienenwege können Ausnahmegenehmigungen für den Einzelfall oder auf Dauer erteilt werden.

§5 - Transitgüterverkehr
(1) Der Transitgüterverkehr ist ausschließlich auf dem Schienenwege zulässig.
(2) Ausnahme bildet der genehmigungspflichtige Kleintransport im Einzelfall

§6 - Regulierung
(1) Die zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde ist die ReichsVerkehrsAufsicht (RVA). Sie überwacht die Abwicklung und Sicherheit der Verkehre.

§7 - Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in kraft.


gez. der Kaiser, 12. März 2017