Verordnung: bes. Befugnisse von Soldaten des Kaiserreichs
Verfasst: Fr 24. Feb 2017, 01:00
Verordnung über besondere Befugnisse von Soldatinnen und Soldaten des Kaiserreichs Merognia
§1 : Allgemeines
Mit dieser Verordnung werden den Soldatinnen und Soldaten gewisse Sonderrechte gewährt, welche ihnen helfen sollen ihren Dienst auch weiterhin in gleicher Qualität zu verrichten und die ihnen sowohl ihr Privat- als auch ihr Dienstleben erleichtern sollen.
§2 : Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
Auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte, zu Fortbildungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen sowie auf dem Weg von diesen Orten nach Hause haben Soldatinnen und Soldaten des Kaiserreichs Merognia Anrecht auf kostenfreie Nutzung der Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs.
§3 : Kennzeichnung in der Öffentlichkeit
Die Soldatinnen und Soldaten des Kaiserreichs haben das alleinige Recht, in der Öffentlichkeit das Wappen sowie sonstige Kennzeichen der Reichsstreitkräfte zu führen.
Zudem ist jedem Angehörigen der Streitkräfte des Kaiserreichs ein Truppenausweis auszustellen, welcher Angaben über die Person des Trägers sowie seinen dienstlichen Stand enthalten soll.
§4 : Eingreifen in zivile Vorgänge
Die Arbeit der Behörden und Hilfsorganisationen des öffentlichen Lebens sind durch die Soldatinnen und Soldaten zu unterstützen, sofern sie dafür ausgebildet sind. Dies betrifft insbesondere Rettungsmaßnahmen sowie die Polizeiarbeit. Führungskräfte der Streitkräfte des Kaiserreichs haben auch hier das Recht von ihrer Führungsfunktion Gebrauch zu machen sofern dies durch die Lage angezeigt ist.
§5 : Nutzung von Einrichtungen der Streitkräfte
Die Soldatinnen und Soldaten der Reichsstreitkräfte haben zu jeder Zeit das Recht, Sport- und Freizeitangebote auf dem Gelände der Kasernen zu nutzen, unabhängig davon, ob sie zum jeweiligen Zeitpunkt im Dienst sind oder nicht.
§6 : Nutzung von Sporteinrichtungen
Soldatinnen und Soldaten deren Kaserne keine oder nur wenige Möglichkeiten zur sportlichen Ertüchtigung bieten oder die sich in ihrer Freizeit mehr als 50 Kilometer von ihrer Kaserne entfernt aufhalten haben Anspruch auf Erstattung von Kosten die für die Nutzung externer Sporteinrichtungen entstehen.
gez. der Kaiser, 24. Februar 2017
§1 : Allgemeines
Mit dieser Verordnung werden den Soldatinnen und Soldaten gewisse Sonderrechte gewährt, welche ihnen helfen sollen ihren Dienst auch weiterhin in gleicher Qualität zu verrichten und die ihnen sowohl ihr Privat- als auch ihr Dienstleben erleichtern sollen.
§2 : Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
Auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte, zu Fortbildungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen sowie auf dem Weg von diesen Orten nach Hause haben Soldatinnen und Soldaten des Kaiserreichs Merognia Anrecht auf kostenfreie Nutzung der Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs.
§3 : Kennzeichnung in der Öffentlichkeit
Die Soldatinnen und Soldaten des Kaiserreichs haben das alleinige Recht, in der Öffentlichkeit das Wappen sowie sonstige Kennzeichen der Reichsstreitkräfte zu führen.
Zudem ist jedem Angehörigen der Streitkräfte des Kaiserreichs ein Truppenausweis auszustellen, welcher Angaben über die Person des Trägers sowie seinen dienstlichen Stand enthalten soll.
§4 : Eingreifen in zivile Vorgänge
Die Arbeit der Behörden und Hilfsorganisationen des öffentlichen Lebens sind durch die Soldatinnen und Soldaten zu unterstützen, sofern sie dafür ausgebildet sind. Dies betrifft insbesondere Rettungsmaßnahmen sowie die Polizeiarbeit. Führungskräfte der Streitkräfte des Kaiserreichs haben auch hier das Recht von ihrer Führungsfunktion Gebrauch zu machen sofern dies durch die Lage angezeigt ist.
§5 : Nutzung von Einrichtungen der Streitkräfte
Die Soldatinnen und Soldaten der Reichsstreitkräfte haben zu jeder Zeit das Recht, Sport- und Freizeitangebote auf dem Gelände der Kasernen zu nutzen, unabhängig davon, ob sie zum jeweiligen Zeitpunkt im Dienst sind oder nicht.
§6 : Nutzung von Sporteinrichtungen
Soldatinnen und Soldaten deren Kaserne keine oder nur wenige Möglichkeiten zur sportlichen Ertüchtigung bieten oder die sich in ihrer Freizeit mehr als 50 Kilometer von ihrer Kaserne entfernt aufhalten haben Anspruch auf Erstattung von Kosten die für die Nutzung externer Sporteinrichtungen entstehen.
gez. der Kaiser, 24. Februar 2017