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Erlass des Kaisers über die Stiftung des Walritterordens

Verfasst: Fr 24. Feb 2017, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
Erlass des Kaiser des Kaiserreichs Merognia über die Stiftung des Walritterordens


Artikel 1
Als Zeichen der Anerkennung der Verdienste um das ratelonische Vaterland wird der Merogner Verdienstorden gestiftet. Es wird in einer Klasse verliehen.

Artikel 2
Der Verdienstorden, der von einen blau-farbenen Band getragen wird, ist sternförmig und von silber-blauer Farbe. Er trägt auf der Vorderseite das merogne Drachenauge, das von einem Lorbeerkranz umgeben ist. Auf der Rückseite befindet sich die Inschrift „Für besondere Verdienste um den friedlichen Aufstieg des merognen Vaterlandes“.

Artikel 3
Der Orden wird vom Kaiser verliehen. Er kann die Überreichung an einen seiner Stellvertreter oder an den Bundesfürsten des betroffenen Reichslandes übertragen. Wird ein Ausländer geehrt, kann die Überreichung auch an den Reichsminister des auswärtigen Amtes oder den Botschafter in dem betroffenen Land übertragen werden. Über die Verleihung entscheidet der Kaiser.

Artikel 4
Vorschlagsberechtigt sind alle Bürger Merognia, insbesondere aber die Reichsregierung, die Bundesfürsten der Länder und der Reichstag.

Artikel 5
Der Beliehene erhält eine Urkunde über die Auszeichnung und eine öffentliche Ehrung, in der seine Verdienste um das Kaiserreich Merognia dargestellt werden.

Artikel 6
Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Erweist sich ein Beliehener im Nachhinein des Ordens als unwürdig, so kann der Kaiser die Verleihung widerrufen. Das Ordenszeichen und die Urkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.



gez. der Kaiser, 24. Februar 2017