Organisationsverordnung I im Reichsministerium der Justiz
Verfasst: Fr 24. Feb 2017, 01:00
Organisationsverordnung I im Reichsministerium der Justiz
§1 Leitungsapparat
(1) Dem Reichsministerium steht der Reichsminister der Justiz vor. Er ist gegenüber allen Beamten und Angestellten des Ministeriums uneingeschränkt weisungsbefugt und führt über sie Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht.
(2) Dabei steht im der Staatssekretär zur Seite, der über die selben Kompetenzen verfügt. Er leitet die Jusitzabteilung im Büro des Reichsministers.
(3) Das Büro des Reichsministers führt ein persönliches Referat, ein Presse- und Öffentlichkeitsreferat, ein Referat für Kabinettsangelegenheiten und eine Justizabteilung.
(4) Die Referate im Büro des Reichsministers werden von Minsterialdirigenten geleitet.
§2 Abteilungen
(1) Das Reichsministerium der Justiz gliedert sich in Abteilungen und Unterabteilungen:
§3 Referate
(1) Die Grundlegenden Einheiten des Reichsministeriums sind die Referate. Sie werden geleitet von Ministerialräten.
(2) Die Referate arbeiten fachbezogen zu bestimmten Themen ihres Abteilungsbereiches.
§4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
§1 Leitungsapparat
(1) Dem Reichsministerium steht der Reichsminister der Justiz vor. Er ist gegenüber allen Beamten und Angestellten des Ministeriums uneingeschränkt weisungsbefugt und führt über sie Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht.
(2) Dabei steht im der Staatssekretär zur Seite, der über die selben Kompetenzen verfügt. Er leitet die Jusitzabteilung im Büro des Reichsministers.
(3) Das Büro des Reichsministers führt ein persönliches Referat, ein Presse- und Öffentlichkeitsreferat, ein Referat für Kabinettsangelegenheiten und eine Justizabteilung.
(4) Die Referate im Büro des Reichsministers werden von Minsterialdirigenten geleitet.
§2 Abteilungen
(1) Das Reichsministerium der Justiz gliedert sich in Abteilungen und Unterabteilungen:
- Abteilung 1: Zentralabteilung
- Unterabteilung 1.1: Personalwesen
Unterabteilung 1.2: Öffentlichkeitsangelegenheiten
Unterabteilung 1.3: Verwaltung
Abteilung 3: Aufsicht- Unterabteilung 3.1: Gerichte und Rechtspflege
Unterabteilung 3.2: Staatsanwaltschaften
Unterabteilung 3.3: Notaraufsicht
Unterabteilung 3.4: Universitätsaufsicht
- Unterabteilung 4.1: Informatik
Unterabteilung 4.2: Informationsdienst Inland
Unterabteilung 4.3: Aufklärungsdienst
- Unterabteilung 1.1: Personalwesen
§3 Referate
(1) Die Grundlegenden Einheiten des Reichsministeriums sind die Referate. Sie werden geleitet von Ministerialräten.
(2) Die Referate arbeiten fachbezogen zu bestimmten Themen ihres Abteilungsbereiches.
§4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.