Verordnung über die Reichsanwaltschaft
Verfasst: Di 7. Feb 2017, 01:00
Verordnung über die Reichsanwaltschaft
vom 07. Februar 2017
Wir, Arstokar von Eichendorff, Merogner Kaiser und König von Kargonien, i.A. vom Reichsminister der Justiz verordnet hiermit, was folgt:
§ 1
Die Behörde "Generalstaatsanwaltschaft" führt die Bezeichnung "Der Oberreichsanwalt beim Reichsgerichte".
§ 2
(1) Der Leiter der Behörde ist der Oberreichsanwalt. Er wird vom Kaiser ernannt.
(2) Dem Oberreichsanwalt können Reichsanwälte beigeordnet werden. Ihre Aufgaben bestimmt der Oberreichsanwalt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Kargno, 07. Februar 2017
vom 07. Februar 2017
Wir, Arstokar von Eichendorff, Merogner Kaiser und König von Kargonien, i.A. vom Reichsminister der Justiz verordnet hiermit, was folgt:
§ 1
Die Behörde "Generalstaatsanwaltschaft" führt die Bezeichnung "Der Oberreichsanwalt beim Reichsgerichte".
§ 2
(1) Der Leiter der Behörde ist der Oberreichsanwalt. Er wird vom Kaiser ernannt.
(2) Dem Oberreichsanwalt können Reichsanwälte beigeordnet werden. Ihre Aufgaben bestimmt der Oberreichsanwalt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Kargno, 07. Februar 2017