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Pferdezuchtverordnung

Verfasst: So 5. Feb 2017, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
Verordnung über die Pferdezucht im Reich
betrifft Pferdezucht und Haltung, sowie zum Pferdesport


Hiermit verordnen Wir, Arstokar I., von Götters Gnaden Merogner Kaiser und König von Kargonien, die Verordnung zur Pferdezucht und Haltung sowie zum Pferdesport (Pferdezuchtverordnung)


§1 Allgemeines
(1) Der Pferdesport sowie die Haltung und Zucht unterliegt der Aufsicht des Kaisers.
(2) Der Merogne Pferdesport- und Zuchtverband (MPV) regelt Zucht und Haltung. Er ist auch dem Erhalt der Merognen Pferderassen im Auftrag des Reiches verpflichtet und ist als solcher eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel.
(3) Dem MPV unterliegt auch die Regelung und Koordinierung des Pferdesports, sowie die Regelung und Vergabe von Preisen und Titeln.
(4) Dabei steht dem Merognen Pferdesport- und Zuchtverband ein Vorstand vor, der diese Aufgaben übernimmt.
(5) Die Mitgliedschaft im MVP ist allen Zuchtbetrieben, auch solche die sich im Besitz des Reichsländer befinden, sowie allen privaten Pferdehaltern und Züchtern vorgeschrieben und somit Pflicht.
(6) Weiterhin überwacht der Merogne Pferdesport- und Zuchtverband die Arbeit der zugelassenen Züchter und kann in deren Arbeit tadelnd eingreifen, sollte ein Verstoß gegen die allgemeine Ordnung oder gegen diese Satzung vorliegen.

§ 2 Vorstand
(1) Der Vorstand des Merognen Pferdesport- und Zuchtverband besteht aus dem durch den vom Mitgliederauschuß gewählten und vom Kaiser ernannten Präsidenten.
(2) Der Präsident hat das Recht, zwei Stellvertreter zu benennen, die ihn in seiner Abwesenheit vertreten.
(3) Präsident und Stellvertreter müssen zugelassene Züchter oder im Sport aktiv sein.

§ 3 Entzug der Mitgliedschaft
(1) Bei Verstößen gegen die allgemeine Ordnung oder gegen diese Verordnung ist der Vorstand berechtigt, die Mitgliedschaft zu entziehen.
(2) Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Entzug der Mitgliedschaft ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Kaiser.
(3) Der Kaiser kann anordnen, dass eine Anhörung stattfindet, wo der Betroffene und der Vorstand ihre Argumente vortragen.

§ 4 Mitgliederausschuss
(1) Dem Mitgliederausschuss gehört jedes Mitglied des Mergnonen Pferdesport- und Zuchtverbandes an.
(2) Der Mitgliederausschuss hat das Recht, mehrheitlich den Vorstand um Auskunft zu bitten.
(3) Der Mitgliederausschuss wird vom Präsidenten geleitet.
(4) Der Mitgliederausschuss kann mehrheitlich ein Mitglied des Merognen Pferdesport- und Zuchtverbandes ausschließen. Es folgt das Vorgehen wie bei IV.
(5) Der Mitgliederausschuss hat eine Satzung zu erlassen, welche den Geschäftsgang bestimmt und die zur Ausführung dieser Verordnung nötigen Vorschriften macht.

§ 5 Zucht- und Haltungsbestimmungen
(1) Die Zuchtzulassungen werden durch den Merognen Pferdesport- und Zuchtverband vergeben und die Zuchtbestimmungen überwacht.
(2) Die Sicherstellung einer artgerechten Haltung ist ebenso Aufgabe des Verbandes.

§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich stets in der Öffentlichkeit mit gebührendem Respekt zu verhalten.
(2) Vorstand und Mitglieder der Anwaltskammer sind jederzeit auf Verlangen hin Kaiser rechenschaftspflichtig.
(3) Näheres ist durch die Satzung des MPV zu regeln.