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Nobilitierungsverordnung

Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
Kaiserliche Nobilitierungsverordnung


§1 - Der Reichsadel
(1) Verdiente Bürgern des Reiches können in Anerkennung ihrer Leistungen für das Reich in den persönlichen Reichsadelsstand erhoben werden.
(2) Bürger die bereits dem Adelsstand der Länder oder dem Reichsadelsstand angehören, können darüber hinaus auch in den erblichen Reichsadelsstand aufgenommen werden.
(3) Vorbehaltlich der Absprache mit dem jeweiligen Landesherren, ist die erbliche Nobilitierung. Die Verleihung des Erbadels soll jedoch auch weiterhin den Ländern obliegen.

§2 - Adelsprädikat
(1) Mit der Nobilitierung einher geht das Recht dem eigenen Namen ein Adelsprädikat hinzuzufügen, sofern der Titel diesem nicht durch die Nobilitierung angehängt wird.
(2) Als Urkunde über die Standeserhöhung erhält der Nobilitierte ein Adelsdiplom (Adelsbrief). Die Verwaltung aller Reichsadels- und insbesondere Nobilitierungsangelegenheiten des Kaisers obliegt dem Kaiserlichen Hofamt.
(3) Das Adelsdiplom ist den jeweiligen Bürgerämtern der Länder vorzulegen.

§3 - Adelstitel
(1) Reichsunmittelbare Adelstitel sind Reichsritter, Reichsfreiherr, Reichsgraf, Reichsfürst und Erzherzog.
(2) Die Aufstellung und Pflege der Adelstitel, Anreden sowie Adelsmatrikeln für den Reichsadel ist Aufgabe des Kaiserlichen Hofamtes
(3) Mitglieder des Reichsadelsstandes haben Anrecht auf ein Wappen. Dies ist, durch Antrag, zur Eintragung in die Wappenrolle beim Kaiserlichen Hofamt vorzulegen.

§4 - Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.



gez. der Kaiser, 1. Dezember 2016[/i]