Verordnung bezüglich der Staatssekretäre
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
Hiermit erlassen Wir, Arstokar I., von Gnaden der Neun Merogner Kaiser und König von Kargonien, folgende Verordnung für das gesamte Reichsgebiet.
§ 1 - Allgemeines
(1) Die Reichsebene unterscheidet Staatssekretäre in zwei unterschiedliche Rechtsstellungen, verbeamtete Staatssekretäre und die Staatssekretäre bei Reichsministerien, kurz Ministerial-Staatssekretäre genannt.
(2) Die Bezeichnung für Staatssekretäre ist im Amtsgebrauch immer Staatssekretär bzw. Staatssekretärin.
(3) Alle Staatssekretäre der Reichsebene werden durch den Kaiser, oder in seiner Abwesenheit durch den Reichskanzler ernannt.
(4) Die Grundbesoldung aller Staatssekretäre ist einheitlich. Ist der betreffende Staatssekretär Mitglied des Reichstages, so steht ihm als Staatssekretär lediglich eine Amtszulage zu.
§ 2 - Verbeamtete Staatssekretäre
(1) Verbeamtete Staatssekretäre sind ständige Vertreter eines Ministers und haben wie dieser ein uneingeschränktes Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des Ministeriums.
(2) Die Anzahl der verbeamteten Staatssekretäre pro Ministerium wird auf drei beschränkt.
§ 3 - Ministeriale Staatssekretäre
(1) Ministeriale Staatssekretäre sind keine Beamten, sondern Amtsträger auf Zeit. Ihre Amtszeit ist an die Amtszeit der sie berufenden Reichsregierung gebunden.
(2) Scheidet der jeweilige Reichsminister aus dem Amt, so scheidet der Ministerial-Staatssekretär automatisch mit aus, sofern der neue Minister ihn in seinem Amt nicht bestätigt.
(3) Die Anzahl der ministerialen Staatssekretäre pro Ministerium wird auf zwei beschränkt.
§ 4 - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
gez. der Kaiser, 1. Dezember 2016
§ 1 - Allgemeines
(1) Die Reichsebene unterscheidet Staatssekretäre in zwei unterschiedliche Rechtsstellungen, verbeamtete Staatssekretäre und die Staatssekretäre bei Reichsministerien, kurz Ministerial-Staatssekretäre genannt.
(2) Die Bezeichnung für Staatssekretäre ist im Amtsgebrauch immer Staatssekretär bzw. Staatssekretärin.
(3) Alle Staatssekretäre der Reichsebene werden durch den Kaiser, oder in seiner Abwesenheit durch den Reichskanzler ernannt.
(4) Die Grundbesoldung aller Staatssekretäre ist einheitlich. Ist der betreffende Staatssekretär Mitglied des Reichstages, so steht ihm als Staatssekretär lediglich eine Amtszulage zu.
§ 2 - Verbeamtete Staatssekretäre
(1) Verbeamtete Staatssekretäre sind ständige Vertreter eines Ministers und haben wie dieser ein uneingeschränktes Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des Ministeriums.
(2) Die Anzahl der verbeamteten Staatssekretäre pro Ministerium wird auf drei beschränkt.
§ 3 - Ministeriale Staatssekretäre
(1) Ministeriale Staatssekretäre sind keine Beamten, sondern Amtsträger auf Zeit. Ihre Amtszeit ist an die Amtszeit der sie berufenden Reichsregierung gebunden.
(2) Scheidet der jeweilige Reichsminister aus dem Amt, so scheidet der Ministerial-Staatssekretär automatisch mit aus, sofern der neue Minister ihn in seinem Amt nicht bestätigt.
(3) Die Anzahl der ministerialen Staatssekretäre pro Ministerium wird auf zwei beschränkt.
§ 4 - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
gez. der Kaiser, 1. Dezember 2016