Reichssteuerkatalog (RStK)
Verfasst: Mi 22. Mär 2017, 01:00
§ 1 Tabaksteuer
Zugunsten des Reichsfiskus wird vom Produzenten eine Tabaksteuer erhoben, und zwar in Höhe von
(1) Die Branntweinsteuer wird auch auf branntweinhaltige Mischgetränke erhoben.
(2) Alkohol der zur gewerblichen Herstellung von Medizinprodukten oder Erzeugnissen dient, die nicht für den menschlichen Konsum bestimmt sind, ist von der Branntweinsteuer befreit.
(1) Der Steuersatz auf Versicherungen beträgt einheitlich 18%, alle staatlichen Sozialversicherungen und Lebensversicherungen sind von der Steuer befreit.
(2) Private Derivate der staatlichen Sozialversicherung sind mit 10% zu besteuern.
§ 6 Kraftfahrzeugsteuer
(1) Kraftfahrzeuge sind in drei Steuerklassen einzuteilen und wie folgt zu besteuern.
(2) Näheres regelt eine Verordnung des Reichsministeriums der Finanzen und des Reichsministeriums für Verkehr.
(3) Ausnahmen und Regelungen die durch Verordnungen getroffen werden, sind dem Reichssteuerkatalog als Angang beizufügen.
(1) Der Regelsteuersatz für die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 150 Reichsmark je Hektoliter.
(2) Der vergünstigte Steuersatz (Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 % Vol.) beträgt 100 Reichsmark je Hektoliter.
§ 8 Schaumweinsteuer
(1) Der Regelsteuersatz für Schaumwein (ab 6 Volumenprozent Alkohol) beträgt 140 Reichsmark je Hektoliter.
(2) Der vergünstigte Steuersatz für Schaumwein (mit weniger als 6 Volumenprozent Alkohol) beträgt 60 Reichsmark je Hektoliter.
§ 9 Körperschaftssteuer
Die Körperschaftssteuer beträgt 15% des zu versteuernden Einkommens.
§ 10 Umsatzsteuer
(1) Die Umsatzsteuer beträgt 20%, ermäßigt 8%.
(2) Näheres regelt ein Umsatzsteuergesetz, oder übergangsweise eine Verordnung der Reichsregierung.
§ 11 Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%.
§ 12 Kirchensteuer
Die Kirchensteuer wird für Mitglieder der zur Erhebung berechtigten Religionsgemeinschaften durch Verordnung festgelegt und ist dem Reichssteuerkatalog als Anhang beizufügen.
Beschluss des Bundesrats, 22. März 2017
gegeben zu Kargno, 22. März 2017
Zugunsten des Reichsfiskus wird vom Produzenten eine Tabaksteuer erhoben, und zwar in Höhe von
- a. Zigaretten jeglicher Art: 20 Reichspfennig pro Stück
b. Feinschnitttabak: 100 Reichsmark pro Kilogramm
c. Pfeifentabak: 25 Reichsmark pro Kilogramm
d. Zigarren oder Zigarillos: 10 Reichspfennig pro Stück
- a. Benzin und mittelschwere Öle: 60 Reichspfennig pro Liter
b. Diesel: 50 Reichspfennig pro Liter
c. Autogas: 15 Reichspfennig je Kilogramm
d. Schweres Heizöl: 15 Reichspfennig je Kilogramm
e. Heizöl und Agrar- und Agrodiesel: 30 Reichspfennig je Kilogramm
f. Erd- und Flüssiggas: 10 Reichspfennig je Kilogramm
g. Kohle: 15 Reichspfennig pro Kilogramm
- a. Röstkaffee: 2 Reichsmark je Kilogramm
b. Instantkaffee: 5 Reichsmark je Kilogramm
c. Importkaffe: Zusätzlich 1 Reichsmark je Kilogramm bzw. 2 Reichsmark für Instantkaffee
(1) Die Branntweinsteuer wird auch auf branntweinhaltige Mischgetränke erhoben.
(2) Alkohol der zur gewerblichen Herstellung von Medizinprodukten oder Erzeugnissen dient, die nicht für den menschlichen Konsum bestimmt sind, ist von der Branntweinsteuer befreit.
- a. Regelsteuersatz: 1300 Reichsmark je Hektoliter Alkohol
b. Vergünstigt (Betriebe bis 10 hl): 800 Reichsmark je Hektoliter Alkohol
(1) Der Steuersatz auf Versicherungen beträgt einheitlich 18%, alle staatlichen Sozialversicherungen und Lebensversicherungen sind von der Steuer befreit.
(2) Private Derivate der staatlichen Sozialversicherung sind mit 10% zu besteuern.
§ 6 Kraftfahrzeugsteuer
(1) Kraftfahrzeuge sind in drei Steuerklassen einzuteilen und wie folgt zu besteuern.
(2) Näheres regelt eine Verordnung des Reichsministeriums der Finanzen und des Reichsministeriums für Verkehr.
(3) Ausnahmen und Regelungen die durch Verordnungen getroffen werden, sind dem Reichssteuerkatalog als Angang beizufügen.
- 1. Ottomotoren: 6 Reichsmark, Diesel: 15 Reichsmark
2. Ottomotoren: 15 Reichsmark, Diesel: 30 Reichsmark
3. Ottomotoren: 25 Reichsmark, Diesel: 40 Reichsmark
(1) Der Regelsteuersatz für die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 150 Reichsmark je Hektoliter.
(2) Der vergünstigte Steuersatz (Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 % Vol.) beträgt 100 Reichsmark je Hektoliter.
§ 8 Schaumweinsteuer
(1) Der Regelsteuersatz für Schaumwein (ab 6 Volumenprozent Alkohol) beträgt 140 Reichsmark je Hektoliter.
(2) Der vergünstigte Steuersatz für Schaumwein (mit weniger als 6 Volumenprozent Alkohol) beträgt 60 Reichsmark je Hektoliter.
§ 9 Körperschaftssteuer
Die Körperschaftssteuer beträgt 15% des zu versteuernden Einkommens.
§ 10 Umsatzsteuer
(1) Die Umsatzsteuer beträgt 20%, ermäßigt 8%.
(2) Näheres regelt ein Umsatzsteuergesetz, oder übergangsweise eine Verordnung der Reichsregierung.
§ 11 Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%.
§ 12 Kirchensteuer
Die Kirchensteuer wird für Mitglieder der zur Erhebung berechtigten Religionsgemeinschaften durch Verordnung festgelegt und ist dem Reichssteuerkatalog als Anhang beizufügen.
Beschluss des Bundesrats, 22. März 2017
gegeben zu Kargno, 22. März 2017