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Kinder- und Jugendorganisationsgesetz (KJoG)

Verfasst: Sa 18. Mär 2017, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
Kinder- und Jugendorganisationsgesetz



§ 1 - Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf dem Gebiet des Kaiserreichs Merognia und bindet alle Institutionen, Vereinigungen und Organisationen, die unter dem Titel dieses Gesetzes Tätigkeiten im Kaiserreich Merognia aufnehmen, auch wenn die besagten Institutionen und Vereinigungen ihren Sitz nicht im Kaiserreich haben.

§ 2 - Kinder- und Jugendorganisation
Kinder- und Jugendorganisationen sind staatliche oder in freier Trägerschaft befindliche Einrichtungen zur Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung von Kindern, sowie der Sozialisation und allgemeinen Freizeit- und Lebensgestaltung von Jugendlichen. Dabei muss diese gemäß den gesellschaftlichen Konventionen des Kaiserreichs Merognia erfolgen.

§ 3 - Merogner Dachverband
(1) Der Merogner Kinder- und Jugendverband ist Dachverband aller in Merognia tätigen staatlichen und privaten Kinder- und Jugendorganisationen.
(2) Der Merogner Kinder- und Jugendverband ist eine kaiserliche Körperschaft unter kaiserlichem Patent und Satzung.
(3) Die Mitgliedschaft ist für alle Kinder- und Jugendorganisationen verpflichtend.
(4) Der Dachverband untersteht der Aufsicht der kaiserlichen Regierung.

§ 4 - Aufsicht über das Organisationswesen
Der Dachverband führt die Aufsicht über alle Einrichtungen im Kaiserreich und in diesen Einrichtungen tätigen Personen und ist zu diesem Zwecke ermächtigt alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die als botmäßig anzusehen sind, um von Kindern und Jugendlichen immer Schaden und Übel abhalten zu können.

§ 5 - Tätige Personen
(1) Personen, die in Einrichtungen im Sinne der in § 2 genannten Tätigkeiten eine Beschäftigung aufnehmen wollen, müssen dazu befähigt sein. Die Befähigung oder die Anerkennung der Befähigung erfolgt durch den Dachverband. Dieser stellt zu diesem Zwecke Ausbildungs- und Qualifizierungspläne auf.
(2) Befähigt kann nur derjenige sein, der nicht in einer Strafsache rechtskräftig verurteilt wurde oder durch anderweitige Dinge nicht befähigungsfähig ist.
(3) Im Zweifel entscheidet der Kaiser.

§ 6 - Staatliche Einrichtungen
(1) Staatliche Kinder- und Jugendorganisationen sind jene Einrichtungen, die sich in Trägerschaft einer Kommune oder des Kaiserreichs befinden.
(2) Die Einrichtung von Einrichtungen erfolgt durch kommunale oder kaiserliche Verordnung.
(3) Die Finanzierung wird durch den jeweiligen Träger bestritten.

§ 7 - Private Einrichtungen
(1) Private - und Jugendorganisationen sind jene Einrichtungen, die sich in Trägerschaft einer privaten Rechtsperson befinden.
(2) Die Einrichtung von privaten Einrichtungen bedarf der Genehmigung des Kaisers, sowie der Zustimmung des Dachverbandes.

§ 8 - Religiöse Einrichtungen
(1) Religiöse Kinder- und Jugendorganisationen sind jene Einrichtungen, die sich in Trägerschaft der nirnischen Kirche oder einer anderen anerkannten Glaubensgemeinschaft befinden.
(2) Religiöse Einrichtungen erhalten einen finanziellen Zuschuss von zehn von Hundert der jährlichen Gesamtausgaben durch das Kaiserreich.

§ 9 - Finanzielle Förderung
Der Dachverband und die kaiserliche Regierung sind ermächtigt aus Etatmitteln zusätzliche finanzielle Förderungen für staatliche und private Einrichtungen auszusprechen, sofern diese besondere Anforderungen an Exzellenz und Qualität erfüllen.

§ 10 - Verletzung des Gesetzes
Verletzt eine Einrichtung dieses Gesetz, so darf diese durch den Kaisers aufgelöst werden.

§ 11 - Verstoß und Ordnungswidrigkeit
Jede Person, die ohne Genehmigung oder Qualifikation oder Aufsicht durch den Dachverband eine Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes betreibt oder einer solchen Organisation Hilfe und Vorschub leistet oder ohne Befähigung in einer Einrichtung tätig wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit und soll wie folgt bestraft werden:
  • (a) Im Falle des ersten Verstoßes,
    • (I) Für eine natürliche Person eine Geldstrafe nicht weniger als 50, aber nicht mehr als 1.000 Reichsmark
      (II) Für eine juristische Person nicht weniger als 1.000, aber nicht mehr als 10.000 Reichsmark.
    (b) Im Falle des wiederholten Verstoßes, verdoppeln sich die in a) genannten Strafrahmen mit jeder Wiederholung.
§ 12 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Beschluss des Bundesrats, 18. März 2017

gegeben zu Kargno, 18. März 2017