Gesetz über den Nationalfeiertag (GNatF)
Verfasst: Fr 24. Feb 2017, 01:00
§1 Allgemeines
(1) Am 5. Dezember eines jeden Jahres wird der Gründung des Kaiserreichs Merognia und somit der Entstehung einer freiheitlichen, föderalen und demokratischen Monarchie gedacht und als Staatsfeiertag gefeiert.
(2) Ferner soll neben der Errungenschaften des Kaiserreichs für Gerechtigkeit und Demokratie auch die Identität der Kaiserreiches an sich unter dem Aspekt des Zusammenlebens in kultureller und völkischer Vielfalt in Frieden und Gemeinsamkeit hervorgehoben werden.
(3) Der Staatsfeiertag ist grundsätzlich arbeitsfrei. Ausnahmen können durch Landesgesetze oder Verordnung des Kaisers oder der Reichsregierung für solche Tätigkeiten zugelassen werden, die erforderlich sind um einen ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlichen Lebens zu gewährleisten. Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 6 Uhr bis 24 Uhr.
§2 Gestaltung des Staatsfeiertages
(1) Am Staatsfeiertag findet ein zentraler Festakt mit der kaiserlichen Familie, den Familien der Bundesfürsten und den Mitgliedern der Reichsregierung statt. Sie können weitere Ehrengäste hinzuladen.
(2) Der zentrale Festakt findet grundsätzlich in Kargno statt. Die Reichsregierung oder der Kaiser kann beschließen den Festakt in die Hauptstadt eines Reichslandes zu verlagern.
(3) In den Reichsländern können angemessene weitere Veranstaltungen durchgeführt werden.
(4) Der Kaiser soll jeweils eine Rede zur Lage des Kaiserreichs halten, in der auf die politische und gesellschaftliche Situation eingegangen wird.
(5) Am Staatsfeiertag sind alle Reichseinrichtungen zu beflaggen.
(6) Mit der Organisation der Festlichkeiten ist die Reichsregierung beauftragt, zu diesem Zweck kann sie weitere Verordnungen erlassen. Sie hat dabei den Kaiser und den Bundesrat über den Stand der Planungen zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und Eingabe zu geben.
(7) Der Öffentlichkeit ist zum 24. November eine erste Planung für den Ablauf zu präsentieren. Der interessierten Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§3 Schlußbestimmungen
(1) Wer die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsruhe missachtet kann mit Geldbuße bis zu 1000 Mark belegt werden.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Beschluss des Bundesrates vom 24. Februar 2017
Kargno, 24. Februar 2017
(1) Am 5. Dezember eines jeden Jahres wird der Gründung des Kaiserreichs Merognia und somit der Entstehung einer freiheitlichen, föderalen und demokratischen Monarchie gedacht und als Staatsfeiertag gefeiert.
(2) Ferner soll neben der Errungenschaften des Kaiserreichs für Gerechtigkeit und Demokratie auch die Identität der Kaiserreiches an sich unter dem Aspekt des Zusammenlebens in kultureller und völkischer Vielfalt in Frieden und Gemeinsamkeit hervorgehoben werden.
(3) Der Staatsfeiertag ist grundsätzlich arbeitsfrei. Ausnahmen können durch Landesgesetze oder Verordnung des Kaisers oder der Reichsregierung für solche Tätigkeiten zugelassen werden, die erforderlich sind um einen ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlichen Lebens zu gewährleisten. Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 6 Uhr bis 24 Uhr.
§2 Gestaltung des Staatsfeiertages
(1) Am Staatsfeiertag findet ein zentraler Festakt mit der kaiserlichen Familie, den Familien der Bundesfürsten und den Mitgliedern der Reichsregierung statt. Sie können weitere Ehrengäste hinzuladen.
(2) Der zentrale Festakt findet grundsätzlich in Kargno statt. Die Reichsregierung oder der Kaiser kann beschließen den Festakt in die Hauptstadt eines Reichslandes zu verlagern.
(3) In den Reichsländern können angemessene weitere Veranstaltungen durchgeführt werden.
(4) Der Kaiser soll jeweils eine Rede zur Lage des Kaiserreichs halten, in der auf die politische und gesellschaftliche Situation eingegangen wird.
(5) Am Staatsfeiertag sind alle Reichseinrichtungen zu beflaggen.
(6) Mit der Organisation der Festlichkeiten ist die Reichsregierung beauftragt, zu diesem Zweck kann sie weitere Verordnungen erlassen. Sie hat dabei den Kaiser und den Bundesrat über den Stand der Planungen zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und Eingabe zu geben.
(7) Der Öffentlichkeit ist zum 24. November eine erste Planung für den Ablauf zu präsentieren. Der interessierten Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§3 Schlußbestimmungen
(1) Wer die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsruhe missachtet kann mit Geldbuße bis zu 1000 Mark belegt werden.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Beschluss des Bundesrates vom 24. Februar 2017
Kargno, 24. Februar 2017