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Gesetz über Staatsbegräbnisse und Staatsakte (GStaGA)

Verfasst: Fr 24. Feb 2017, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
§1 Staatsbegräbnis
(1) Das Kaiserreich Merognia gewährt:
  • a. Persönlichkeiten, die sich um das Kaiserreich hervorragend verdient gemacht haben.
    b. Reichskanzlern und ehemaligen Reichskanzlern
    c. Kaiser, Bundesfürsten und deren engere Angehörige
ein Staatsbegräbnis.
(2) Der Kaiser entscheidet zusammen mit dem Reichtagspräsidenten und dem Reichkanzler darüber, welche Personen von a.) erfasst werden.

§2 Staatsakt
Neben oder anstelle eines Staatsbegräbnisses kann zur Ehrung eines Verstorbenen ein Staatsakt angeordnet werden.

§3 Vollziehung
Anordnungen nach §1 und §2 trifft der Kaiser, oder seinen Vertretern, innerhalb von 4 Tagen nach Sterbedatum des Betroffenen in Absprache mit den Hinterbliebenen.

§4 Durchführung
Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Kaiser, bzw. seinen Vertreten. Wenn dieser verhindert ist, dem Reichskanzler.

§5 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.



Beschluss des Bundesrates vom 24. Februar 2017


Kargno, 24. Februar 2017