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Reichsgesellschaftsgesetz (RGG)

Verfasst: Fr 24. Feb 2017, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
Reichsgesellschaftsgesetz des Kaiserreichs Merognia

§1 Gründung von Gesellschaften
(1) Die Gründung von Gesellschafter im Kaiserreich Merognia genannt ist frei.
(2) Eine Gesellschaft wird durch Eintragen in das offizielle Firmenverzeichnis des Kaiserreichs Merognia gegründet.

§2 Pflicht zur Geschäftsadresse
(1) Jede Gesellschaft ist verpflichtet, über eine Geschäftsadresse zu verfügen.
(2) Verfügt eine Gesellschaft 28 Tage nach dem Eintragen gemäß §1 (2) über keine öffentlich zugängliche Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Reichsministerium die Gesellschaft aus dem Register zu entfernen.

§3 Rechtsformen
(1) Gesellschaften, haben eine Rechtsform nach den §4 bis §6 zu wählen. Diese können kombiniert werden.
(2) Die Bezeichnungen der Rechtsformen legen die Reichsländer per Gesetz fest.

§4 Personengesellschaften
Alle Gesellschafter einer Personengesellschaft haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem privaten Vermögen gemäß ihrem Anteil an der Gesellschaft.

§5 Kapitalgesellschaften
(1) Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft sind mindestens 5 000 Mark Einlage auf einem separaten Konto einzuzahlen. Das Konto ist als Einlagekonto zu kennzeichnen und der Einlagebetrag darf nicht für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft verwendet werden.
(2) Wenn nichts Anderes vereinbart, ist die Einlage je Gesellschafter nach der Höhe ihres Anteils an der Gesellschaft zu entrichten.
(3) Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.

§6 Stiftungen
(1)Stiftungen haben dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit zu genügen, sich also selbstlos um die Förderung gesellschaftlicher Belange auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu bemühen.
(2) Stiftungen haben ihre Gründung öffentlich bekanntzugeben.
(3) Stiftungen sollen mindestens ein Mal im Jahr eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer Bilanzpressekonferenz öffentlich bekanntgeben.
(4) Kommt eine Stiftung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nach, so ist diese zu ermahnen und nach der 3. notwendig gewordenen Ermahnung zu verwarnen. In der Verwarnung muss die Streichung aus dem Firmenverzeichnis explizit angedroht werden. Kommt die betroffene Stiftung nach dieser Verwarnung den Bestimmungen weiterhin nicht nach, kann sie aus dem Firmenverzeichnis entfernt werden.
(5) Nach der Entfernung aus dem Firmenverzeichnis verliert eine Stiftung ihren steuerrechtlichen Sonderstatus und ist nach den geltenen Seuergesetzen zu besteuern.

§7 Verstöße gegen dieses Gesetz
Verstößt eine Gesellschaft gegen Vorschriften dieses Gesetzes, ist entsprechend den Vorschriften in §2 (2) zu verfahren.

§8 Auflösung von Gesellschaften
Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis des Kaiserreichs Merognia ausgetragen worden ist.

§8 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



Beschluss des Bundesrates vom 24. Februar 2017


Kargno, 24. Februar 2017