Feiertagsgesetz (FTG)
Verfasst: So 5. Feb 2017, 01:00
§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die gesetzlichen Feiertage im Kaiserreich Merognia.
(2) Es ist ein Vorschlagsgesetz gemäß Artikel 16 der Reichsverfassung.
§2 Sonn- und Feiertage
(1) Sonntage gelten als allgemeine Feiertage.
(2) Neben den Sonntagen sind folgende Feiertage vom Reich offiziell anerkannt:
§3 Festtage
(1) Festtage sind Tage mit festlichem Charakter die nicht als offizielle Feiertage anerkannt werden:
§4 Geschäftsöffnungszeiten
(1) An Feiertagen sind Geschäfte und Unternehmen zu schließen.
(2) Ausgenommen hiervon sind,
§5 Sonn- und Feiertagsvergütung
(1) Sonntags- und Feiertagsarbeit ist im erhöhten Umfang zu vergüten.
(2) Für eine ausgeglichene Verteilung der Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu sorgen.
(3) Arbeitnehmer müssen einen freien Ausgleichstag binnen drei Werktagen nach Sonn- oder Feiertagsarbeit erhalten.
(4) Weiteres regeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber in betrieblichen Vereinbarungen und Arbeitsverträgen.
§6 Abschließendes
(1) Feiertagsregelungen auf Landesebene bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(1) Dieses Gesetz regelt die gesetzlichen Feiertage im Kaiserreich Merognia.
(2) Es ist ein Vorschlagsgesetz gemäß Artikel 16 der Reichsverfassung.
§2 Sonn- und Feiertage
(1) Sonntage gelten als allgemeine Feiertage.
(2) Neben den Sonntagen sind folgende Feiertage vom Reich offiziell anerkannt:
- (a) Tag des neuen Lebens (1. Januar),
(b) Gebet des Südwindes (15. Januar),
(c) Tag der Liebenden (16. Februar),
(d) Hogithum (21. März),
(e) Tag der Toten (13. April),
(f) Sonnenruh (20. Juli),
(g) Anerkennungstag (21. August),
(h) Reglametha (12. September),
(j) Nationaler Verfassungstag (5. Dezember),
(k) Gebet des Nordwindes (15. Dezember).
§3 Festtage
(1) Festtage sind Tage mit festlichem Charakter die nicht als offizielle Feiertage anerkannt werden:
- (a) Mittjahrsfest (16. Juni),
(b) Hexenfest (23. Oktober),
(c) Kriegerfest (20. November),
(d) Mondfest (8. Dezember),
(e) Fest des alten Lebens (31. Dezember).
§4 Geschäftsöffnungszeiten
(1) An Feiertagen sind Geschäfte und Unternehmen zu schließen.
(2) Ausgenommen hiervon sind,
- (a) Unternehmen deren Produktion durch technische Bedingungen dauerhaft betrieben werden muss und deren Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten hervorruft,
(b) Gastronomiebetriebe,
(c) Tankstellen
(d) die Reichsbahn und sonstige Verkehrsbetriebe,
(e) Reichbetriebe/Einrichtungen zur Sicherung der nationalen und inneren Sicherheit.
§5 Sonn- und Feiertagsvergütung
(1) Sonntags- und Feiertagsarbeit ist im erhöhten Umfang zu vergüten.
(2) Für eine ausgeglichene Verteilung der Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu sorgen.
(3) Arbeitnehmer müssen einen freien Ausgleichstag binnen drei Werktagen nach Sonn- oder Feiertagsarbeit erhalten.
(4) Weiteres regeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber in betrieblichen Vereinbarungen und Arbeitsverträgen.
§6 Abschließendes
(1) Feiertagsregelungen auf Landesebene bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.