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Sanktionengesetz (SankG)

Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
§1 Grundsätzliches
(1) Der Kaiser und der Reichkanzler kann Sanktionen gegen Staaten, ausländische Personen, ausländische Wirtschaftsunternehmen oder sonstige ausländische Organisatione, wie Parteien, verhängen, um der Außenpolitik nachdruck zu verleihen.
(2) Über jede verhängte Sanktion ist binnen 24 Stunden den Reichstag und den Bundesrat zu informieren.
(3) Der Reichstag und der Bundesrat können jede verhängte Sanktion mit der Mehrheit seiner Stimmen zurücknehmen.
(4) Der Kaiser und der Reichskanzler können die Sanktion jederzeit zurücknehmen oder modifizieren.

§2 Einschränkungen
(1) Jede Anwendung von Waffengewalt ist im Rahmen der Verhängung von Sanktionen verboten.
(2) Bei der Verhängung von Sanktionen sind völkerrechtlich verbindliche Abkommen und Verträge zu beachten.

§3 Sanktionsarten
(1) Es stehen unter anderem folgende Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, weitere können nach dem Prinzip der Verhältsnismäßigkeit verhängt werden
  • 1. Einreiseverbot für einzelne Personen oder Personengruppen

    2. Einfrieren von Vermögenswerten bei merognischen Banken von Einzelnen Personen, Personengruppen oder Organisationen inklusive Wirtschaftsunternehmen

    3. Entzug der Überflugrechte und Landerechte

    4. Entzug der Transitrechte für Schiffe durch das Hoheitsgewässer Merognias und / oder Binnengewässer

    5. Handelsboykott gegen einzelne Produkte oder Rohstoffe eines Staates oder Unternehmens

    6. Ausfuhrverbote bestimmter Produkte

    7. Ausschluss von Banken vom internationalen Zahlungsverkehr

    08. Allumfassender wirtschaftlicher Boykott
§4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016