Anwaltskammergesetz
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
§ 1 Zweck
(1) Die Anwaltskammer des Kaiserreichs Merognia hat zum Zwecke, die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Rechtsanwälten innerhalb Merognias zu überwachen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel.
(2) Dabei steht der Anwaltskammer ein Vorstand vor, der diese Aufgaben übernimmt.
(3) Weiterhin überwacht die Anwaltskammer die Arbeit der zugelassenen Rechtsanwälte und kann in deren Arbeit tadelnd eingreifen, sollte ein Verstoß gegen die allgemeine Ordnung oder gegen diese Satzung vorliegen.
§ 2 Vorstand
(1) Der Vorstand der Anwaltskammer besteht aus dem durch den vom Mitgliederauschuß auf drei Monate gewählten und vom Reichsminister der Justiz ernannten Präsidenten der Anwaltskammer.
(2) Der Präsident hat das Recht, zwei Stellvertreter zu benennen, die ihn in seiner Abwesenheit vertreten.
(3) Präsident und Stellvertreter müssen zugelassenene Rechtsanwälte sein.
§ 3 Zulassung von Rechtsanwälten
(1) Jeder Rechtsanwalt, der innerhalb der Staatsgrenzen des Kaiserreichs Merognia vor dem Kammergerichte oder vor dem Reichsgerichte selbst oder in Vertretung verhandeln möchte, muss von der Anwaltskammer zugelassen worden sein. Ausnahmen sind ausländische Rechtsanwälte ohne Sitz in Merognia, die vom Reichsgericht zugelassen werden müssen.
(2) Für die Zulassung sind folgende Unterlagen einzureichen:
(4) Mit der Zulassung ist der Rechtsanwalt auch gleichzeitig Mitglied der Anwaltskammer.
(5) Die Zulassung kann vom Vorstand der Anwaltskammer nur im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz abgelehnt werden.
§ 4 Entzug der Zulassung von Rechtsanwälten
(1) Bei Verstößen gegen die allgemeine Ordnung oder gegen diese Verordnung ist der Vorstand der Anwaltskammer berechtigt, die Zulassung eines Anwaltes zu entziehen.
(2) Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Entzug der Zulassung ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Reichsminister der Justiz.
(3) Der Reichsminister der Justiz kann anordnen, dass eine Anhörung stattfindet, wo der Betroffene und der Vorstand ihre Argumente vortragen.
§ 5 Mitgliederausschuss
(1) Dem Mitgliederausschuss der Anwaltskammer (MAA) gehört jeder zugelassene Rechtsanwalt an.
(2) Der MAA hat das Recht, mehrheitlich den Vorstand um Auskunft zu bitten.
(3) Der MAA wird vom Präsidenten der Anwaltskammer geleitet.
(4) Der MAA kann mehrheitlich ein Mitglied der Anwaltskammer ausschliessen. Es folgt das Vorgehen wie bei IV.
(5) Der MAA hat eine Satzung zu erlassen, welche den Geschäftsgang der Anwaltskammer bestimmt und die zur Ausführung dieser Verordnung nötigen Vorschriften macht.
§ 6 Pflichten der Mitglieder der Anwaltskammer
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich stets in der Öffentlichkeit mit gebührendem Respekt zu verhalten.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Mandaten anzunehmen. Ein Mandant darf nicht abgelehnt werden, außer man ist befangen. Dies gilt auch für Pflichtverteidigungen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Anliegen seines Mandanten auf dessen Geheiß hin vertraulich zu behandeln. Von der Vertrauenspflicht kann man nur durch richterlichen Beschluss entbunden werden.
§ 7 Rechenschaftspflicht
Vorstand und Mitglieder der Anwaltskammer sind jederzeit auf Verlangen hin dem Reichsminister der Justiz rechenschaftspflichtig.
§8 Ministrialexekution
(1) Der Justizminister kann die Handlungsunfähigkeit der Anwaltskammer feststellen, wenn der amtierende Vorsitzende, sowie ggf. sämtliche Stellvertreter
(3) Die Ministrialexekution bleibt solange bestehen, bis ein neuer Vorstand durch den MAA gewählt wurde.
(4) Die Ministrialexekution kann auch durch Mitglieder beim Justizminister beantragt werden.
§9 Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
(1) Die Anwaltskammer des Kaiserreichs Merognia hat zum Zwecke, die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Rechtsanwälten innerhalb Merognias zu überwachen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel.
(2) Dabei steht der Anwaltskammer ein Vorstand vor, der diese Aufgaben übernimmt.
(3) Weiterhin überwacht die Anwaltskammer die Arbeit der zugelassenen Rechtsanwälte und kann in deren Arbeit tadelnd eingreifen, sollte ein Verstoß gegen die allgemeine Ordnung oder gegen diese Satzung vorliegen.
§ 2 Vorstand
(1) Der Vorstand der Anwaltskammer besteht aus dem durch den vom Mitgliederauschuß auf drei Monate gewählten und vom Reichsminister der Justiz ernannten Präsidenten der Anwaltskammer.
(2) Der Präsident hat das Recht, zwei Stellvertreter zu benennen, die ihn in seiner Abwesenheit vertreten.
(3) Präsident und Stellvertreter müssen zugelassenene Rechtsanwälte sein.
§ 3 Zulassung von Rechtsanwälten
(1) Jeder Rechtsanwalt, der innerhalb der Staatsgrenzen des Kaiserreichs Merognia vor dem Kammergerichte oder vor dem Reichsgerichte selbst oder in Vertretung verhandeln möchte, muss von der Anwaltskammer zugelassen worden sein. Ausnahmen sind ausländische Rechtsanwälte ohne Sitz in Merognia, die vom Reichsgericht zugelassen werden müssen.
(2) Für die Zulassung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- a) Zeugnisse
b) abgeschlossenen Hochschulstudiumsnachweis
c) Nachweis der Erfahrung als Rechtsanwaltsgehilfe
(4) Mit der Zulassung ist der Rechtsanwalt auch gleichzeitig Mitglied der Anwaltskammer.
(5) Die Zulassung kann vom Vorstand der Anwaltskammer nur im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz abgelehnt werden.
§ 4 Entzug der Zulassung von Rechtsanwälten
(1) Bei Verstößen gegen die allgemeine Ordnung oder gegen diese Verordnung ist der Vorstand der Anwaltskammer berechtigt, die Zulassung eines Anwaltes zu entziehen.
(2) Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Entzug der Zulassung ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Reichsminister der Justiz.
(3) Der Reichsminister der Justiz kann anordnen, dass eine Anhörung stattfindet, wo der Betroffene und der Vorstand ihre Argumente vortragen.
§ 5 Mitgliederausschuss
(1) Dem Mitgliederausschuss der Anwaltskammer (MAA) gehört jeder zugelassene Rechtsanwalt an.
(2) Der MAA hat das Recht, mehrheitlich den Vorstand um Auskunft zu bitten.
(3) Der MAA wird vom Präsidenten der Anwaltskammer geleitet.
(4) Der MAA kann mehrheitlich ein Mitglied der Anwaltskammer ausschliessen. Es folgt das Vorgehen wie bei IV.
(5) Der MAA hat eine Satzung zu erlassen, welche den Geschäftsgang der Anwaltskammer bestimmt und die zur Ausführung dieser Verordnung nötigen Vorschriften macht.
§ 6 Pflichten der Mitglieder der Anwaltskammer
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich stets in der Öffentlichkeit mit gebührendem Respekt zu verhalten.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Mandaten anzunehmen. Ein Mandant darf nicht abgelehnt werden, außer man ist befangen. Dies gilt auch für Pflichtverteidigungen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Anliegen seines Mandanten auf dessen Geheiß hin vertraulich zu behandeln. Von der Vertrauenspflicht kann man nur durch richterlichen Beschluss entbunden werden.
§ 7 Rechenschaftspflicht
Vorstand und Mitglieder der Anwaltskammer sind jederzeit auf Verlangen hin dem Reichsminister der Justiz rechenschaftspflichtig.
§8 Ministrialexekution
(1) Der Justizminister kann die Handlungsunfähigkeit der Anwaltskammer feststellen, wenn der amtierende Vorsitzende, sowie ggf. sämtliche Stellvertreter
- 1. ihrer Arbeit nicht nachgehen und seit mehr als vier Wochen nicht mehr am öffentlichen Leben des Kaiserreichs teilgenommen haben
2. verstorben, verschollen oder rechtskräftig mit Freiheitsstrafe belegt wurden
3. aus der Anwaltskammer ausgeschieden sind.
(3) Die Ministrialexekution bleibt solange bestehen, bis ein neuer Vorstand durch den MAA gewählt wurde.
(4) Die Ministrialexekution kann auch durch Mitglieder beim Justizminister beantragt werden.
§9 Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016