Auskunfts- und Rechenschaftsgesetz (ARechG)
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
§ 1 – Grundlagen
Die Reichsregierung ist dem Reichstage zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet.
§ 2 – Auskunftsanfrage
Jedes Mitglied des Reichstages ist berechtigt einen Antrag auf Auskunft an die Reichsregierung zu richten. Der Antrag ist unter Angabe der Fragestellung zu stellen und richtet sich an ein Ressort der Reichsregierung oder bei allgemeineren Angelegenheiten an den Reichskanzler direkt.
§ 3 – Rechenschaftsbericht
Jedes Mitglied des Reichstages ist berechtigt einen Antrag auf Rechenschaft über die geleistete Arbeit eines Ressorts der Reichsregierung zu stellen. Ein solcher Antrag kann frühestens 21 Tage nach Konstituierung des Reichstages erfolgen.
§ 4 – Beantwortung der Anfragen
Der zuständige Reichsminister oder vertretend ein anderes Mitglied der Reichsregierung beantwortet die Anfrage.
§ 5 – Fristen
Ab dem Datum der Antragsstellung ist der Reichsregierung eine Frist von sieben Tagen zur Beantwortung eingeräumt.
§ 6 – Missachtung von Fristen
(1) Sollte die Reichsregierung die gesetzliche Frist missachten, so kann die Frist durch den Reichstagspräsidenten um drei Tage verlängert werden, sofern dies während einer Legislaturperiode nicht mehr als zwei Mal zuvor geschehen ist. Bei weiterer Missachtung der Frist ist der zuständige Minister seines Amtes enthoben.
(2) Die Feststellung der Amtsenthebung obliegt dem Kaiser, die er auf Antrag des Reichstagspräsidenten trifft.
(3) Sollte die Anfrage an den Reichskanzler gestellt worden sein und hat dieser die Fristen missachtet, oder sollte nach Enthebung eines Ministers die Anfrage nicht innerhalb von weiteren drei Tagen beantwortet sein, so beantragt der Reichstagspräsident beim Bundesrat die Auflösung der Reichsregierung.
§ 7 – Weitere Bestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
Die Reichsregierung ist dem Reichstage zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet.
§ 2 – Auskunftsanfrage
Jedes Mitglied des Reichstages ist berechtigt einen Antrag auf Auskunft an die Reichsregierung zu richten. Der Antrag ist unter Angabe der Fragestellung zu stellen und richtet sich an ein Ressort der Reichsregierung oder bei allgemeineren Angelegenheiten an den Reichskanzler direkt.
§ 3 – Rechenschaftsbericht
Jedes Mitglied des Reichstages ist berechtigt einen Antrag auf Rechenschaft über die geleistete Arbeit eines Ressorts der Reichsregierung zu stellen. Ein solcher Antrag kann frühestens 21 Tage nach Konstituierung des Reichstages erfolgen.
§ 4 – Beantwortung der Anfragen
Der zuständige Reichsminister oder vertretend ein anderes Mitglied der Reichsregierung beantwortet die Anfrage.
§ 5 – Fristen
Ab dem Datum der Antragsstellung ist der Reichsregierung eine Frist von sieben Tagen zur Beantwortung eingeräumt.
§ 6 – Missachtung von Fristen
(1) Sollte die Reichsregierung die gesetzliche Frist missachten, so kann die Frist durch den Reichstagspräsidenten um drei Tage verlängert werden, sofern dies während einer Legislaturperiode nicht mehr als zwei Mal zuvor geschehen ist. Bei weiterer Missachtung der Frist ist der zuständige Minister seines Amtes enthoben.
(2) Die Feststellung der Amtsenthebung obliegt dem Kaiser, die er auf Antrag des Reichstagspräsidenten trifft.
(3) Sollte die Anfrage an den Reichskanzler gestellt worden sein und hat dieser die Fristen missachtet, oder sollte nach Enthebung eines Ministers die Anfrage nicht innerhalb von weiteren drei Tagen beantwortet sein, so beantragt der Reichstagspräsident beim Bundesrat die Auflösung der Reichsregierung.
§ 7 – Weitere Bestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016