Forstgesetz [FoG]
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
§ 1 Das gesamte Reich ist in Forstreviere aufzuteilen
§ 2 Die Größe des einzelnen Forstgebietes ist nach Aspekten wie Hektar-Wald und Forstschäden zu bemessen.
§ 3 Für jedes Forstrevier ist ein Oberförster zu ernennen. Dieser untersteht direkt dem Forstminister.
§ 4 Der Oberförster hat dafür zu sorgen, dass sein Forst im guten Zustande bleibt und darf zu diesem Zwecke Förster einstellen.
§ 5 Ferner muss er für die Wildsicherheit sorgen und darf zu diesem Zwecke die Abschusszahl von Wild reduzieren beziehungsweise erhöhen.
§ 6 Förster und Oberförster sind beim Kaiserlichen Forstinstitut auszubilden.
§ 7 Ausgenommen von diesen Regelungen sind fürstliche Gemarkungen.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
§ 2 Die Größe des einzelnen Forstgebietes ist nach Aspekten wie Hektar-Wald und Forstschäden zu bemessen.
§ 3 Für jedes Forstrevier ist ein Oberförster zu ernennen. Dieser untersteht direkt dem Forstminister.
§ 4 Der Oberförster hat dafür zu sorgen, dass sein Forst im guten Zustande bleibt und darf zu diesem Zwecke Förster einstellen.
§ 5 Ferner muss er für die Wildsicherheit sorgen und darf zu diesem Zwecke die Abschusszahl von Wild reduzieren beziehungsweise erhöhen.
§ 6 Förster und Oberförster sind beim Kaiserlichen Forstinstitut auszubilden.
§ 7 Ausgenommen von diesen Regelungen sind fürstliche Gemarkungen.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016