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Forstgesetz [FoG]

Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
§ 1 Das gesamte Reich ist in Forstreviere aufzuteilen

§ 2 Die Größe des einzelnen Forstgebietes ist nach Aspekten wie Hektar-Wald und Forstschäden zu bemessen.

§ 3 Für jedes Forstrevier ist ein Oberförster zu ernennen. Dieser untersteht direkt dem Forstminister.

§ 4 Der Oberförster hat dafür zu sorgen, dass sein Forst im guten Zustande bleibt und darf zu diesem Zwecke Förster einstellen.

§ 5 Ferner muss er für die Wildsicherheit sorgen und darf zu diesem Zwecke die Abschusszahl von Wild reduzieren beziehungsweise erhöhen.

§ 6 Förster und Oberförster sind beim Kaiserlichen Forstinstitut auszubilden.

§ 7 Ausgenommen von diesen Regelungen sind fürstliche Gemarkungen.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016