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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
Abschnitt I: Allgemeines


§ 1 Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist es den ungehinderten und fairen Wettbewerb als Grundlage der freien Marktwirtschaft zu erhalten und zu fördern.


Abschnitt II - Reichskartellamt


§ 2 Reichskartellamt
Durch dieses Gesetz wird eine Reichsbehörde namens Reichskartellamt gegründet.

§ 3 Aufgaben
Aufgabe des Reichskartellamtes ist die Umsetzung dieses Gesetzes, insbesondere die Sicherung des freien und ungehinderten wirtschaftlichen Wettbewerbs.

§ 4 Organisation
(1) Das Reichskartellamt hat seinen Hauptsitz in Kargno. Es wird einem Rat bestehend aus einem Generaldirektor und drei Direktoren geleitet, welche als Stellvertreter fungieren.
(2) Alle Mitglieder des Rates werden vom Reichsminister für Wirtschaft ernannt und entlassen.
(3) Dem Rat unterstehen mehrere Direktorate, welche sich jeweils um einen Fachbereich kümmern. Folgende Fachbereiche werden eingerichtet.
  • 1. Fachbereich Allgemeine Industrie
    2. Fachbereich Energie
    3. Fachbereich Versorgungsnetze
    4. Fachbereich Außenhandel
    5. Fachbereich Finanzaufsicht
§ 5 Aufgabenbereiche
Die Fachbereiche überwachen gemäß ihren jeweiligen Aufgabenbereichen die Wirtschaft und kontrollieren diese auf das Vorliegen von Verstößen gegen den Wettbewerb, oder sonstigen Beschränkungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 6 Maßnahmen
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie befugt bei einem hinreichenden Verdacht Einsicht in die Geschäftsunterlagen betroffener juristischer Personen zu nehmen und weitere Maßnahmen nach ihrem Ermessen einzuleiten, welche der Klärung des Verdachts dienlich sind. Sofern sich ein Verdacht hinreichend konkretisiert hat ist das Reichskartellamt ermächtigt ein Verfahren gegen die betroffene juristische Person einzuleiten.
(2) Das Reichskartellamt ist ferner befugt bei einem erwiesenen Verstoß gegen dieses Gesetz eine Geldstrafe gegen die betroffene juristische Person festzusetzen.
(3) Das Verfahren vor dem Reichskartellamt wird durch Verordnung des Reichsministers für Wirtschaft geregelt.


Abschnitt III - Rechtsbehelfe


§ 7 Widerspruch
(1) Gegen jede Entscheidung des Reichskartellamts steht der betroffenen Person ein Recht zum Widerspruch zu.
(2) Durch die Ausübung des Widerspruchsrechts wird das Verfahren vom Reichsministerium für Wirtschaft erneut geprüft.
(3) Im Falle von bedeutenden Verfahrensmängeln, oder dem Auftauchen neuer Sachhinweise ist das Verfahren zurück an das Reichskartellamt zu verweisen.

§ 8 Rechtsweg
Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren ist der Rechtsweg eröffnet.


Abschnitt IV: Arten von Wettbewerbsbeschränkungen

§ 9 Wettbewerbsbeschränkungen
Als Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere.
  • 1. Absprachen zwischen Unternehmen, welche auf eine gemeinsame Preisgestaltung zielen. (Preiskartell)
    2. Absprachen zwischen Unternehmen, welche darauf gerichtet sind bestimmte Produktionsmengen- oder Quoten festzulegen. (Mengenkartell)
    3. Absprachen zwischen Unternehmen, welche darauf gerichtet sind den Unternehmen für ihre Produkte jeweils exklusive Vertriebszonen zu verschaffen. (Gebietskartell)
    4. Absprachen zwischen Unternehmen, welche darauf gerichtet sind bei öffentlichen, oder privaten Ausschreibungen vorgefertigte Gebote abzugeben. (Submissionskartell)
§ 10 Preiskontrolle
(1) Der, nicht nur kurzfristige, Verkauf von Produkten durch ein Unternehmen unterhalb des Einstandspreis mit der Absicht hierdurch eine marktbeherrschende Stellung zu erlangen ist verboten.
(2) Das Reichskartellamt ist befugt entsprechende Preiskontrollen durchzuführen und bei festgestellten Verstößen die Anhebung des Preises des betroffenen Produkts auf das marktübliche Niveau anzuordnen.

§ 11 Fusionskontrolle
(1) Die Fusion von zwei, oder mehreren Unternehmen ist durch das Reichskartellamt zu genehmigen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
  • 1. durch die Fusion das neuenstandene Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung zu erlangen droht.
    2. durch die Fusion das neu entstandene Unternehmen eine Wertschöpfungskette komplett, oder weit überwiegend kontrolliert.
(3) Die Fusion kann- nach Abwägung der widerstreitenden Interessen- versagt werden, wenn
  • 1. durch die Fusion das neuentstandene Unternehmen seine Stellung derart ausüben kann, dass es auf Zulieferunternehmen erheblichen Druck ausüben kann und sich dadurch erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen kann.
§11a Definition
Eine marktbeherrschende Stellung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Unternehmen keinem, oder nur geringen Wettbewerb auf dem Markt ausgesetzt ist, oder auf sonstige Weise eine gegenüber Mitbewerbern überragende Marktstellung verfügt.


Abschnitt V: Erweiterte finanzaufsichtrechtliche Befugnisse


§ 12 Zuständigkeit
Für die Ausübung und Umsetzung der nachfolgenden Bestimmungen ist der Fachbereich Finanzaufsicht im Reichskartellamt verantwortlich.

§ 13 Finanzaufsicht
Im Rahmen dieses Gesetzes übt das Reichskartellamt die Aufsicht über alle merognischen und ausländischen Banken aus, soweit sie im Inland tätig sind. Ebenso beaufsichtigt das Reichskartellamt den Einlagensicherungsfonds.

§ 14 Befugnisse der Finanzaufsicht
(1) Alle merognischen und ausländischen Banken, sofern sie im Inland tätig sind, sind verpflichtet halbjährlich ihre Bilanzen und auf Anfrage der Finanzaufsicht weitere Geschäftspapiere gegenüber dem Reichskartellamt offenzulegen.
(2) Sofern bestimmte Anlageform, nach Einschätzung des Reichskartellamtes, eine besondere Gefährlichkeit, für Privatanleger, oder für die merognische Wirtschaft haben, kann der Handel und Vertrieb mit ihnen vom Reichskartellamt verboten werden.
(3) Sofern ein merognisches Finanzinstitut in eine wirtschaftliche Schieflage gerät und durch eine Insolvenz die Stabilität der gesamten merognischen Wirtschaftsordnung gefährdet scheint, ist das Reichskartellamt befugt zur Sicherung der wirtschaftlichen Stabilität Einfluß auf Entscheidungen des betroffenen Finanzinstitutes zu nehmen, das Finanzinstitut vorübergehend unter staatlicher Verwaltung zu stellen, geordnet auflösen, oder in die öffentliche Hand überführen.
(4) Im Falle der geordneten Auflösung, oder Überführung in die öffentliche Hand ist durch die Reichskasse eine angemessene Entschädigung an die bisherigen Eigentümer zu leisten.

§ 15 Einlagensicherungsfonds
(1) Aufgabe des Einlagensicherungsfonds ist die wirtschaftliche Sicherung des Vermögens von Privatanlegern im Inland.
(2) Der Einlagensicherungsfond wird vom Reichskartellamt beaufsichtigt und verwaltet.
(3) Jede merognische, oder ausländische Bank, sofern sie im Inland tätig ist hat einen Summe in Höhe von 2 von 100 ihres jährlichen Umsatzes in den Einlagensicherungsfond einzuzahlen.
(4) Der Einlagensicherungsfond wird ausgeschüttet, sofern ein Finanzinstitut nicht mehr fähig ist aus eigener Kraft die Auszahlungswünsche ihrer Kunden zu befriedigen.
(5) Von der gesetzlichen Einlagensicherung sind alle Einlagen einer natürlichen, oder juristischen Person umfasst. Der Einlagensicherungsfond entschädigt Einlagen einer juristischen oder natürlichen Person bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Reichsmark.


Abschnitt VI: Überleitungs- und Schlußbestimmungen


§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Reichsgesetzblatt in Kraft.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016