Gesetz über das Rederecht im Reichstag (GRRt)
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
§ 1 Allgemeines
Dieses Gesetz regelt das Rederecht im Reichstag
§ 2 Sitzungsleitung
(1) Der Reichstagspräsident (oder bei dessen Fehlen der Reichstagssekretär) beginnt und beendet jede Sitzung.
(2) Die Leitung der Sitzung muss überparteilich erfolgen.
§ 3 Rederecht
(1) Alle Mitglieder des Reichstages, des Bundesrates und der Reichsregierung sind redeberechtigt.
(2) Jede Person kann beim Reichstagspräsidium das Rederecht im Reichstag für eine bestimmte Debatte beantragen. Das Präsidium nimmt den Antrag an oder weist ihn zurück.
§ 4 Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
Dieses Gesetz regelt das Rederecht im Reichstag
§ 2 Sitzungsleitung
(1) Der Reichstagspräsident (oder bei dessen Fehlen der Reichstagssekretär) beginnt und beendet jede Sitzung.
(2) Die Leitung der Sitzung muss überparteilich erfolgen.
§ 3 Rederecht
(1) Alle Mitglieder des Reichstages, des Bundesrates und der Reichsregierung sind redeberechtigt.
(2) Jede Person kann beim Reichstagspräsidium das Rederecht im Reichstag für eine bestimmte Debatte beantragen. Das Präsidium nimmt den Antrag an oder weist ihn zurück.
§ 4 Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016