Gesetz über das Versammlungsrecht [GVeR]
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
Artikel 1
Jedem Staatsbürger wird gemäß der Reichsverfassung das Versammlungsrecht und die Versammlungsfreiheit gewährt.
Artikel 2
[1] Jeder Bürger darf sich öffentlich in friedlichen, unbewaffneten Gruppen bis zu 50 Menschen in der Öffentlichkeit treffen und versammeln.
[2] Bei Überschreitung der Anzahl der Teilnehmer auf über 50 ist die Versammlung genehmigungspflichtig.
[3] Davon ausgeschlossen sind Gesellschaften die sich in familiärer und freundschaftlicher Absicht gemeinsam öffentlich aufhalten.
Artikel 2b
[1] Das Tragen einer Uniformierung, oder einer Vermummung, die das Gesicht der Trägers ganz oder in Teilen verdeckt bei Versammlungen ist verboten.
[2] Ausnahmen für Reservistenkameradschaften, Angehörige der dem Reichsführungsstab unterstehenden Behörden, Organisationen und Einrichtungen können durch den Reichsführungsstab erlassen werden.
[3] Ebenfalls ausgenommen sind Angehörige des Kaiserhauses, der Häuser der Bundesfürsten, der Hofstaaten von Kaiser und Bundesfürsten, der Landespolizeien und sonstigen Reichs- und Landesbehörden.
[4] Private Vereinigungen können durch das Reichsinnenministerium oder eine Landesregierung die Erlaubnis zum Tragen von Uniformen erhalten.
Artikel 3
[1] Die Genehmigung für Versammlungen mit über 50 Teilnehmern müssen bis zu 24 Stunden vorher, in jeglicher gleicher Form beim Reichsinnenministerium angemeldet werden.
[2] Die Genehmigungen sind kurzfristig durch das Reichsinnenministerium zu erteilen. Liegt innerhalb der Frist 24 Stunden kein Schreiben des Innenministeriums vor, so gilt die Versammlung als genehmigt.
[3] Gegen die Versagung einer Genehmigung kann beim Reichsgericht Klage eingereicht werden.
Artikel 4
(2) Die zuständigen Ordnungsbehörden können das Versammlungsrecht einschränken, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, die zuständigen Sicherheitsorgane keine genügenden Kapazitäten zur Verfügung stellen können, die Gruppierungen verboten oder als allgemein gefährlich gelten, bereits Demonstrationen angemeldet worden sind, hierzu genügt eine schriftliche Verfügung.
(1) Das Reichsministerium des Inneren hat das Recht die Genehmigung einer Versammlung an Auflagen knüpfen, sofern sie der Sicherheit des Reiches, der Reichsländer, der Streitkräfte oder der Behörden dienen.
Artikel 5
[1] Verstöße gegen das Versammlungsrecht werden wie folgt geahndet.
[2] Eine nicht genehmigte Versammlung ist unverzüglich, durch Reichsbehörden und örtliche Ordnungsträger aufzulösen. Eine Genehmigung kann nicht nachträglich eingeholt werden.
[3] Organisatoren einer nicht genehmigten Versammlung können mit einer Geldstrafe und/oder bis zu 21 Tagen Gefängnis bestraft werden.
[4] Teilnehmer einer nicht genehmigten Versammlung können mit einer Geldstrafe und/oder bis zu 10 Tagen Gefängnis bestraft werden.
[5] Art. 5 [2]-[4] GVeR sind bei Verstößen gegen Art. 2 [2] ebenfalls anzuwenden.
Artikel 6
[1] Sofern eine Gefährdung von einer genehmigten Versammlung ausgeht und/oder Gesetze des Reiches beeinträchtigt und/oder nicht beachtet werden, sind die staatlichen Ordnungsbehörden dazu verpflichtet im angemessenen Maße einzuschreiten.
[2] Die Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit, die Auflösung von Demonstrationen und andere sicherheitsrelevante Aufgaben obliegen dem Reichsführungsstab, der Reichspolizei und den Landespolizeien.
Artikel 7
[1] Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
[2] Das Provisorische Versammlungsrecht (VeR) vom 24.02.2016 tritt außer Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
Jedem Staatsbürger wird gemäß der Reichsverfassung das Versammlungsrecht und die Versammlungsfreiheit gewährt.
Artikel 2
[1] Jeder Bürger darf sich öffentlich in friedlichen, unbewaffneten Gruppen bis zu 50 Menschen in der Öffentlichkeit treffen und versammeln.
[2] Bei Überschreitung der Anzahl der Teilnehmer auf über 50 ist die Versammlung genehmigungspflichtig.
[3] Davon ausgeschlossen sind Gesellschaften die sich in familiärer und freundschaftlicher Absicht gemeinsam öffentlich aufhalten.
Artikel 2b
[1] Das Tragen einer Uniformierung, oder einer Vermummung, die das Gesicht der Trägers ganz oder in Teilen verdeckt bei Versammlungen ist verboten.
[2] Ausnahmen für Reservistenkameradschaften, Angehörige der dem Reichsführungsstab unterstehenden Behörden, Organisationen und Einrichtungen können durch den Reichsführungsstab erlassen werden.
[3] Ebenfalls ausgenommen sind Angehörige des Kaiserhauses, der Häuser der Bundesfürsten, der Hofstaaten von Kaiser und Bundesfürsten, der Landespolizeien und sonstigen Reichs- und Landesbehörden.
[4] Private Vereinigungen können durch das Reichsinnenministerium oder eine Landesregierung die Erlaubnis zum Tragen von Uniformen erhalten.
Artikel 3
[1] Die Genehmigung für Versammlungen mit über 50 Teilnehmern müssen bis zu 24 Stunden vorher, in jeglicher gleicher Form beim Reichsinnenministerium angemeldet werden.
[2] Die Genehmigungen sind kurzfristig durch das Reichsinnenministerium zu erteilen. Liegt innerhalb der Frist 24 Stunden kein Schreiben des Innenministeriums vor, so gilt die Versammlung als genehmigt.
[3] Gegen die Versagung einer Genehmigung kann beim Reichsgericht Klage eingereicht werden.
Artikel 4
(2) Die zuständigen Ordnungsbehörden können das Versammlungsrecht einschränken, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, die zuständigen Sicherheitsorgane keine genügenden Kapazitäten zur Verfügung stellen können, die Gruppierungen verboten oder als allgemein gefährlich gelten, bereits Demonstrationen angemeldet worden sind, hierzu genügt eine schriftliche Verfügung.
(1) Das Reichsministerium des Inneren hat das Recht die Genehmigung einer Versammlung an Auflagen knüpfen, sofern sie der Sicherheit des Reiches, der Reichsländer, der Streitkräfte oder der Behörden dienen.
Artikel 5
[1] Verstöße gegen das Versammlungsrecht werden wie folgt geahndet.
[2] Eine nicht genehmigte Versammlung ist unverzüglich, durch Reichsbehörden und örtliche Ordnungsträger aufzulösen. Eine Genehmigung kann nicht nachträglich eingeholt werden.
[3] Organisatoren einer nicht genehmigten Versammlung können mit einer Geldstrafe und/oder bis zu 21 Tagen Gefängnis bestraft werden.
[4] Teilnehmer einer nicht genehmigten Versammlung können mit einer Geldstrafe und/oder bis zu 10 Tagen Gefängnis bestraft werden.
[5] Art. 5 [2]-[4] GVeR sind bei Verstößen gegen Art. 2 [2] ebenfalls anzuwenden.
Artikel 6
[1] Sofern eine Gefährdung von einer genehmigten Versammlung ausgeht und/oder Gesetze des Reiches beeinträchtigt und/oder nicht beachtet werden, sind die staatlichen Ordnungsbehörden dazu verpflichtet im angemessenen Maße einzuschreiten.
[2] Die Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit, die Auflösung von Demonstrationen und andere sicherheitsrelevante Aufgaben obliegen dem Reichsführungsstab, der Reichspolizei und den Landespolizeien.
Artikel 7
[1] Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
[2] Das Provisorische Versammlungsrecht (VeR) vom 24.02.2016 tritt außer Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016