Gesetz über die Ausgabe von Kolonialschatzbriefen (KolSBG)
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
§ 1 - Allgemeines
(1) Entsprechend ihrer Verwendung werden die Schatzbriefe als Kolonialschatzbriefe bezeichnet.
(2) Schatzbriefe können jeweils für die Reichskolonien Friesland, Pommer und die Südöstlichen Inseln erworben werden. Dies wird im Reichsschatzbrief vermerkt.
(2) Die Kolonialschatzbriefe sind Schuldverschreibungen des Reiches.
§ 2 - Zweck
(1) Die Kolonialschatzbriefe dienen zur Unterstützung der finanziellen Versorgung der Reichskolonien.
(2) Die Reichsbank legt die Kolonialschatzbriefe auf.
(3) Privatbanken können über Konzession Verkaufserlaubnisse für die Kolonialschatzbriefe erwerben.
(4) Die Rückzahlung der Einlagesummen ist durch die jeweilige Reichskolonie zu leisten.
§ 3 - Ausgaberegelungen
(1) Die Ausgabe von Kolonialschatzbriefen kann durch die jeweilige Reichskolonie beim Reichskolonialamt beantragt werden.
(2) Das Reichskolonialamt prüft den Antrag und die Höhe des angegebenen Finanzbedarfes. Entscheidet das Reichskolonialamt positiv, so ist der Antrag an das Reichsministerium der Finanzen weiterzuleiten.
(3) Die jährliche Emission von Kolonialschatzbriefen darf dabei nicht höher liegen als 3% der Gesamteinnahmen der jeweiligen Reichskolonie.
(4) Im Falle eines positiven Entscheides des Reichskolonialamtes und der Einhaltung des Jahreskontingentes, weist das Reichsministerium der Finanzen die Reichsbank zur Ausgabe der angeforderten Kolonialschatzbriefe an.
§ 4 - Konzessionserwerb
(1) Verkaufskonzessionen können über die Reichsbank beantragt werden.
(2) Die Gebühr zur Erlangung und Verlängerung der Konzession wird von der Reichsbank durch eine Gebührenverordnung verbindlich festgelegt und erhoben.
(3) Die Konzessionslaufzeit beträgt 12 Monate.
(4) Der Konzessionsnehmer kann die bei Erwerb erhobenen Depotgebühren als Eigengewinn verbuchen.
(5) Die Verwaltung, nicht aber die Neuausgabe von Kolonialschatzbriefen ist auch nach Ablauf der Konzession weiterhin möglich.
§ 5 - Zinszahlung
(1) Die Zinszahlungen werden vom Reich übernommen.
(2) Die Höhe der Zinsen ist veränderlich und wird vom Reichsministerium der Finanzen durch Verordnung bestimmt.
(3) Die Zinsen werden über die die Laufzeit angesammelt und am Laufzeitende zusammen mit der Rückzahlung des Nennwertes (Anlagebetrages) ausgezahlt.
§ 6 - Laufzeiten
(1) Die Laufzeit für gezeichnete Kolonialschatzbriefe beträgt 5 Jahre.
(2) Laufzeitverlängerungen sind jederzeit möglich.
§ 7 - Vorzeitige Rückgabe
(1) Gezeichnete Kolonialschatzbriefe können nach einer Laufzeit von einem Jahr jederzeit und vollständig zurückgegeben werden.
(2) Die vorzeitige Rückgabe von Kolonialschatzbriefen ist nach Ablauf des ersten Laufzeitjahres in Höhe von maximal 5.000 Reichstalern Nennwert pro Gläubiger alle 180 Zinstage möglich.
(3) Im Fall einer vorzeitigen Rückgabe sind die bereits auf den auszuzahlenden Betrag gutgeschriebenen Zinsen durch die Reichskasse einzubehalten.
§ 8 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Unterzeichnung und Verkündigung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
(1) Entsprechend ihrer Verwendung werden die Schatzbriefe als Kolonialschatzbriefe bezeichnet.
(2) Schatzbriefe können jeweils für die Reichskolonien Friesland, Pommer und die Südöstlichen Inseln erworben werden. Dies wird im Reichsschatzbrief vermerkt.
(2) Die Kolonialschatzbriefe sind Schuldverschreibungen des Reiches.
§ 2 - Zweck
(1) Die Kolonialschatzbriefe dienen zur Unterstützung der finanziellen Versorgung der Reichskolonien.
(2) Die Reichsbank legt die Kolonialschatzbriefe auf.
(3) Privatbanken können über Konzession Verkaufserlaubnisse für die Kolonialschatzbriefe erwerben.
(4) Die Rückzahlung der Einlagesummen ist durch die jeweilige Reichskolonie zu leisten.
§ 3 - Ausgaberegelungen
(1) Die Ausgabe von Kolonialschatzbriefen kann durch die jeweilige Reichskolonie beim Reichskolonialamt beantragt werden.
(2) Das Reichskolonialamt prüft den Antrag und die Höhe des angegebenen Finanzbedarfes. Entscheidet das Reichskolonialamt positiv, so ist der Antrag an das Reichsministerium der Finanzen weiterzuleiten.
(3) Die jährliche Emission von Kolonialschatzbriefen darf dabei nicht höher liegen als 3% der Gesamteinnahmen der jeweiligen Reichskolonie.
(4) Im Falle eines positiven Entscheides des Reichskolonialamtes und der Einhaltung des Jahreskontingentes, weist das Reichsministerium der Finanzen die Reichsbank zur Ausgabe der angeforderten Kolonialschatzbriefe an.
§ 4 - Konzessionserwerb
(1) Verkaufskonzessionen können über die Reichsbank beantragt werden.
(2) Die Gebühr zur Erlangung und Verlängerung der Konzession wird von der Reichsbank durch eine Gebührenverordnung verbindlich festgelegt und erhoben.
(3) Die Konzessionslaufzeit beträgt 12 Monate.
(4) Der Konzessionsnehmer kann die bei Erwerb erhobenen Depotgebühren als Eigengewinn verbuchen.
(5) Die Verwaltung, nicht aber die Neuausgabe von Kolonialschatzbriefen ist auch nach Ablauf der Konzession weiterhin möglich.
§ 5 - Zinszahlung
(1) Die Zinszahlungen werden vom Reich übernommen.
(2) Die Höhe der Zinsen ist veränderlich und wird vom Reichsministerium der Finanzen durch Verordnung bestimmt.
(3) Die Zinsen werden über die die Laufzeit angesammelt und am Laufzeitende zusammen mit der Rückzahlung des Nennwertes (Anlagebetrages) ausgezahlt.
§ 6 - Laufzeiten
(1) Die Laufzeit für gezeichnete Kolonialschatzbriefe beträgt 5 Jahre.
(2) Laufzeitverlängerungen sind jederzeit möglich.
§ 7 - Vorzeitige Rückgabe
(1) Gezeichnete Kolonialschatzbriefe können nach einer Laufzeit von einem Jahr jederzeit und vollständig zurückgegeben werden.
(2) Die vorzeitige Rückgabe von Kolonialschatzbriefen ist nach Ablauf des ersten Laufzeitjahres in Höhe von maximal 5.000 Reichstalern Nennwert pro Gläubiger alle 180 Zinstage möglich.
(3) Im Fall einer vorzeitigen Rückgabe sind die bereits auf den auszuzahlenden Betrag gutgeschriebenen Zinsen durch die Reichskasse einzubehalten.
§ 8 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Unterzeichnung und Verkündigung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016