Gesundheitsgesetz des Kaiserreichs Merognia (GesG)
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
I. Aufgabe
(1) Staat und Gemeinden haben die Aufgabe, die Gesundheit
des Volkes zu fördern und ihre Gefährdung zu verhüten.
II. Die Gesundheitsbehörden
(1) In den Ländern Merognias sind in den jeweiligen Landeshauptstädten Gesundheitsämter einzurichten.
(2) Kosten sind zu jeweils 50% vom jeweiligen Land, als auch vom Reiche zu tragen.
(3) Die Gesundheitsbehörden sind für die oberste Überwachung der Gesundheit in den Ländern zuständig.
(4) Seuchen, Epidemien und Pandemien sind den Gesundheitsämtern unverzüglich zu melden.
(5) Die Gesundheitsbehörden sind den Reichsministerium für Gesundheit unterstellt.
III. Krankenhäuser
(1) Der Staat errichtet und betreibt zentrale Krankenhäuser in den Ländern des Reiches.
(2) Die Anzahl und Größe der Krankenhäuser richtet sich nach der Bevölkerungsdichte der jeweiligen Länder.
(3) Es sind Spezialkrankenhäusern in den Hauptstädten zu errichten, die sich ausschließlich auf Heil- und Pflegeanstalten, Krebszentren, Verbrennungszentren und Organzentren zu spezialisieren haben.
(4) Es steht den Gemeinden und Ländern frei, eigene Krankenhäuser zu errichten.
(5) Der Staat leistet Kostenanteile an die Investitionen und
den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Krankenhäuser.
Die Kostenanteile richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit
der Gesuchsteller. Sie betragen:
die dringend eine Krankenhausbehandlung benötigen.
(7) Die Krankenhäuser unterstehen in gesundheitspolizeilicher
Beziehung der Aufsicht der Direktion der Gesundheitsämter und dem Gesundheitsministerium des Reiches.
(8) Patienten dürfen das Krankenhaus erst nach abgeschlossener Behandlung verlassen, oder auf Wunsch des Patienten durch einvernehmen mit dem jeweiligen Gesundheitsamt.
IV. Betreuung psychisch Kranker
(1) Offene Krankenhäuser für psychisch Kranke, in denen nur
freiwillig eintretende Kranke aufgenommen und ohne Beschränkung
der persönlichen Freiheit betreut werden, unterstehen ausschließlich
den allgemeinen Vorschriften über Krankenhäuser.
(2) Geschlossene Krankenhäuser für psychisch Kranke, die eingerichtet
sind, die persönliche Freiheit der Insassen nötigenfalls zu beschränken,
unterstehen zusätzlich den folgenden Bestimmungen,
in geschlossene Krankenhäuser für psychisch Kranke dürfen
Kranke aufgenommen werden:
(1) Jeder Bürger muss in der Staatlichen Krankenkasse versichert sein.
(2) Es gibt lediglich eine staatliche Krankenkasse, private Krankenkassen sind verboten.
(3) Der Staat trägt die Kosten der Krankenkasse der Bürger, die nicht erwerbstätig sind oder staatliche Hilfe in Anspruch nehmen.
(4) Der Beitragssatz für die Krankenkasse liegt bei 7% des Bruttolohns.
(5) Kassenpatienten haben reichsweit das Recht, auf medizinische Betreuung.
(6) Nicht arbeitende, aber nicht als arbeitslos gemeldete Bürger die über das Vermögen des Ehepartners oder ein eigenes verfügen, zahlen ebenfalls in die Kasse ein.
(7) Die Krankenkasse trägt die medizinischen Kosten des Patienten.
(8) Jeder Bürger muss sich in die staatliche Kasse ab dem 18. Lebensjahr versichern, sofern man Erwerbstätig ist.
(9) Kinder und Jugendliche bis 18 und Studenten bis 25 sind weiterhin über den bestverdienenden der Eltern in der staatlichen Krankenkasse versichert.
(10) Krankenkassen obliegt die Einhaltung dieses Gesetzes.
VI. Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten
(1) Die Gesundheitsämter der jeweiligen Länder haben die Pflicht durch staatliche Mittel, Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten zu treffen durch:
einer übertragbaren Krankheit auf andere Art nicht wirksam bekämpfen
lässt.
(3) Schutzimpfungen beinhalten:
der Gemeinden, Ärzte und gemeinnützige Organisationen,
die sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
befassen, beigezogen werden, die Kosten werden von der Krankenkasse getragen.
(5) Der Staat und die Gemeinden fördern Maßnahmen gegen
andere Krankheiten, die besonders verbreitet oder bösartig sind. Der
Staat leistet einen Kostenanteil bis zur vollen Höhe der Beitragsberechtigten
Ausgaben oder kann eigene Maßnahmen treffen.
VII. Heilmittel
(1) Als Heilmittel gelten die Arzneimittel einschließlich der
pharmazeutischen Spezialitäten sowie die für den Publikumsgebrauch
bestimmten medizinischen Apparate und Vorrichtungen.
(2) Die Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher ist auf die
Apotheken beschränkt.
(3) Sofern die Zusammensetzung, die Wirkung und die Anwendungsform
eines Arzneimittels sowie der Charakter der zu behandelnden
Krankheit es zulassen, ist die Abgabe auch den Drogerien gestattet.
(4) "(3)" ist strikt durch das jeweilige Gesundheitsamt zu kontrollieren und zu verwalten.
(5) Arzneimittel, die infolge ihrer Zusammensetzung, Wirkung
und Anwendungsform oder wegen des Charakters der zu behandelnden
Krankheit bei Anwendung durch Nichtärzte gefährlich sind, dürfen
nur gegen ärztliches, zahnärztliches oder tierärztliches Rezept
abgegeben werden.
(6) Die Gesundheitsämter treffen ihre Entscheidungen im Einvernehmen mit Fachärzten.
VIII. Allgemeine Hygiene
(1) Die jeweiligen Gesundheitsämter allgemein
für die Verhütung von Gesundheitsschädigungen und die Beseitigung
von Gefahren für die Gesundheit.
(2) Sie sind befugt, gegen Belästigungen durch Rauch, Russ, Dünste,
Lärm, Erschütterungen sowie gegen Gewässerverunreinigungen und
dergleichen einzuschreiten. Sie sind dazu verpflichtet, wenn Gefahren
für die Gesundheit bestehen.
IX. Schwerbehinderte
(1) Dauerhaft körperlich und geistig beeinträchtigte Menschen gelten als Schwerbehinderte. Ihnen steht das Recht zu, bei der zuständigen Sozialbehörde auf Antrag auf Erteilung eines Schwerbeschädigtenausweises, ihre Beeinträchtigung amtlich attestieren zu lassen.
(2) Rechtmäßige Inhaber eines Schwerbehindertenausweises haben Anspruch auf Erschwernisausgleich in Form von finanziellen Vergünstigungen in öffentlichen Einrichtungen, die durch den Staat zu tragen sind.
(3) Jedermann ist ein barrierefreier Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen zu gewähren.
(4) Schwerbehinderte haben, im Rahmen der Daseinsfürsorge des Reiches das Recht, auf gesonderte Förderung im ersten und zweiten Bildungsweg, um Lerndefizite auszugleichen.
(5) Hierzu werden speziell ausgebildete Lehrkräfte eingesetzt.
X. Schutz von körperlich und geistig beeinträchtigten Personen.
(1) Alle öffentlichen Einrichtungen wie Ämter, Behörden, Krankenhäuser, Restaurants, Museen, etc. haben für gehbehinderte Personen einen behindertengerechten Eingang zu schaffen.
(2) Ebenso sind behindertengerechte Fahrstühle einzurichten sollte das Gebäude über mehrere Stockwerke verfügen.
(3) Körperlich und geistig beeinträchtigten Personen genießen die gleichen Bürger- und Menschenrechte aller in Merognia.
(4) Ausgenommen sind geistig Behinderte Menschen beim Wahlrecht.
(5) Körperlich und geistig Behinderung ist durch einen Arzt und das Gesundheitsamt zu attestieren.
(6) Körperlich und geistig beeinträchtigten Personen erhalten einen Behindertenausweis.
(7) Der Ausweis berechtigt sie zur gesonderten Nutzung von Fahrstühlen und behinderten Wegen.
(8) Des Weiteren sind je nach Art der Behinderung, Vergünstigungen in jeweiligen Betrieben einzurichten. Näheres regelt eine Verordnung.
(9) Der Behindertenausweis ist jederzeit mit zu führen.
(10) Körperlich und geistig beeinträchtigten Personen sind von der Wehrpflicht befreit.
XI. Reichgesundheitsbericht
(1) Das Reichsgesundheitsministerium gibt vierteljährlich einen Bericht über den Gesundheitszustand im Reich aus.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
(1) Staat und Gemeinden haben die Aufgabe, die Gesundheit
des Volkes zu fördern und ihre Gefährdung zu verhüten.
II. Die Gesundheitsbehörden
(1) In den Ländern Merognias sind in den jeweiligen Landeshauptstädten Gesundheitsämter einzurichten.
(2) Kosten sind zu jeweils 50% vom jeweiligen Land, als auch vom Reiche zu tragen.
(3) Die Gesundheitsbehörden sind für die oberste Überwachung der Gesundheit in den Ländern zuständig.
(4) Seuchen, Epidemien und Pandemien sind den Gesundheitsämtern unverzüglich zu melden.
(5) Die Gesundheitsbehörden sind den Reichsministerium für Gesundheit unterstellt.
III. Krankenhäuser
(1) Der Staat errichtet und betreibt zentrale Krankenhäuser in den Ländern des Reiches.
(2) Die Anzahl und Größe der Krankenhäuser richtet sich nach der Bevölkerungsdichte der jeweiligen Länder.
(3) Es sind Spezialkrankenhäusern in den Hauptstädten zu errichten, die sich ausschließlich auf Heil- und Pflegeanstalten, Krebszentren, Verbrennungszentren und Organzentren zu spezialisieren haben.
(4) Es steht den Gemeinden und Ländern frei, eigene Krankenhäuser zu errichten.
(5) Der Staat leistet Kostenanteile an die Investitionen und
den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Krankenhäuser.
Die Kostenanteile richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit
der Gesuchsteller. Sie betragen:
- a) bis zu 90% der Beitragsberechtigten Ausgaben der Gemeinden für
kommunale und regionale Krankenhäuser;
b) bis zu 100% der Beitragsberechtigten Ausgaben für überregionale
öffentliche Krankenhäuser und gemeinnützige private Krankenhäuser.
die dringend eine Krankenhausbehandlung benötigen.
(7) Die Krankenhäuser unterstehen in gesundheitspolizeilicher
Beziehung der Aufsicht der Direktion der Gesundheitsämter und dem Gesundheitsministerium des Reiches.
(8) Patienten dürfen das Krankenhaus erst nach abgeschlossener Behandlung verlassen, oder auf Wunsch des Patienten durch einvernehmen mit dem jeweiligen Gesundheitsamt.
IV. Betreuung psychisch Kranker
(1) Offene Krankenhäuser für psychisch Kranke, in denen nur
freiwillig eintretende Kranke aufgenommen und ohne Beschränkung
der persönlichen Freiheit betreut werden, unterstehen ausschließlich
den allgemeinen Vorschriften über Krankenhäuser.
(2) Geschlossene Krankenhäuser für psychisch Kranke, die eingerichtet
sind, die persönliche Freiheit der Insassen nötigenfalls zu beschränken,
unterstehen zusätzlich den folgenden Bestimmungen,
in geschlossene Krankenhäuser für psychisch Kranke dürfen
Kranke aufgenommen werden:
- 1. bei freiwilligem Eintritt:
auf ein schriftliches, von einem ärztlichen Zeugnis begleitetes Aufnahmegesuch
des Kranken selbst; bei Wiedereintritt in das gleiche
Krankenhaus kann auf ein ärztliches Zeugnis verzichtet werden;
2. bei unfreiwilligem Eintritt:- a) auf ärztliche Einweisung durch Bestätigung des jeweiligen Gesundheitsamtes oder
b) auf Einweisungsbeschluss vormundschaftlicher Organe oder
anderer Behörden, denen ein gesetzliches Einweisungsrecht
zusteht.
- a) auf ärztliche Einweisung durch Bestätigung des jeweiligen Gesundheitsamtes oder
(1) Jeder Bürger muss in der Staatlichen Krankenkasse versichert sein.
(2) Es gibt lediglich eine staatliche Krankenkasse, private Krankenkassen sind verboten.
(3) Der Staat trägt die Kosten der Krankenkasse der Bürger, die nicht erwerbstätig sind oder staatliche Hilfe in Anspruch nehmen.
(4) Der Beitragssatz für die Krankenkasse liegt bei 7% des Bruttolohns.
(5) Kassenpatienten haben reichsweit das Recht, auf medizinische Betreuung.
(6) Nicht arbeitende, aber nicht als arbeitslos gemeldete Bürger die über das Vermögen des Ehepartners oder ein eigenes verfügen, zahlen ebenfalls in die Kasse ein.
(7) Die Krankenkasse trägt die medizinischen Kosten des Patienten.
(8) Jeder Bürger muss sich in die staatliche Kasse ab dem 18. Lebensjahr versichern, sofern man Erwerbstätig ist.
(9) Kinder und Jugendliche bis 18 und Studenten bis 25 sind weiterhin über den bestverdienenden der Eltern in der staatlichen Krankenkasse versichert.
(10) Krankenkassen obliegt die Einhaltung dieses Gesetzes.
VI. Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten
(1) Die Gesundheitsämter der jeweiligen Länder haben die Pflicht durch staatliche Mittel, Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten zu treffen durch:
- 1. Schutzimpfungen (siehe (3))
2. Einweisung von Kranken in Krankenhäusern
3. Schließung von Betrieben
einer übertragbaren Krankheit auf andere Art nicht wirksam bekämpfen
lässt.
(3) Schutzimpfungen beinhalten:
- 1.
- - Polio
- Diphterie
- Tetanus
- Keuchhusten
- Tuberkulose
- Hepatitis A & B
- - Masern
- Mumps
- Röteln
- Influenzia
- - Polio
der Gemeinden, Ärzte und gemeinnützige Organisationen,
die sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
befassen, beigezogen werden, die Kosten werden von der Krankenkasse getragen.
(5) Der Staat und die Gemeinden fördern Maßnahmen gegen
andere Krankheiten, die besonders verbreitet oder bösartig sind. Der
Staat leistet einen Kostenanteil bis zur vollen Höhe der Beitragsberechtigten
Ausgaben oder kann eigene Maßnahmen treffen.
VII. Heilmittel
(1) Als Heilmittel gelten die Arzneimittel einschließlich der
pharmazeutischen Spezialitäten sowie die für den Publikumsgebrauch
bestimmten medizinischen Apparate und Vorrichtungen.
(2) Die Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher ist auf die
Apotheken beschränkt.
(3) Sofern die Zusammensetzung, die Wirkung und die Anwendungsform
eines Arzneimittels sowie der Charakter der zu behandelnden
Krankheit es zulassen, ist die Abgabe auch den Drogerien gestattet.
(4) "(3)" ist strikt durch das jeweilige Gesundheitsamt zu kontrollieren und zu verwalten.
(5) Arzneimittel, die infolge ihrer Zusammensetzung, Wirkung
und Anwendungsform oder wegen des Charakters der zu behandelnden
Krankheit bei Anwendung durch Nichtärzte gefährlich sind, dürfen
nur gegen ärztliches, zahnärztliches oder tierärztliches Rezept
abgegeben werden.
(6) Die Gesundheitsämter treffen ihre Entscheidungen im Einvernehmen mit Fachärzten.
VIII. Allgemeine Hygiene
(1) Die jeweiligen Gesundheitsämter allgemein
für die Verhütung von Gesundheitsschädigungen und die Beseitigung
von Gefahren für die Gesundheit.
(2) Sie sind befugt, gegen Belästigungen durch Rauch, Russ, Dünste,
Lärm, Erschütterungen sowie gegen Gewässerverunreinigungen und
dergleichen einzuschreiten. Sie sind dazu verpflichtet, wenn Gefahren
für die Gesundheit bestehen.
IX. Schwerbehinderte
(1) Dauerhaft körperlich und geistig beeinträchtigte Menschen gelten als Schwerbehinderte. Ihnen steht das Recht zu, bei der zuständigen Sozialbehörde auf Antrag auf Erteilung eines Schwerbeschädigtenausweises, ihre Beeinträchtigung amtlich attestieren zu lassen.
(2) Rechtmäßige Inhaber eines Schwerbehindertenausweises haben Anspruch auf Erschwernisausgleich in Form von finanziellen Vergünstigungen in öffentlichen Einrichtungen, die durch den Staat zu tragen sind.
(3) Jedermann ist ein barrierefreier Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen zu gewähren.
(4) Schwerbehinderte haben, im Rahmen der Daseinsfürsorge des Reiches das Recht, auf gesonderte Förderung im ersten und zweiten Bildungsweg, um Lerndefizite auszugleichen.
(5) Hierzu werden speziell ausgebildete Lehrkräfte eingesetzt.
X. Schutz von körperlich und geistig beeinträchtigten Personen.
(1) Alle öffentlichen Einrichtungen wie Ämter, Behörden, Krankenhäuser, Restaurants, Museen, etc. haben für gehbehinderte Personen einen behindertengerechten Eingang zu schaffen.
(2) Ebenso sind behindertengerechte Fahrstühle einzurichten sollte das Gebäude über mehrere Stockwerke verfügen.
(3) Körperlich und geistig beeinträchtigten Personen genießen die gleichen Bürger- und Menschenrechte aller in Merognia.
(4) Ausgenommen sind geistig Behinderte Menschen beim Wahlrecht.
(5) Körperlich und geistig Behinderung ist durch einen Arzt und das Gesundheitsamt zu attestieren.
(6) Körperlich und geistig beeinträchtigten Personen erhalten einen Behindertenausweis.
(7) Der Ausweis berechtigt sie zur gesonderten Nutzung von Fahrstühlen und behinderten Wegen.
(8) Des Weiteren sind je nach Art der Behinderung, Vergünstigungen in jeweiligen Betrieben einzurichten. Näheres regelt eine Verordnung.
(9) Der Behindertenausweis ist jederzeit mit zu führen.
(10) Körperlich und geistig beeinträchtigten Personen sind von der Wehrpflicht befreit.
XI. Reichgesundheitsbericht
(1) Das Reichsgesundheitsministerium gibt vierteljährlich einen Bericht über den Gesundheitszustand im Reich aus.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016