Glücksspielsteuergesetz (GSpSG)
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
§1 - Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen.
(2) Glückspiel ist ein staatliches Monopol, die Gesetzgebungskompetenz im Glücksspielrecht wird durch die Länder ausgeübt.
(3) Die Länder sind dazu angehalten, die Spielsucht zu bekämpfen bzw. ihre Entstehung bereits zu verhindern und hierbei insbesondere den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten.
§2 - Steuerliches
(1) Entschließen die Länder sich, Glücksspielsteuern zu erheben, so sind 20% der Gesamteinnahmen an die Reichskasse abzuführen.
(2) Werden keine Glücksspielsteuern erhoben, so sind 10% des Gesamtgewinns aus dem staatlichen Glücksspiels an die Reichskasse zu zahlen.
(3) Die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels wird mit Steuerhinterziehung, Strafbar gemäß §55a StGR geahndet.
§3 - Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
(2) Das Glücksspielrecht auf dem Gebiet des Reichsprotektoraten werden von diesem Gesetz ausgenommen. Das Glücksspielmonopol obliegt dort ausschließlich den Reichsprotektoraten selbst.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
(1) Dieses Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen.
(2) Glückspiel ist ein staatliches Monopol, die Gesetzgebungskompetenz im Glücksspielrecht wird durch die Länder ausgeübt.
(3) Die Länder sind dazu angehalten, die Spielsucht zu bekämpfen bzw. ihre Entstehung bereits zu verhindern und hierbei insbesondere den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten.
§2 - Steuerliches
(1) Entschließen die Länder sich, Glücksspielsteuern zu erheben, so sind 20% der Gesamteinnahmen an die Reichskasse abzuführen.
(2) Werden keine Glücksspielsteuern erhoben, so sind 10% des Gesamtgewinns aus dem staatlichen Glücksspiels an die Reichskasse zu zahlen.
(3) Die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels wird mit Steuerhinterziehung, Strafbar gemäß §55a StGR geahndet.
§3 - Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
(2) Das Glücksspielrecht auf dem Gebiet des Reichsprotektoraten werden von diesem Gesetz ausgenommen. Das Glücksspielmonopol obliegt dort ausschließlich den Reichsprotektoraten selbst.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016