Hoheitszeichengesetz (HhZG)
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
§ 1 Die Wahl und Ausgestaltung der Hoheitszeichen (wie etwa Flagge, Wappen et cetera, Nationalhymne) liegt einzig den Reichsfürsten ob.
§ 2 Es wird jedem Bürger erlaubt im Privaten ein eigenes Wappen zu führen, wenn er dies will.
§ 3 Ausnahme bilden hierfür Wappen des Adels (Wappen mit kaiserlichen Inschriften oder Zeichen); dieses kann nur vom Kaiser verliehen werden.
§ 4 Die Ausgestaltung der Flaggen der Streitkräfte zu Lande und zu Luft liegt dem Reichsmarschall ob.
§ 5 Die Ausgestaltung der Flaggen der Streitkräfte zu See liegt dem Reichsadmiral ob.
§ 6 Jeder Fürst darf sein eigenes Wappen und seine eigene Flagge führen.
§ 7 Selbiges, jeglicher Form, gilt für jedes der Grafschaften, Herzogtümer und Königreiche.
§ 8 Dem Parlament ist es vorbehalten ein eigenes Signum einzuführen.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
§ 2 Es wird jedem Bürger erlaubt im Privaten ein eigenes Wappen zu führen, wenn er dies will.
§ 3 Ausnahme bilden hierfür Wappen des Adels (Wappen mit kaiserlichen Inschriften oder Zeichen); dieses kann nur vom Kaiser verliehen werden.
§ 4 Die Ausgestaltung der Flaggen der Streitkräfte zu Lande und zu Luft liegt dem Reichsmarschall ob.
§ 5 Die Ausgestaltung der Flaggen der Streitkräfte zu See liegt dem Reichsadmiral ob.
§ 6 Jeder Fürst darf sein eigenes Wappen und seine eigene Flagge führen.
§ 7 Selbiges, jeglicher Form, gilt für jedes der Grafschaften, Herzogtümer und Königreiche.
§ 8 Dem Parlament ist es vorbehalten ein eigenes Signum einzuführen.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016