Lehr- und Bildungsgesetz [LBG]
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
§ 1 Jedem Bürger steht ungeachtet seiner Herkunft, seiner Person, oder ethnischer Beweggründe, eine Schulausbildung zu.
Diese Schulausbildung beläuft sich auf mindestens 8 Jahre.
§ 2 Es herrscht Schulpflicht.
§ 3 Alle Bürger, die das 7. Lebenjahr erreicht haben, werden, nach ihren Wohngebieten, sogenannten "Grundschulen" zugeteilt, die allerorten einzurichten sind.
§ 4 Nach 4 Jahren erfolgt eine weitere Selektion: Hoch- und höherbegabte Kinder werden sogenannten "Gymnasien" überstellt, ungeachtet der Person und des gesellschaftlichen Hintergrundes. Diese sind vom Staate nach Kräften zu unterstützen.
Die gymnasiale Laufbahn und deren erfolgreicher Abschluß berechtigen zum Besuch eine weiterführenden Hochschule/Universität.
Alle anderen werden "Volksschulen" unterstellt, die weitere 4 Jahre lang die Schüler auf das Berufsleben vorbereiten sollen.
§ 5 Diese Klassifikation übernimmt nach ausreichender Beratung und Prüfung das Oberste Schulamt.
§ 6 Lehrer sind zu beamten.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
Diese Schulausbildung beläuft sich auf mindestens 8 Jahre.
§ 2 Es herrscht Schulpflicht.
§ 3 Alle Bürger, die das 7. Lebenjahr erreicht haben, werden, nach ihren Wohngebieten, sogenannten "Grundschulen" zugeteilt, die allerorten einzurichten sind.
§ 4 Nach 4 Jahren erfolgt eine weitere Selektion: Hoch- und höherbegabte Kinder werden sogenannten "Gymnasien" überstellt, ungeachtet der Person und des gesellschaftlichen Hintergrundes. Diese sind vom Staate nach Kräften zu unterstützen.
Die gymnasiale Laufbahn und deren erfolgreicher Abschluß berechtigen zum Besuch eine weiterführenden Hochschule/Universität.
Alle anderen werden "Volksschulen" unterstellt, die weitere 4 Jahre lang die Schüler auf das Berufsleben vorbereiten sollen.
§ 5 Diese Klassifikation übernimmt nach ausreichender Beratung und Prüfung das Oberste Schulamt.
§ 6 Lehrer sind zu beamten.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016