Ordensgesetz [OrG]
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
§1 Die Initiierung und Verleihung von Orden und Ehrentiteln gleich welcher Art liegt einzig den Fürsten des Reiches ob.
§2 Nur dem Reichstag ist es vorbehalten, einen "Ehrenorden des Reichstages" zu stiften und diesen an angesehene Bürgerinnen und Bürger zu verleihen.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
§2 Nur dem Reichstag ist es vorbehalten, einen "Ehrenorden des Reichstages" zu stiften und diesen an angesehene Bürgerinnen und Bürger zu verleihen.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016