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Ordensgesetz [OrG]

Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
§1 Die Initiierung und Verleihung von Orden und Ehrentiteln gleich welcher Art liegt einzig den Fürsten des Reiches ob.

§2 Nur dem Reichstag ist es vorbehalten, einen "Ehrenorden des Reichstages" zu stiften und diesen an angesehene Bürgerinnen und Bürger zu verleihen.





Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016