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Reichsarbeitsgesetz (RArG)

Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
§ 1 Allgemeines

(1) Dieses Gesetz hat den Zweck Arbeiter und Angestellte am Arbeitsplatz zu schützen und die Lohnarbeit auf ein gesetzlich geregeltes Fundament zu stellen.
(2) Ferner soll es das allgemeine Vertragsrecht ergänzen und den Arbeitsvertrag als besondere Form des Vertrages regeln.


§ 2 Arbeitsverhältnisse

(1) Grundlage des Arbeitsverhältnisses, durch den das Arbeitsverhältnis begründet wird, ist der Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung. Arbeitsverträge bedürfen der Schriftform und sind an die geltenden betrieblichen und gesetzlichen Regelungen des allgemeinen wie speziellen bürgerlichen Rechts gebunden.
(2) Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit, sowie die Entlohnung und den Urlaubsanspruch.
(3) Arbeitgeber kann jede natürliche und jede juristische Person, ferner jede öffentliche Einrichtung sein.
(4) Arbeitnehmer ist jede natürliche Person, die auf Grund eines privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrags im Dienste eines Arbeitgebers nach Abs. 1 zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit verpflichtet ist.


§ 3 Pflichten der Arbeitnehmer

(1) Aus einem Arbeitsvertrag gehen insbesondere folgende Pflichten für den Arbeitnehmer vor:
  • (a) Die ihm im Rahmen des Arbeitsvertrages zugewiesene Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen,
    (b) das Eigentum des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsvertrages zu erhalten und zu schützen,
    (c) die Vorschriften des Arbeitgebers zur Betriebssicherheit zu befolgen und Verstöße gegen solche Vorschriften, sowie allgemeine Gefahrensituationen unverzüglich zu melden.
(2) Verletzt ein Arbeitnehmer seine aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten, haftet er bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit für daraus entstehende Schäden.


§ 4 Pflichten der Arbeitgeber

(1) Aus einem Arbeitsvertrag gehen insbesondere folgende Pflichten für den Arbeitgeber vor:
  • (a) die vereinbarte Lohnzahlung,
    (b) Schaffung von Arbeitsbedingungen um die Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit zu schützen,
    (c) die Verpflichtung den Arbeitnehmer im Rahmen des im Arbeitsvertrag definierten Arbeitsverhältnisses tatsächlich zu beschäftigen,
    (d) die Gewährung von bezahlten Urlaub gemäß den Vereinbarungen des Arbeitsvertrages, sowie der gesetzlichen Regelungen,
    (e) die rechtliche Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer,
    (f) der Schutz vor Diskriminierung, Gewalt, Beleidigung und Belästigung und
    (g) die Zeugniserstellung.
(2) Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten vorsätzlich, ist er dem Arbeitnehmer zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.


§ 5 Lohnzahlung

(1) Der Arbeitgeber ist zur Lohnzahlung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, mindestens aber monatlich, verpflichtet.
(2) Wurde vertraglich kein fester Zahlungszeitpunkt festgelegt, ist der Lohn spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.
(3) Gerät der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, ist das Arbeitsentgelt ab Verzugsbeginn mit mindestens 2,5% zu verzinsen.
(4) Gerät der Arbeitgeber für zwei Monate mit der Lohnzahlung in Verzug, kann der Arbeitgeber nach vorheriger Ankündigung seine Arbeitsleistung bis zur vollständigen Lohnzahlung einstellen oder den Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht den säumigen Lohn zu zahlen.


§ 6 Verweigerung der Arbeitszuteilung

(1) Verweigert ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Zuteilung von Arbeit, obwohl der Arbeitnehmer die Leistung von Arbeit angeboten hat, muss er diesen trotzdem den zustehenden Lohn zahlen, sofern dies nicht besonders im Arbeitsvertrag geregelt ist.
(2) Aussperrungen und witterungsbedingte kollektive Arbeitsunterbrechungen gelten nicht als Verweigerung der Zuteilung von Arbeit.


§ 7 Verzug der Arbeitsleistung

(1) Verschuldet ein Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung, verliert er den Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns, wenn der Verzug auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
(2) Verschuldet der Arbeitgeber den Verzug der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn.
(3) Hat weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung zu verschulden, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnzahlung.
(4) Ist im Arbeitsvertrag die Zahlung nach der tatsächlichen Arbeitsleistung vorgesehen, so ist bei Verschulden durch den Arbeitgeber von diesem eine im Arbeitsvertrag geregelte Tagesentschädigung zu zahlen, die den durchschnittlichen Arbeitslohn nicht um 10% unterschreiten sollte.


§ 8 Probezeit

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Probezeit von maximal sechs Monaten vereinbaren.
(2) Während der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Angabe von Gründen zum Ende der jeweiligen Woche möglich.


§ 9 Befristete Arbeitsverträge

(1) Befristete Arbeitsverträge dürfen den Zeitraum von vierundzwanzig Monaten, zuzüglich Probezeit, nicht überschreiten.
(2) Befristete Arbeitsverträge dürfen zwei mal verlängert oder neu geschlossen werden. Bei der dritten Verlängerung oder einem dritten befristeten Arbeitsvertrag gilt des geschlossene Arbeitsverhältnis als unbefristet. Bei einer Verlängerung entfällt die Probezeit.
(3) Liegen zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zwischen dem selben Arbeitgeber und Arbeitnehmer mehr als sechs Monate oder wurde ein vergangenes Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt so ist dies keine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags.


§ 10 Arbeitszeit

(1) Die Tages- und Wochenarbeitszeit wird im Arbeitsvertrag festgelegt.
(2) Die Regelarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.
(3) Die übliche Arbeitswoche beginnt an einem Montag und endet an einem Samstag. Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage sind Ruhetage. Für die erbrachte Arbeitsleistung an einem Sonntag sowie an den gesetzlichen Feiertagen steht den Arbeitnehmern ein Zuschlag in Höhe von 30% auf den vereinbarten Bruttolohn zu.
(4) Jede Arbeitszeit die über die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochen- oder Tagesarbeitszeit hinaus geht, in jedem Fall aber einer Arbeitszeit, die über 40 Wochenstunden oder 9 Tagesarbeitsstunden geht wird als Überstunde gewertet. Sofern der Arbeitsvertrag keinen Lohnausgleich festlegt können Überstunden mit bezahltem Urlaub ausgeglichen werden.
(5) Die Tagesarbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten. Bereitschaftsdienste zählen nicht als Arbeitszeit im Sinne der Tagesarbeitszeit, sofern in der Zeit tatsächliche Ruhephasen liegen.
(6) Zwischen Ende und Anfang einer Arbeitsschicht müssen mindestens acht Stunden Ruhezeit liegen.


§ 11 Urlaub

(1) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf 24 bezahlte Werktage Urlaub pro Kalenderjahr.
(2) Als Werktage gelten die Tage, an denen in einem Unternehmen üblicherweise gearbeitet wird.
(3) Jedem Reservisten der Streitkräfte und des Zivilschutzes, inklusive der freiwilligen Feuerwehren ist für Wehr- und Zivilschutzübungen unbezahlter Urlaub zu gewähren. Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr müssen durch Einsätze verlorene Arbeitszeit nicht nachholen.


§ 12 Mutterschutz

(1) Werdende Mütter (Schwangere) haben dann Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) In den letzten acht Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht mit schweren Arbeiten, insbesondere mit schwerem Heben, Fließband- oder Akkordarbeit, beschäftigt werden.
(3) Mütter dürfen acht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten, zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden und haben für diese Zeit Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.
(4) Werdende Mütter und Mütter, die sich im Mutterschutz befinden, dürfen nicht entlassen werden.


§ 13 Verbot der Kinderarbeit und Jugendschutz

(1) Kindern und Jugendlichen, die das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben ist jede Form der regelmäßigen, auf Lohnerwerb ausgerichtete Erwerbsarbeit untersagt.
(2) Jugendliche die das 12. Lebensjahr vollendet haben können abweichend von Abs. 1 zum Erwerb minderer Geldbeträge oder im Rahmen künstlerischer Betätigung einer Erwerbsarbeit nachgehen, sofern die Erwerbsarbeit
  • (a) 720 Stunden im Jahr, 80 Stunden im Monat, sowie 30 Stunden in der Woche nicht überschreitet,
    (b) unter Aufsicht eines Erwachsenen ausgeführt wird,
    (c) keine Gefahr für Leib und Leben des Jugendlichen droht,
    (d) die schulische Ausbildung nicht durch die Tätigkeit oder ihre unmittelbaren Folgen beeinträchtigt wird,
    (e) sowie nicht nach 22 Uhr endet oder vor 5 Uhr beginnt.
(3) Jugendliche die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen einer Erwerbsarbeit nur nachgehen, sofern die Erwerbsarbeit
  • (a) 36 Stunden in der Woche nicht überschreitet,
    (b) keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Jugendlichen droht,
    (c) sowie nicht nach 23 Uhr endet oder vor 5 Uhr beginnt, außer dies ist anhand des Berufsbildes unabdingbar.
(4) Jugendlichen ist die Aufnahme einer Erwerbsarbeit erlaubt, wenn die ausdrückliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt.


§ 14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit
  • (a) ordentliche Kündigung,
    (b) außerordentliche Kündigung,
    (c) Ende der vertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer,
    (c) Aufhebungsvertrag,
    (d) Auflösungsurteil,
    (e) Anfechtung oder
    (f) Tod des Arbeitnehmers.
(2) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses offene Forderungen bleiben weiterhin bestehen. Sach- und Urlaubsansprüche können in Geldansprüche umgewandelt werden.


§ 15 Ordentliche Kündigung

(1) Durch die ordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet.
(2) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate ab Zustellung der schriftlichen Kündigung.
(3) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist maximal 3 Monate ab Zustellung der schriftlichen Kündigung.
(4) Für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf es eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes.
(5) Eine ordentliche Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang durch eine Klage vor einem ordentlichen Gericht angegriffen wird.


§ 16 Außerordentliche Kündigung

(1) Eine außerordentliche Kündigung kann fristlos oder unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Sie bedarf der Schriftform, eines gewichtigen Grundes und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses gewichtigen Grundes erfolgen.
(2) Ein gewichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Dies sind insbesondere
  • (a) der Vertrauensverlust aufgrund von Heimtücke oder Täuschung bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses,
    (b) der vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstoß gegen Rechte und Pflichten durch den Vertragspartner,
    (c) sowie der Verstoß gegen geltendes Recht im Zuge der Arbeitszeit oder in Bezug zur Arbeit.
(3) Eine außerordentliche Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang durch eine Klage vor einem ordentlichen Gericht angegriffen wird.


§ 17 Der Aufhebungsvertrag

Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist zulässig. Er bedarf der Schriftform.


§ 18 Auflösungsurteil

Ein ordentliches Gericht kann durch Urteil im Wege einer Gestaltungsklage ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam ist.


§ 19 Tod des Arbeitnehmers / des Arbeitgebers

(1) Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis.
(2) Im Falle des Tods des Arbeitgebers rücken dessen Erben in die rechtliche Stellung des Verstorbenen ein, sofern diese eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses wünschen oder der Arbeitsvertrag keine weiteren Regelungen trifft.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von drei Monatsgehältern.


§ 20 Koalitionsfreiheit

(1) Arbeitgebern und Arbeitnehmern steht es frei, sich in anerkannten Koalitionen zu organisieren und das Arbeitsverhältnis in Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen generell zu regeln.
(2) Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen sich nicht allgemeinpolitisch betätigen.


§ 21 Tarifverträge

(1) Tarifvertragsparteien haben das Recht, für einzelne Unternehmen oder die Unternehmen einer Koalition Tarifverträge zu vereinbaren, die Rechtsnormen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen sowie die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien regeln. Hierzu gehören insbesondere die Rechte der im Betrieb anerkannten Arbeitnehmerkoalitionen.
(2) Sind anerkannte Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag gebunden gilt für ein Arbeitsverhältnis unmittelbar, ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste.


§ 22 Arbeitsniederlegung

(1) Die Arbeitsniederlegung ist ein Mittel der Arbeitnehmer zur Durchsetzung tariflicher oder betrieblicher Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber.
(2) Arbeitsniederlegungen müssen zumindest 24 Stunden vor Beginn dem Arbeitgeber mitgeteilt werden und sind dort verboten, wo bei einer Arbeitsniederlegung Gefahr für Leib und Leben von Personen dient.
(3) Die Arbeitsniederlegung ist nur dann gestattet, wenn sie von einer durch den Arbeitgeber anerkannten Koalition der Arbeitnehmer organisiert wird, vorherige Verhandlungen ergebnislos waren und mindestens 70% der Belegschaft des betroffenen Betriebes in einer Urabstimmung der Arbeitsniederlegung zugestimmt hat und die mit der Arbeitsniederlegung verfolgten Ziele vom Arbeitgeber erfüllt werden können.
(4) Arbeitsniederlegungen dürfen nicht zur Behinderung des Betriebsablaufes führen, sofern sich diese nicht aus der Arbeitsniederlegung als solches ergeben.
(5) Während der Zeit der Arbeitsniederlegung haben die beteiligten Arbeiternehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
(6) Politische Streiks sind verboten.
(7) Beamte des Reiches und der Länder sowie aktive Angehörige der Sicherheitskräfte und des Zivilschutzes sind vom Recht auf Arbeitsniederlegungen ausgeschlossen.


§ 23 Friedenspflicht

(1) Während der Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und während der Urabstimmung sind Arbeitsniederlegungen verboten.
(2) Während sich das Reich im Kriegszustand befindet oder in dem betroffenen Landesteil das Kriegsrecht gilt sind Arbeitsniederlegungen jeder Art verboten.


§ 24 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung im Reichsgesetzblatt in Kraft.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016