Reichserbschaftssteuergesetz (RESG)
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
§ 1
Von den im Kaiserreich Merognia, nachfolgend Reich genannt, fallenden Verlassenschaften ist, soweit die §§ 3 und 9 keine Ausnahme machen, eine Erbschaftssteuer zu entrichten.
§ 2
Die Erbschaftssteuern werden berechnet:
§ 3
1. Erbschaftssteuern sind nach folgendem Massstabe zu entrichten:
§ 4
1. Die Erbschaftssteuer ist die nämliche, ob der Nachlass oder ein Teil desselben von Gesetzes wegen oder durch Verfügung von Todes wegen an den Erben oder Bedachten gelangt; das Mass der Steuer für jeden einzelnen Erbteil und jedes einzelne Vermächtnis richtet sich nach dem zwischen dem Erblasser und dem Erben oder Bedachten bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse.
2. Die Berechnung der Erbschaftssteuer stützt sich auf die amtliche Erbteilung und in Fällen, wo eine solche nicht stattfindet oder ein Nachlass umverteilt belassen wird, auf die amtliche Inventur.
§ 5
Wenn einzelne Erben mehr als RM 10 000.– erhalten, so wird folgender Zuschlag gemacht:
1. von RM 10 001.– bis RM 20 000.– 10% des Steuerbetrages
2. von RM 20 001.– bis RM 30 000.– 20% des Steuerbetrages
3. von RM 30 001.– bis RM 40 000.– 30% des Steuerbetrages
4. von RM 40 001.– bis RM 50 000.– 40% des Steuerbetrages
5. von RM 50 001.– bis RM 100 000.– 50% des Steuerbetrages
6. von RM 100 001.– bis RM 200 000.– 60% des Steuerbetrages
7. von RM 200 001.– bis RM 300 000.– 70% des Steuerbetrages
8. von RM 300 001.– bis RM 400 000.– 80% des Steuerbetrages
9. von RM 400 001.– bis RM 500 000.– 90% des Steuerbetrages
10. von RM 500 000.– und mehr 100% des Steuerbetrages
§ 6
1. Schenkungen und Vorempfänge, welche in den letzten fünf Jahren vor dem Tode des Erblassers stattgefunden haben, ebenso Leistungen, welche der Erblasser durch Erbverzichtvertrag (Erbauskauf) einem Erben hat zukommen lassen, werden bei Festsetzung des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens mitberechnet.
2. Für die Entrichtung dieses Teiles der Steuer sind die Erben mit und neben dem Bedachten oder dessen Rechtsnachfolger solidarisch haftbar, jedoch nur bis auf den Betrag des Nachlasses. Dem Zahlenden bleibt das Regressrecht gewahrt.
§ 7
Für die Ausmittlung des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens gelten die allgemeinen Regeln über die Steuerpflichtigkeit.
§ 8
1. Die Erbschaftssteuer ist vom Nachlasse zu beziehen und den Erben oder Bedachten bei der Teilung in Anrechnung zu bringen.
2. Die mit der Vornahme der amtlichen Inventarisation betraute Behörde ist dafür verantwortlich, dass von dem unter Siegel gelegten Nachlasse der Betrag der Erbschaftssteuer bis zur Bezahlung der letztern zurückbehalten wird.
3 Für die Steuerforderung samt Zins besteht in dem Umfang, in dem sie sich auf ein Grundstück bezieht, ein den eingetragenen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch ab Eintritt des Erbfalls, jedoch höchstens für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit.
§ 9
1. Von der Entrichtung der Erbschaftssteuer sind befreit:
§ 10
1. Die Erbschaftssteuern fallen zu zwei Drittel an das Reichsland, wo der letzte Wohnsitz des Erblassers war und zu einen Drittel ans Reich.
2. Die Verteilung innerhalb der Reichsländer an die Gemeinden regelt das jeweilige Reichsland.
§ 11
Jede Umgehung der Erbschaftssteuerpflicht hat den doppelten Bezug des entfallenen Steuerbetrages zur Folge.
§ 12
1. Die Steuerämter der Reichsländer leiten den Vollzug dieses Gesetzes und übt die unmittelbare Aufsicht über das Erbschaftssteuerwesen aus.
§ 13
1. Dieses Gesetz ist urschriftlich ins Reichsarchiv niederzulegen und tritt mit der Verkündung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
Von den im Kaiserreich Merognia, nachfolgend Reich genannt, fallenden Verlassenschaften ist, soweit die §§ 3 und 9 keine Ausnahme machen, eine Erbschaftssteuer zu entrichten.
§ 2
Die Erbschaftssteuern werden berechnet:
- a) von dem im Reich befindlichen liegenden sowie dem gesamten fahrenden Vermögen des Erblassers, wenn derselbe im Reich seinen Wohnsitz hatte;
b) von dem im Reich befindlichen liegenden Vermögen, wenn der Erblasser auswärts wohnte;
§ 3
1. Erbschaftssteuern sind nach folgendem Massstabe zu entrichten:
- a) von dem, was an den elterlichen Stamm gelangt, 5%;
b) von dem, was an den großelterlichen Stamm gelangt, 10%;
c)von dem, was an entfernter oder nicht verwandte Personen gelangt, 15%.
§ 4
1. Die Erbschaftssteuer ist die nämliche, ob der Nachlass oder ein Teil desselben von Gesetzes wegen oder durch Verfügung von Todes wegen an den Erben oder Bedachten gelangt; das Mass der Steuer für jeden einzelnen Erbteil und jedes einzelne Vermächtnis richtet sich nach dem zwischen dem Erblasser und dem Erben oder Bedachten bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse.
2. Die Berechnung der Erbschaftssteuer stützt sich auf die amtliche Erbteilung und in Fällen, wo eine solche nicht stattfindet oder ein Nachlass umverteilt belassen wird, auf die amtliche Inventur.
§ 5
Wenn einzelne Erben mehr als RM 10 000.– erhalten, so wird folgender Zuschlag gemacht:
1. von RM 10 001.– bis RM 20 000.– 10% des Steuerbetrages
2. von RM 20 001.– bis RM 30 000.– 20% des Steuerbetrages
3. von RM 30 001.– bis RM 40 000.– 30% des Steuerbetrages
4. von RM 40 001.– bis RM 50 000.– 40% des Steuerbetrages
5. von RM 50 001.– bis RM 100 000.– 50% des Steuerbetrages
6. von RM 100 001.– bis RM 200 000.– 60% des Steuerbetrages
7. von RM 200 001.– bis RM 300 000.– 70% des Steuerbetrages
8. von RM 300 001.– bis RM 400 000.– 80% des Steuerbetrages
9. von RM 400 001.– bis RM 500 000.– 90% des Steuerbetrages
10. von RM 500 000.– und mehr 100% des Steuerbetrages
§ 6
1. Schenkungen und Vorempfänge, welche in den letzten fünf Jahren vor dem Tode des Erblassers stattgefunden haben, ebenso Leistungen, welche der Erblasser durch Erbverzichtvertrag (Erbauskauf) einem Erben hat zukommen lassen, werden bei Festsetzung des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens mitberechnet.
2. Für die Entrichtung dieses Teiles der Steuer sind die Erben mit und neben dem Bedachten oder dessen Rechtsnachfolger solidarisch haftbar, jedoch nur bis auf den Betrag des Nachlasses. Dem Zahlenden bleibt das Regressrecht gewahrt.
§ 7
Für die Ausmittlung des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens gelten die allgemeinen Regeln über die Steuerpflichtigkeit.
§ 8
1. Die Erbschaftssteuer ist vom Nachlasse zu beziehen und den Erben oder Bedachten bei der Teilung in Anrechnung zu bringen.
2. Die mit der Vornahme der amtlichen Inventarisation betraute Behörde ist dafür verantwortlich, dass von dem unter Siegel gelegten Nachlasse der Betrag der Erbschaftssteuer bis zur Bezahlung der letztern zurückbehalten wird.
3 Für die Steuerforderung samt Zins besteht in dem Umfang, in dem sie sich auf ein Grundstück bezieht, ein den eingetragenen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch ab Eintritt des Erbfalls, jedoch höchstens für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit.
§ 9
1. Von der Entrichtung der Erbschaftssteuer sind befreit:
- a. Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken;
b. Vermächtnisse, Schenkungen, Nutznießungen und Leibrenten von Dienstherrschaften zugunsten ihrer Dienstboten und von Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer, soweit sie den Kapitalwert von RM 2000.– nicht übersteigen. Der diese Summe übersteigende Betrag ist mit 6% erbschaftssteuerpflichtig;
c. Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen, welche den Betrag von RM 1000.– nicht übersteigen, sofern der Bedachte nicht ein Vermögen von über RM 10 000.– oder einen Erwerb von über RM 4000.– versteuert,
d. Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen an den Ehegatten und die Nachkommen.
e. Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen an die Bundesfürsten.
§ 10
1. Die Erbschaftssteuern fallen zu zwei Drittel an das Reichsland, wo der letzte Wohnsitz des Erblassers war und zu einen Drittel ans Reich.
2. Die Verteilung innerhalb der Reichsländer an die Gemeinden regelt das jeweilige Reichsland.
§ 11
Jede Umgehung der Erbschaftssteuerpflicht hat den doppelten Bezug des entfallenen Steuerbetrages zur Folge.
§ 12
1. Die Steuerämter der Reichsländer leiten den Vollzug dieses Gesetzes und übt die unmittelbare Aufsicht über das Erbschaftssteuerwesen aus.
§ 13
1. Dieses Gesetz ist urschriftlich ins Reichsarchiv niederzulegen und tritt mit der Verkündung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016