Reichspressegesetz (RPrG)
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
§ 1 – Gewährleistung der Pressefreiheit
(1) Das Recht der freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit werden durch Art. 7 der Verfassung gewährleistet.
(2) Die Freiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere in diesem Pressegesetz. Sondermaßnahmen über das Gesetz hinaus sind, außer aufgrund der Verfassung, verboten.
§ 2 – Zweck der Presseberichterstattung
(1) Die Presse dient den Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung des Reiches.
(2) Sie hat in Erfüllung dieser Aufgabe die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung und das Recht, ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu berichten und Kritik zu üben.
§ 3 - Definitionen
(1) Druckwerke im Sinn dieses Gesetzes sind alle mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
(2) Veröffentlichungen sind neben Druckwerken auch Aufnahmen von Bild und Ton, die durch den Hörfunk oder das Fernsehen übertragen werden.
(3) Periodische Druckwerke sind Druckwerke, die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten erscheinen.
(4) Zeitungen und Zeitschriften im Sinn dieses Gesetzes sind periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück übersteigt oder deren Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist.
§ 4 – Anwendungsbereich
(1) Auf Veröffentlichungen von Text, Bild und Ton in digitaler Form finden die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung. Sie gelten als im Reich erschienen, wenn der Herausgeber dort seinen Sitz hat oder die Speicherung der Daten inländisch erfolgt.
(2) Amtlich verausgabte Veröffentlichungen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Nachrichtenagenturen, Pressebüros und ähnliche Unternehmen.
§ 5 - Genehmigungsfreiheit
Der Betrieb eines Pressegewerbes bedarf keiner anderen Zulassung als der für alle Gewerbebetriebe üblichen.
§ 6 - Auskunftsrecht
(1) Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft über die amtliche Tätigkeit. Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter ausüben.
(2) Auskünfte werden nur durch den Behördenleiter oder eine sonst dazu beauftragte Stelle erteilt.
(3) Würde eine Auskunft die Sicherheit des Reiches oder eines Landes, die diplomatischen Beziehungen, die Arbeit der Verfassungsorgane, der Sicherheitsorgane oder der allgemeinen Verwaltung oder sonst ein öffentliches Interesse beeinträchtigen oder den Geheimschutzvorschriften zuwiderlaufen, kann sie verweigert werden.
(4) Auskünfte über Dritte dürfen nur im Rahmen des öffentlichen Interesses erteilt werden.
§ 7 - Verantwortlicher
(1) Bei jeder Veröffentlichung muss mindestens ein verantwortlicher Redakteur bestellt werden. Es ist ebenfalls ein Verantwortlicher für den Werbeteil zu bestellen.
(2) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
(4) Medien, die von Jugendlichen verantwortet werden, können auch eine beschränkt geschäftsfähige Person zum verantwortlichen Redakteur bestimmen.
§ 8 – Pflicht zur Kennzeichnung
(1) In jeder im Reich, einschließlich seiner abhängigen Gebiete, erscheinenden Veröffentlichung muss der Drucker und Eigentümer, beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber nebst ladungsfähiger Anschrift genannt sein.
(2) Periodische Druckwerke haben darüber hinaus
(4) Teile einer Veröffentlichung deren Abdruck gegen Entgelt oder vergleichbare Gegenleistung erfolgt, sind kenntlich zu machen.
§ 9 - Gegendarstellung
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Eigentümer einer Veröffentlichung sind verpflichtet ohne Erhebung von Kosten zu Behauptungen, die darin erschienen sind, auf schriftliches und namentlich gekennzeichnetes Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person oder Behörde deren Gegendarstellung zu veröffentlichen, soweit diese nicht strafrechtlich zu beanstanden ist oder den Umfang des beanstandeten Gegenstandes wesentlich überschreitet.
(2) Der Abdruck muss unverzüglich, und zwar an gleicher Stelle und Form wie der Gegenstand der Beanstandung ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Der Abdruck darf nur mit der Begründung verweigert werden, dass die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt habe. Die Gegendarstellung soll den Umfang des beanstandeten Textes nicht wesentlich überschreiten. Die Aufnahme erfolgt insoweit kostenfrei.
(3) Der Anspruch auf Aufnahme der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg verfolgt werden. Wurde er gerichtlich angeordnet, hat die Nichtbefolgung der Anordnung die üblichen Rechtsfolgen.
§ 10 - Beschlagnahme
(1) Veröffentlichungen, die nicht der Kennzeichnungspflicht genügen oder strafbare Inhalte haben, unterliegen der Beschlagnahme durch das zuständige Gericht. Die Polizei ist zur vorläufigen Hinwegnahme nicht täglich erscheinender Druckwerke berechtigt, über die innerhalb von vierundzwanzig Stunden gerichtliche Entscheidung herbeizuführen ist.
(2) Die Beschlagnahme eines Druckwerks umfasst alle Stücke, die sich im Besitz des Eigentümers, Herausgebers, Redakteurs, Verfassers, Druckers oder Händlers befinden sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Stücke. Sie kann auf das zu seiner Herstellung nötige Material (Drucksatz, Druckform, Platten, Klischees) erstreckt werden. Die Beschlagnahme ist auf solche trennbaren Teile der Veröffentlichung zu beschränken, für die sie zulässig ist.
§ 11 – Strafrechtliche Verantwortung
(1) Die Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen, die mittels einer Veröffentlichung begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen. Zu Lasten des verantwortlichen Redakteurs wird vermutet, dass er den Inhalt einer unter seiner Verantwortung erschienenen Veröffentlichung gekannt und sie gebilligt hat.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe wird bestraft wer
(3) Wer als verantwortlicher Redakteur, Eigentümer, Drucker oder Verbreiter am Erscheinen eines Druckwerks strafbaren Inhalts mitgewirkt hat, wird, wenn er nicht schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist, wegen fahrlässiger Veröffentlichung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bestraft, sofern er nicht die pflichtgemäße Sorgfalt angewandt hat.
§ 12 – Bußgeldvorschriften
(1) Wer als Verantwortlicher
(2) Ebenso handelt rechtswidrig, wer wider besseres Wissen den Abdruck einer in wesentlichen Punkten unwahren Darstellung oder Gegendarstellung erwirkt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betroffenen, des Redakteurs oder des Eigentümers ein.
(3) Die rechtswidrige Handlung kann mit einer Geldbuße geahndet werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Mit der Ahndung wegen unterlassener Gegendarstellung ist die Veröffentlichung ebendieser anzuordnen. Wegen unterlassener Kennzeichnung kann die Einziehung der betroffenen Druckwerke angeordnet werden.
§ 13 – Verjährung
(1) Die Verfolgung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen und derjenigen Taten, welche durch Verbreitung von Veröffentlichungen strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt nach sechs Monaten. Die Verfolgung der in § 12 genannten Taten verjährt nach drei Monaten.
(2) < entfallen >
(3) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Erscheinen des Druckwerks. Mit dem Erscheinen einer neuen Auflage beginnt die Frist von neuem.
§ 14 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
(1) Das Recht der freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit werden durch Art. 7 der Verfassung gewährleistet.
(2) Die Freiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere in diesem Pressegesetz. Sondermaßnahmen über das Gesetz hinaus sind, außer aufgrund der Verfassung, verboten.
§ 2 – Zweck der Presseberichterstattung
(1) Die Presse dient den Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung des Reiches.
(2) Sie hat in Erfüllung dieser Aufgabe die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung und das Recht, ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu berichten und Kritik zu üben.
§ 3 - Definitionen
(1) Druckwerke im Sinn dieses Gesetzes sind alle mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
(2) Veröffentlichungen sind neben Druckwerken auch Aufnahmen von Bild und Ton, die durch den Hörfunk oder das Fernsehen übertragen werden.
(3) Periodische Druckwerke sind Druckwerke, die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten erscheinen.
(4) Zeitungen und Zeitschriften im Sinn dieses Gesetzes sind periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück übersteigt oder deren Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist.
§ 4 – Anwendungsbereich
(1) Auf Veröffentlichungen von Text, Bild und Ton in digitaler Form finden die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung. Sie gelten als im Reich erschienen, wenn der Herausgeber dort seinen Sitz hat oder die Speicherung der Daten inländisch erfolgt.
(2) Amtlich verausgabte Veröffentlichungen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Nachrichtenagenturen, Pressebüros und ähnliche Unternehmen.
§ 5 - Genehmigungsfreiheit
Der Betrieb eines Pressegewerbes bedarf keiner anderen Zulassung als der für alle Gewerbebetriebe üblichen.
§ 6 - Auskunftsrecht
(1) Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft über die amtliche Tätigkeit. Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter ausüben.
(2) Auskünfte werden nur durch den Behördenleiter oder eine sonst dazu beauftragte Stelle erteilt.
(3) Würde eine Auskunft die Sicherheit des Reiches oder eines Landes, die diplomatischen Beziehungen, die Arbeit der Verfassungsorgane, der Sicherheitsorgane oder der allgemeinen Verwaltung oder sonst ein öffentliches Interesse beeinträchtigen oder den Geheimschutzvorschriften zuwiderlaufen, kann sie verweigert werden.
(4) Auskünfte über Dritte dürfen nur im Rahmen des öffentlichen Interesses erteilt werden.
§ 7 - Verantwortlicher
(1) Bei jeder Veröffentlichung muss mindestens ein verantwortlicher Redakteur bestellt werden. Es ist ebenfalls ein Verantwortlicher für den Werbeteil zu bestellen.
(2) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
- 1. seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet des Reiches oder seinen abhängigen Gebieten hat,
2. infolge Richterspruchs die Fähigkeiten zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
3. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist.
(4) Medien, die von Jugendlichen verantwortet werden, können auch eine beschränkt geschäftsfähige Person zum verantwortlichen Redakteur bestimmen.
§ 8 – Pflicht zur Kennzeichnung
(1) In jeder im Reich, einschließlich seiner abhängigen Gebiete, erscheinenden Veröffentlichung muss der Drucker und Eigentümer, beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber nebst ladungsfähiger Anschrift genannt sein.
(2) Periodische Druckwerke haben darüber hinaus
- 1. in jeder Ausgabe den Namen und die Anschrift der nach § 7 verantwortlichen einschließlich der Abgrenzung ihrer Verantwortung untereinander und
2. mindestens halbjährlich Angaben über die Inhaberschaft einschließlich etwaiger Besitzverhältnisse sowie jede Änderung ebendieser in der jeweils nächsten Ausgabe zu enthalten.
(4) Teile einer Veröffentlichung deren Abdruck gegen Entgelt oder vergleichbare Gegenleistung erfolgt, sind kenntlich zu machen.
§ 9 - Gegendarstellung
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Eigentümer einer Veröffentlichung sind verpflichtet ohne Erhebung von Kosten zu Behauptungen, die darin erschienen sind, auf schriftliches und namentlich gekennzeichnetes Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person oder Behörde deren Gegendarstellung zu veröffentlichen, soweit diese nicht strafrechtlich zu beanstanden ist oder den Umfang des beanstandeten Gegenstandes wesentlich überschreitet.
(2) Der Abdruck muss unverzüglich, und zwar an gleicher Stelle und Form wie der Gegenstand der Beanstandung ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Der Abdruck darf nur mit der Begründung verweigert werden, dass die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt habe. Die Gegendarstellung soll den Umfang des beanstandeten Textes nicht wesentlich überschreiten. Die Aufnahme erfolgt insoweit kostenfrei.
(3) Der Anspruch auf Aufnahme der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg verfolgt werden. Wurde er gerichtlich angeordnet, hat die Nichtbefolgung der Anordnung die üblichen Rechtsfolgen.
§ 10 - Beschlagnahme
(1) Veröffentlichungen, die nicht der Kennzeichnungspflicht genügen oder strafbare Inhalte haben, unterliegen der Beschlagnahme durch das zuständige Gericht. Die Polizei ist zur vorläufigen Hinwegnahme nicht täglich erscheinender Druckwerke berechtigt, über die innerhalb von vierundzwanzig Stunden gerichtliche Entscheidung herbeizuführen ist.
(2) Die Beschlagnahme eines Druckwerks umfasst alle Stücke, die sich im Besitz des Eigentümers, Herausgebers, Redakteurs, Verfassers, Druckers oder Händlers befinden sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Stücke. Sie kann auf das zu seiner Herstellung nötige Material (Drucksatz, Druckform, Platten, Klischees) erstreckt werden. Die Beschlagnahme ist auf solche trennbaren Teile der Veröffentlichung zu beschränken, für die sie zulässig ist.
§ 11 – Strafrechtliche Verantwortung
(1) Die Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen, die mittels einer Veröffentlichung begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen. Zu Lasten des verantwortlichen Redakteurs wird vermutet, dass er den Inhalt einer unter seiner Verantwortung erschienenen Veröffentlichung gekannt und sie gebilligt hat.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe wird bestraft wer
- 1. eine ungeeignete Person nach § 7 benennt oder als ungeeignete Person in solcher Funktion tätig wird,
2. im Rahmen der Kennzeichnungspflicht unwahre Angaben macht,
3. eine beschlagnahmte Veröffentlichung in der Kenntnis der Beschlagnahme verbreitet,
4. in Kenntnis eines strafbaren Inhalts einer Veröffentlichung die Kennzeichnung nicht vornimmt.
(3) Wer als verantwortlicher Redakteur, Eigentümer, Drucker oder Verbreiter am Erscheinen eines Druckwerks strafbaren Inhalts mitgewirkt hat, wird, wenn er nicht schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist, wegen fahrlässiger Veröffentlichung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bestraft, sofern er nicht die pflichtgemäße Sorgfalt angewandt hat.
§ 12 – Bußgeldvorschriften
(1) Wer als Verantwortlicher
- 1. einer Kennzeichnungspflicht nach diesem Gesetz nicht nachkommt oder ihre Einhaltung verhindert,
2. den Abdruck einer Gegendarstellung verweigert oder verhindert, soweit auf die Ahndung ein Antrag des die Gegendarstellung verlangenden vorliegt oder diese gerichtlich angeordnet wurde,
(2) Ebenso handelt rechtswidrig, wer wider besseres Wissen den Abdruck einer in wesentlichen Punkten unwahren Darstellung oder Gegendarstellung erwirkt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betroffenen, des Redakteurs oder des Eigentümers ein.
(3) Die rechtswidrige Handlung kann mit einer Geldbuße geahndet werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Mit der Ahndung wegen unterlassener Gegendarstellung ist die Veröffentlichung ebendieser anzuordnen. Wegen unterlassener Kennzeichnung kann die Einziehung der betroffenen Druckwerke angeordnet werden.
§ 13 – Verjährung
(1) Die Verfolgung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen und derjenigen Taten, welche durch Verbreitung von Veröffentlichungen strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt nach sechs Monaten. Die Verfolgung der in § 12 genannten Taten verjährt nach drei Monaten.
(2) < entfallen >
(3) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Erscheinen des Druckwerks. Mit dem Erscheinen einer neuen Auflage beginnt die Frist von neuem.
§ 14 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016