Reichstagsabsenzgesetz [RTaG]
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
§ 1 Dieses Gesetz regelt die Situation, wenn der Reichstag aufgrund von Mitgliederabwesenheit nicht mehr Handlungsfähig ist.
§ 2 Sollte 1/3 der im Reichstag stimmberechtigten Abgeordneten fehlen, so ist es dem Reichstagspräsidenten möglich den Reichstag, mitsamt aller Abstimmungen für 3 Tage auszusetzen, wenn dadurch die Koalitionäre Zusammenarbeit im Reichstag gewährleistet belieben kann.
§ 3 Dies kann auch geschehen wenn der Reichstag auch ohne die fehlenden Mitglieder noch beschlussfähig wäre.
§ 4 Sind mindestens die Hälfte aller Reichstagsmitglieder absent, so muss der Reichstagspräsident den Reichstag auf unbestimmte Zeit aussetzen, bis wieder mindestens die Hälfte aller Mitglieder versammelt ist.
§ 5 Sobald die Reichstagsmitglieder wieder versammelt sind, muss der Reichstagspräsident unverzüglich wieder die Arbeit aufnehmen und den Reichstag wiedereröffnen.
§ 6 In der Zeit der Handlungsunfähigkeit des Reichstages (dann nämlich, wenn der Reichstag (siehe § 4) auf unbestimmte Zeit ausgesetzt ist) liegt es dem Kaiser ob zu entscheiden, ob, wenn allzu lange Zeit verstrichen ist, er den Reichstag auflöst oder ihn walten lässt, bis die erforderliche Anzahl der Mitglieder wieder vorhanden ist.
§ 2 Sollte 1/3 der im Reichstag stimmberechtigten Abgeordneten fehlen, so ist es dem Reichstagspräsidenten möglich den Reichstag, mitsamt aller Abstimmungen für 3 Tage auszusetzen, wenn dadurch die Koalitionäre Zusammenarbeit im Reichstag gewährleistet belieben kann.
§ 3 Dies kann auch geschehen wenn der Reichstag auch ohne die fehlenden Mitglieder noch beschlussfähig wäre.
§ 4 Sind mindestens die Hälfte aller Reichstagsmitglieder absent, so muss der Reichstagspräsident den Reichstag auf unbestimmte Zeit aussetzen, bis wieder mindestens die Hälfte aller Mitglieder versammelt ist.
§ 5 Sobald die Reichstagsmitglieder wieder versammelt sind, muss der Reichstagspräsident unverzüglich wieder die Arbeit aufnehmen und den Reichstag wiedereröffnen.
§ 6 In der Zeit der Handlungsunfähigkeit des Reichstages (dann nämlich, wenn der Reichstag (siehe § 4) auf unbestimmte Zeit ausgesetzt ist) liegt es dem Kaiser ob zu entscheiden, ob, wenn allzu lange Zeit verstrichen ist, er den Reichstag auflöst oder ihn walten lässt, bis die erforderliche Anzahl der Mitglieder wieder vorhanden ist.