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Reichszollgesetz (RZG)

Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
§ 1 - Allgemeines

(1) Alle Gegenstände, Güter oder sonstige Materialien und Erzeugnisse, die in das Kaiserreich Merognia eingeführt werden, obliegen dem Zollrecht.
(2) Die Regelungen zur Besteuerung sowie zu den Abgaben und Zöllen, regeln eigene Steuergesetze.


§ 2 - Die Reichszollverwaltung

(1) Als Teil der Reichsfinanzverwaltung wird als merognische Zollbehörde die Reichszollverwaltung eingerichtet, die im Frieden dem Reichsministerium der Finanzen untersteht.
(2) Sie umfasst sowohl die Vollzugsdienste, als auch die fiskalische Verwaltung. Dabei steht ihr eine angemessene Bewaffnung an Gebrauchswaffen zu. Der Zoll ist kein Organ nach Artikel 44 Absatz 1 und 2 der Reichsverfassung, steht aber in enger Zusammenarbeit mit den sicherheitsrelevanten Reichsorganen und Institutionen. Im Kriegsfall unterstellt sich der Reichszoll dem Reichsministerium für.
(3) Die Aufgaben des Zolls sind, die Reichssteuern zu verwalten, Geldforderungen des Reiches und reichsunmittelbarer Körperschaften zu vollstrecken, die Einhaltung der Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu überwachen (Grenzaufsicht durch Zollkontrollen an Zollgrenzen) sowie Schwarzarbeit zu verhindern.
(4) Der Zoll ist für die Überwachung sämtlicher Einfuhren, Durchfuhren und Ausfuhren zuständig und überwacht die Einhaltung internationaler und bilateraler Abkommen diese Punkte betreffend. Zu seinen Kernbereichen zählt die Verhinderung verbotener Im- und Exporte sowie von sonstigen verbotenen Gegenständen.
(5) Zu den Aufgaben der Vollzugsbereiche der Reichszollverwaltung gehören die zollrechtliche Überwachung des Warenverkehrs sowie die zollrechtliche Grenzaufsicht an den Außengrenzen der Nordischen Allianz, auch die Überwachung von unterseeischen Bergbau- und Schürfrechten, sowie die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Geldwäsche.
(6) Im Vollzugsdienst ist der Reichszoll zur Strafverfolgung bei zollrechtlichen Vergehen zuständig. Gegenseitige Amtshilfe mit den Polizei und Sicherheitsorganen wird angestrebt. hierzu gehört auch die Gründung des Verbundes einer Küstenwache, der dann die Zolleinheiten See angehören sollen.
(7) Die Reichszollverwaltung vollstreckt öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Reiches und der reichsunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die ausführenden Beamten sind Vollziehungsbeamte und haben genauso wie Gerichtsvollzieher das Recht, Sachen, Grundstücke und Forderungen zu pfänden und später ggf. zu verwerten.


§ 3 - Einfuhrverbote

(1) Nachstehende Gegenstände dürfen nicht in das Kaiserreich Merognia eingeführt werden:
  • 1. ungesetzliche Rauschmittel;
    2. verfassungs- und gesetzesfeindliche, volksverhetzende Schriften;
(2) Folgende Gegenstände dürfen ohne Bewilligung der Reichsregierung und des RFS nicht in das Kaiserreich Merognia eingeführt werden:
1. Kriegs- und Gebrauchswaffen aller Art.
(3) Außerdem dürfen folgende Gegenstände ohne Bewilligung der Reichsregierung nicht in das Kaiserreich Merognia eingeführt werden:
  • 1. feuergefährliche, explosive, chemische und giftige Substanzen;
    2. Düngemittel aller Art;
    3. Erde und Kultursubstrat, außer reinem Torf;
    4. Tier- und Pflanzenarten die bedroht, oder aber gefährlich für das menschliche Leben sind, oder aber Tiere und Pflanzen die als Neozoen oder Neophyten schädlich für die heimische Umwelt sein könnten.
(4) Näheres regeln Verordnungen der Reichsregierung und des RFS, gemäß ihren definierten Zuständigkeiten. Weitere Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen werden dem entsprechend durch Verordnung bestimmt.
(5) Waren und Produkte von denen außerdem eine Gefährdung für das Allgemeinwohl ausgeht, die aus bestimmten Regionen durch Schadstoffe belastet sind, oder aus anderen Gründen gesundheitsgefährdend sind, können durch Verordnungen der Reichsregierung mit einem zeitweiligen Einfuhrverbot belegt werden.
(6) Das Einfuhrverbot gilt maximal drei Monate, kann aber beliebig oft verlängert werden, wenn die Mängel nach (6) nicht abgestellt wurden.
(7) Ausnahmen bilden solche Güter, die vom den Streitkräften aus sicherheitsrelevanten Gründen benötigt werden. Hierzu ist eine Genehmigung des RFS erforderlich.


§ 4 - Schlussbestimmungen

(1) Das Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Reichszollgesetz [RZG] vom 06.11.2016 außer Kraft.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016