Seite 1 von 1

Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
1. Abschnitt - Allgemeines


§1 Allgemeines

(1) Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten des Strafvollzuges im Kaiserreich Merognia.
(2) Unter diesen fallen alle Angelegenheiten der Inhaftierung, Rehabilitierung und Verwaltung verurteilter Straftäter und alle Angelegenheiten der Haftanstalten des Kaiserreichs Merognia.


§2 Freiheitsentzug

(1) Als Freiheitsentzug bezeichnet man die gerichtlich angeordnete Einschränkung der persönlichen Freiheit durch das Reich.
(2) Der Freiheitsentzug wird in den Haftanstalten des Reiches vollzogen.


§3 Haftanstalten

(1) Gefängnisse sind Haftanstalten normaler Sicherheitsstufe, in denen sowohl Straf- als auch Resozialisierungsmaßnahmen stattfinden.
(2) Zuchthäuser sind Strafanstalten, in denen verschärfte Haftbedingungen herrschen. Zuchthäuser diesen vor allem der Resozialisierung durch Arbeit.
(3) Strafkolonien sind Gefängnisse in den Kolonien, deren Insassen zum Aufbau der Infrastruktur herangezogen werden. Sie sind den Zuchthäusern gleichgestellt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Ein Hochsicherheitsgefängnis ist ein Gefängnis für solche Insassen, die zu einer lebenslänglichen Haft oder der Todesstrafe verurteilt wurden.


2. Abschnitt - Haftbedingungen


§4 Arten der Haft

(1) Als Gefängnishaft bezeichnet man die Unterbringung eines Verurteilten in einem Gefängnis des Reiches.
(2) Als Zuchthaushaft bezeichnet man die Unterbringung eines Gefangenen in einem Zuchthaus oder einer vergleichbaren Einrichtung.
(3) Eine lebenslange Haft wird je nach Größe der Gefährdung für das Wohlergehen des Inhaftierten in einem Gefängnis oder einem Hochsicherheitsgefängnis abgeleistet.
(4) Zum Tode verurteilte Straftäter werden in Hochsicherheitsgefängnissen untergebracht.


§5 Menschenwürdige Haftbedingungen

(1) Jedem Gefangenen sind ein Schlafplatz und drei Mahlzeiten pro Tag zuzugestehen.
(2) Ein Gefangener darf nicht entwürdigt werden.
(3) Ein Gefangener hat Anrecht auf Seelsorge durch einen Priester.
(4) Ein Gefangener hat Anspruch auf medizinische Versorgung.


§6 Resozialisierung

(1) Einem Gefängnisinsasse, der zu einer Haftstrafe nicht unter 14 Tagen aber nicht zu einer lebenslangen Haftstrafe oder dem Tod verurteilt wurde, ist die Möglichkeit zu bieten an Resozialisierungsmaßnahmen teil zu nehmen.
(2) Diese sind
  • a) freiwillige Arbeit im Gefängnis oder in den Gefängniswerkstätten,
    b) Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung,
    c) Maßnahmen zur Bewältigung von Aggressionen oder
    d) Maßnahmen zur sozialen Eingliederung nach Suchtkrankheiten.
(3) Die Maßnahmen sind je nach Art der Straftat und Beschaffenheit der Haftanstalt dem Gefängnisinsassen entsprechend von der Einrichtung anzubieten.
(4) In Zuchthäusern erfolgt die Resozialisierung über verpflichtende Arbeit.


§7 Hafterleichterung

(1) Nach Verbüßung von zwei von drei Teilen seiner Haft kann ein Insasse eines Gefängnisses Antrag auf Hafterleichterung stellen.
(2) Die Hafterleichterung ist durch das Kammergericht zu prüfen und nur zu gewähren, wenn der Insasse
a) sich ordentlich geführt hat,
b) keine Gefahr für die Allgemeinheit oder seine vorherigen Opfer darstellt,
c) seine Tat bereut und
d) an Maßnahmen teilnimmt, die seine Resozialisierung fördern.
(3) Hafterleichterung kann aus Hafturlaub, Lockerung der Haftbedingungen oder vorzeitiger Entlassung auf Bewährung bestehen.
(4) Eine Lockerung der Haftbedingungen ist zu gewähren, sofern die Haft aus medizinischen Gründen untragbar wird. Dies ist von zwei Medizinern unabhängig voneinander festzustellen und von einem Richter zu bestätigen.
(5) Für die Insassen eines Zuchthauses, eines Hochsicherheitsgefängnisses oder einer Strafkolonie besteht keine Möglichkeit auf Hafterleichterung nach Absatz 1 bis 3.


§8 Hafturlaub

(1) Hafturlaub ist eine Hafterleichterung, bei der einem Gefängnisinsassen für einen Zeitraum von bis zu acht Stunden das Verlassen seines Gefängnisses ohne Aufsicht durch einen Justizvollzugsbeamten gestattet ist.
(2) Der Insasse hat sich gemäß den Vorgaben nach Abschluss des Hafturlaubes zurückzumelden.

§9 Lockerung der Haftbedingungen

(1) Die Lockerung der Haftbedingungen kann aus
  • a) Erhöhung des Anrechts auf Besuch,
    b) Anrecht auf besondere Versorgung oder
    c) Anrecht auf gesonderte Unterbringung
bestehen.
(2) Eine Lockerung der Haftbedingungen aus medizinischen Gründen besteht üblicherweise aus der Unterbringung in einem Krankenhaus oder der medizinischen Abteilung eines Gefängnisses.


§10 Vorzeitiger Entlassung

(1) Die vorzeitige Entlassung kommt nur in Frage, wenn das Gericht von der Fähigkeit des Straftäters überzeugt ist, sich wieder in die Gesellschaft einzubringen.
(2) Bei einer vorzeitigen Entlassung sind dem Insassen Auflagen, für einen Bewährungszeitraum aufzuerlegen.
(3) In keinem Fall darf ein vorzeitig entlassener Straftäter
a) berauschende Mittel zu sich nehmen, die nicht ärztlich verschrieben sind,
b) eine Schusswaffe mit sich führen oder eine solche Erwerben,
c) das Kaiserreich Merognia verlassen.


§11 Häftlingsarbeit

(1) Häftlingsarbeit ist in Gefängnissen freiwillig und wird mit 7 Reichsmark je Arbeitsstunde entlohnt.
(2) Häftlingsarbeit in Zuchthäusern und Strafkolonien ist verpflichtend und wird mit 4 Reichsmark je Arbeitsstunde entlohnt.
(3) Häftlinge haben bei Entlassung Anspruch auf Auszahlung des erarbeiteten Betrages ohne Zinsen.
(4) Häftlinge dürfen nicht länger als Acht Stunden pro Tag und nicht an mehr als sechs Tagen in der Woche arbeiten.


3. Abschnitt - Führung und Personal der Haftanstalten


§12 Zuständigkeit

(1) Das Reichsministerium der Justiz ist für die Führung und Aufsicht über die Gefängnisse und Zuchthäuser zuständig.
(2) Das Reichsministerium der Justiz richtet die Justizvollzugsbehörde zur Führung und Aufsicht der Gefängnisse, Zuchthäuser und Strafkolonien ein.
(3) Justizvollzugebeamte sind Beamte im Dienst der Justizvollzugsbehörde des Reiches Reichsministerium der Justiz und werden entsprechend den Regeln für Reichsbeamte besoldet und behandelt.
(4) Abweichend von Absatz 1 bis 3 unterstehen die Hochsicherheitsgefängnisse des Reiches dem Reichsführungsstab.
(5) Die Arbeitsplanung der Strafkolonien unterliegt dem Reichskolonialamt.


§13 Personal

(1) Das Personal innerhalb einer Haftanstalt muss seine Eignung, in einem geeigneten Verfahren in physischer und psychischer Sicht nachweisen.
(2) Besonders das Vollzugspersonal, dass mit Gefangenen arbeitet muss sich einem psychischen Test unterziehen.
(3) Das Personal hat ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis nachzuweisen.


4. Abschnitt -Abschließendes


§14 Abschließendes

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die benannten Einrichtungen sind, sofern sie noch nicht bestehen, binnen 6 Monaten einzurichten.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016