Gesetz über die Reichsverwaltung (RVerwG)
Verfasst: Di 17. Okt 2017, 16:29
Gesetz über die Reichsverwaltung
Vortitel
§1 [Grundlage]
(1) Die Staatsgewalt, deren Träger das Volk ist, wird ausgeübt durch die bestellten und ernannten Vollzugsbehörden und Richter.
(2) Vollziehende Gewalt sind die Behörden.
§2 [Verwaltungsaufbau]
(1) Der Reichskanzler ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Reiches. Er steht der Reichskanzlei vor.
(2) Die Reichsministerien sind Unterbehörden. Sie sind der Reichskanzlei unterstellt.
(3) Auf Grundlage eines Reichsgesetzes können Stellen, die nicht der Reichsverwaltung angehören, mit Reichsaufgaben betraut werden.
1. Titel: Der Reichskanzler
§3 [Organisation der Reichsverwaltung]
Der Reichskanzler bestimmt die zweckmäßige Organisation der Reichsverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Zu diesem Zweck ist er ermächtigt, durch Verordnung Reichsbehörden einzurichten und ihnen Aufgaben des Reiches zur gesetzmäßigen Erledigung zuzuweisen.
§4 [Aufsicht]
(1) Der Reichskanzler übt die ständige und systematische Aufsicht über die Reichsministerien aus. Er beaufsichtigt die Träger von Verwaltungsaufgaben des Reiches, die nicht der Reichsverwaltung angehören.
(2) Die Aufsicht schützt die Behörden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellt sicher, dass die Behörden die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Behörden nicht beeinträchtigt werden.
2. Titel: Die Reichsministerien
§5 [Selbstverwaltung]
(1) Reichsministerien verwalten ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung und in zweckmäßiger und angemessener Art und Weise.
(2) In die Rechte eines Reichsministeriums kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze erlässt der Reichskanzler.
(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind Reichsministerien nur an die Gesetze und die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen gebunden.
§6 [Auftragsverwaltung]
(1) Reichsministerien können durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Auftragsangelegenheiten).
(2) Aufgaben auf Grund von anderen Reichsgesetzen gehören den Auftragsangelegenheiten an.
(3) Reichsministerien sind zur Einhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall vom Reichskanzler angeordnet ist.
§7 [Leitung eines Reichsministeriums]
(1) Jedes Reichsministerium besitzt einen verantwortlichen Leiter, den Reichsminister.
(2) Reichsminister werden durch den Kaiser auf Vorschlag des Reichskanzlers ernannt und entlassen.
(3) Sollte die Leitung eines Reichsministeriums verwaist sein, fällt sie bis zur Beendigung der Verwaisung dem Reichskanzler zu.
Schlusstitel
§8 [In-Kraft-Treten]
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Vortitel
§1 [Grundlage]
(1) Die Staatsgewalt, deren Träger das Volk ist, wird ausgeübt durch die bestellten und ernannten Vollzugsbehörden und Richter.
(2) Vollziehende Gewalt sind die Behörden.
§2 [Verwaltungsaufbau]
(1) Der Reichskanzler ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Reiches. Er steht der Reichskanzlei vor.
(2) Die Reichsministerien sind Unterbehörden. Sie sind der Reichskanzlei unterstellt.
(3) Auf Grundlage eines Reichsgesetzes können Stellen, die nicht der Reichsverwaltung angehören, mit Reichsaufgaben betraut werden.
1. Titel: Der Reichskanzler
§3 [Organisation der Reichsverwaltung]
Der Reichskanzler bestimmt die zweckmäßige Organisation der Reichsverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Zu diesem Zweck ist er ermächtigt, durch Verordnung Reichsbehörden einzurichten und ihnen Aufgaben des Reiches zur gesetzmäßigen Erledigung zuzuweisen.
§4 [Aufsicht]
(1) Der Reichskanzler übt die ständige und systematische Aufsicht über die Reichsministerien aus. Er beaufsichtigt die Träger von Verwaltungsaufgaben des Reiches, die nicht der Reichsverwaltung angehören.
(2) Die Aufsicht schützt die Behörden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellt sicher, dass die Behörden die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Behörden nicht beeinträchtigt werden.
2. Titel: Die Reichsministerien
§5 [Selbstverwaltung]
(1) Reichsministerien verwalten ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung und in zweckmäßiger und angemessener Art und Weise.
(2) In die Rechte eines Reichsministeriums kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze erlässt der Reichskanzler.
(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind Reichsministerien nur an die Gesetze und die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen gebunden.
§6 [Auftragsverwaltung]
(1) Reichsministerien können durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Auftragsangelegenheiten).
(2) Aufgaben auf Grund von anderen Reichsgesetzen gehören den Auftragsangelegenheiten an.
(3) Reichsministerien sind zur Einhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall vom Reichskanzler angeordnet ist.
§7 [Leitung eines Reichsministeriums]
(1) Jedes Reichsministerium besitzt einen verantwortlichen Leiter, den Reichsminister.
(2) Reichsminister werden durch den Kaiser auf Vorschlag des Reichskanzlers ernannt und entlassen.
(3) Sollte die Leitung eines Reichsministeriums verwaist sein, fällt sie bis zur Beendigung der Verwaisung dem Reichskanzler zu.
Schlusstitel
§8 [In-Kraft-Treten]
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.