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Kleinwaffen-Gesetz (KwG)

Verfasst: Mo 16. Okt 2017, 20:18
von Arstokar von Eichendorff
Kleinwaffen-Gesetz (KwG)

Allgemeines

§1 Gesetzeswille
Dieses Gesetz regelt den Besitz und Handel von Kleinwaffen im Kaiserreich Merognia und ist eine Erweiterung des Waffengesetzes vom 01.12.2016.

§2 Waffenarten
Im Kaiserreich Merognia wird zwischen 4 verschiedene Kleinwaffenarten unterschieden:
  • 1. Vollautomatische Kurzwaffen.
    2. Halbautomatische Kurzwaffen.
    3. Vollautomatische Langwaffen.
    4. Halbautomatische Langwaffen.
§3 Definition von Lang- und Kurzwaffen
  • a ) Langwaffen sind alle Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet.
    b ) Kurzwaffen sind folglich alle anderen Schusswaffen.
§4 Definition von Halb- und Vollautomatik
(1) Halbautomatische Schusswaffen sind Waffen bei denen durch die einmalige Betätigung der Auslösevorrichtung genau ein Schuss abgegeben wird.
(2) Vollautomatische Schusswaffen sind Waffen bei denen durch die einmalige Betätigung der Auslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden.

§5 Waffenbesitz
(1) Der Besitz und das Führen von Kleinwaffen ist jedem Staatsbürger des Kaiserreiches Merognia erlaubt, außer:
  • a ) Es handelt sich um Vollautomatikwaffen.
    b ) Es handelt sich um Blankwaffen mit einer Klingenlänge über 31cm.
    c ) Es handelt sich um Explosivstoffe jeglicher Art.
    d ) Es handelt sich um ausdrücklich verbotene Waffen.
    e ) Es handelt sich um Kleinwaffen, deren Reichweite über diejenige einer handelsüblichen Nahkampfwaffe hinausgeht.
(2) Der Besitz und das Führen von allen Arten von Waffen die nicht in Abs. 1 ausdrücklich erlaubt sind, ist jedem Staatsbürger des Kaiserreiches Merognia verboten, außer:
  • a ) Es handelt sich um einen aktiven Angehörigen der Streitkräfte, der Polizeikräfte oder der Geheimdienste.
§6 Waffenhandel
(1) Der Handel von Kleinwaffen ist keinem Staatsbürger des Kaiserreiches Merognia erlaubt, außer:
  • a ) Er ist ein lizensierter Waffenhändler.
    b ) Er verfügt über eine Sondergenehmigung des Innenministeriums.
(2) Sind die Bedingungen des Abs.1 erfüllt, so ist im Falle von Großlieferungen das Innenministerium zu informieren.
(3) Das Innenministerium kann dann gegebenenfalls darüber befinden, in welcher Menge der Waffenhandel stattfinden darf.
(4) Großlieferungen sind all jene Waffenlieferungen, bei denen mehr als ein nach §2 definiertes Exemplar den Besitzer wechselt.

§7 Strafmaß
(1) Verstöße gegen §5 werden mit einem Strafmaß von 1 Woche bis zu 6 Monaten geahndet.
(2)Verstöße gegen §6 werden mit einem Strafmaß von 4 Wochen bis zu 5 Jahren geahndet.

§8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner öffentlichen Verkündung in Kraft.