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Volksbegehrensgesetz (VbG)

Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
§1 Zweck dieses Gesetzes

Das Volksbegehrensgesetz dient zur demokratischen Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger des Kaiserreiches Merognia am Gesetzgebungsprozess und soll ihr Engagement in der Politik fördern. Es soll den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, mit eigenen Vorschlägen und Initiativen Gehör in der Bevölkerung und im Reichstag zu finden. Das Gesetz soll die Vernetzung zwischen der Bevölkerung und dem Reichstag fördern.


§2 Teilnahmerecht

Alle Bürgerinnen und Bürger des Kaiserreiches Merognia, die zu Wahlen des Reichstages wahlberechtigt sind, haben das Recht, an Volksbegehren teilzunehmen.


§3 Antragsgegenstand

(1) Volksbegehren können darauf abzielen, bestehende Reichsgesetze zu ändern oder aufzuheben sowie neue Reichsgesetze zu erlassen. Die Änderung der Geschäftsordnung des Reichstages kann nicht durch ein Volksbegehren initiiert werden.
(2) Innerhalb einer Legislaturperiode des Reichstages sind Volksbegehren zu einem Thema nur einmal zulässig.
(3) Volksbegehren zu den Reichsfinanzen, zur Besoldung von Staatsdienern, zu Abgaben, Tarifen der Unternehmen des öffentlichen Rechts sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig.


§4 Antrag

(1) Eine natürliche Person, eine Personenvereinigung, ein Verein oder eine Partei können Träger eines Volksbegehrens sein.
(2) Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ist durch den Träger schriftlich dem Reichsministerium des Inneren mitzuteilen. Sieht das Volksbegehren vor, ein Reichsgesetz zu ändern oder aufzuheben oder ein neues Reichsgesetz zu erlassen, so ist dem Antrag der sorgfältig begründete Gesetzestext beizufügen.
(3) Zur Einleitung eines Volksbegehrens müssen dem vorliegenden Antrag und dem beigefügten Gesetzestext mindestens 1000 Bürgerinnen und Bürger des Kaiserreiches Merognia, die zu Wahlen des Reichstages wahlberechtigt sind, zustimmen und ihre Unterschrift auf eine sorgfältig geführte Unterschriftenliste setzen, die dem Reichsministerium des Inneren mitgeschickt wird. Neben ihrer Unterschrift muss jede Person ihren Vornamen, ihren Familiennamen, ihre Anschrift sowie den Tag, an dem die Unterschrift gesetzt wurde, angeben. Ist eine der Angaben unleserlich oder falsch, so ist die Teilnahme dieser Person am Volksbegehren ungültig.


§5 Weiterleitung und Behandlung im Reichstag

(1) Stellt das Reichsministerium des Inneren fest, dass ein Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens entsprechend dieses Gesetzes gestellt worden ist und verfassungskonform ist, so muss die erfolgreiche Einleitung des Volksbegehrens innerhalb von sieben Tagen festgestellt werden. Nach der Feststellung ist das Volksbegehren mit dem gegebenenfalls beifügten Gesetzestext dem Reichstagspräsidium mitzuteilen.
(2) Nach Prüfung der räumlichen Möglichkeiten eröffnet das Reichstagspräsidium innerhalb der nächsten drei Tage die Aussprache zum Antrag gemäß der Geschäftsordnung des Reichstages. Wird der Antragsgegenstand in der folgenden Abstimmung des Reichstages angenommen, so ist er im Rahmen der gewöhnlichen Prozedur der Gesetzgebung dem Bundesrat weiterzuleiten.


§6 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016