Kirchensteuergesetz (KiStG)
Verfasst: Fr 11. Aug 2017, 18:24
§1 – Allgemeines
Dieses Gesetz regelt die Erhebung der Kirchensteuer laut Vereinbarung im Konkordat zwischen der Heiligen Nirnischen Kirche und dem Kaiserreich Merognia.
§ 2 – Steuerpflichtige Personen
(1) Alle natürlichen Personen mit einem Einkommen sind kirchensteuerpflichtig.
(2) Von der Kirchensteuer sind Personen befreit,
1. die nachweislich einer anderen Religionsgemeinschaft als dem Nirnentum angehören, die gem. RelGemG anerkannt ist;
2. deren monatliches Einkommen abzüglich aller zu berechnenden Steuern weniger als eintausendfünfhundert Reichsmark beträgt.
§ 3 – Steuersatz
Die gem. § 2 steuerpflichtigen Personen sind verpflichtet, monatlich eine Kirchensteuer in Höhe von sieben Prozent des unversteuerten Monatseinkommens an die Staatskasse zu entrichten.
§ 4 – Weiterleitung
Abzüglich der für die Erhebung der Kirchensteuer anfallenden Verwaltungskosten wird der gesamte Ertrag aus der Kirchensteuer der nirnischen Kirche überwiesen.
§ 5 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz regelt die Erhebung der Kirchensteuer laut Vereinbarung im Konkordat zwischen der Heiligen Nirnischen Kirche und dem Kaiserreich Merognia.
§ 2 – Steuerpflichtige Personen
(1) Alle natürlichen Personen mit einem Einkommen sind kirchensteuerpflichtig.
(2) Von der Kirchensteuer sind Personen befreit,
1. die nachweislich einer anderen Religionsgemeinschaft als dem Nirnentum angehören, die gem. RelGemG anerkannt ist;
2. deren monatliches Einkommen abzüglich aller zu berechnenden Steuern weniger als eintausendfünfhundert Reichsmark beträgt.
§ 3 – Steuersatz
Die gem. § 2 steuerpflichtigen Personen sind verpflichtet, monatlich eine Kirchensteuer in Höhe von sieben Prozent des unversteuerten Monatseinkommens an die Staatskasse zu entrichten.
§ 4 – Weiterleitung
Abzüglich der für die Erhebung der Kirchensteuer anfallenden Verwaltungskosten wird der gesamte Ertrag aus der Kirchensteuer der nirnischen Kirche überwiesen.
§ 5 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.