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Wirtschaftsgesetz (WG)

Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
I. Allgemeines


§ 1 Allgemeines

(1) Dieses Gesetz regelt die Grundlagen des wirtschaftlichen Lebens im Kaiserreich Merognia.
(2) Im Kaiserreich Merognia werden Preise und Löhne auf freien Märkten bestimmt, so lange nichts anderes durch die Gesetze des Reiches bestimmt wird.


§ 2 Definitionen

(1) Juristische und natürlich Personen im Sinne dieses Gesetzes sind juristische und natürliche Personen im Sinne des BGB.
(2) Eine juristische Person ist ergänzend zu den Richtlinien des BGB ein Unternehmen nach seiner Eintragung ins Handelsregister.


II. Richtlinien


§ 3 Handel und Produktion

(1) Jede natürliche Person, unabhängig davon ob sie die merogner Staatsbürgerschaft inne hat, und jede juristische Person kann im Rahmen der vom Reich und von den Ländern erlassenen Gesetzen, frei jedweder wirtschaftlicher Tätigkeit nachgehen.
(2) Jeder der im Kaiserreich Merognia wirtschaftlich tätig wird, ist, für die Zeit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Kaiserreich dessen Gesetzen unterworfen, unabhängig vom Sitz der Unternehmung oder dem Wohnort der beteiligten Personen.


§ 4 Staatsbetriebe

(1) Das Kaiserreich Merognia unterhält Staatsbetriebe zur Produktion von Gütern, die dem Reich dienlich sind.
(2) Das Reich hat die Möglichkeit Märkte für privatwirtschaftliche Unternehmen zu schließen, wenn ein Staatsunternehmen in diesem Bereich tätig ist.
(3) Die Staatsbetriebe unterstehen der Verwaltung des Reichsministerium für Wirtschaft oder von ihm benannten Vertretern.


§ 5 Rohstoffe und Ländereien

(1) Der Abbau von Bodenschätzen im Reichsgebiet ist nur mit Lizenzen des Reiches erlaubt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Unternehmen die sich im Mehrheitsbesitz des Reiches oder der Reichsländer befinden.
(3) Regelungen zur Nutzung von Forstgebieten sind auf Landesebene zu treffen.


§ 6 Handelsregister

(1) Jedes Unternehmen muss sich vor seiner Gründung beim Handelsregister registrieren lassen.
(2) Das Handelsregister wird vom Wirtschaftsministerium geführt.
(3) Das Handelsregister liegt öffentlich aus und kann von jeder Person eingesehen werden.


§ 7 Genehmigungspflicht

(1) Folgende Unternehmungen müssen durch den Reichsführungsstab oder dem Reichsministerium der Verteidigung und nationalen Sicherheit genehmigt werden:
  • (a) Die Produktion oder Lagerung von Schusswaffen,
    (b) Die Produktion oder Lagerung von Munition und Sprengstoffen aller Art,
    (c) Die Produktion oder Lagerung von Blankwaffen mit geschärften Klingen,
    (d) die Produktion, Abbau oder Lagerung von radioaktiven Materialien und Waren,
    (e) Der Kauf und Verkauf in Satz a bis e genannter Waren,
    (f) Die Ausfuhr von Flugzeugen oder Informationstechnologie oder Technologie zur Herstellung in Abs. 1 a bis f genannter Waren in Staaten, die vom Auswärtigen Amt als nicht zumindest „neutral“ oder sinnverwandt eingestuft werden.
(2) Die Produktion, der Abbau, die Nutzung oder die Lagerung von radioaktiven Materialien und Waren muss zusätzlich von der Reichsregierung genehmigt werden,
(3) Die Aus- oder Einfuhr solcher Waren ist ebenfalls durch die oben genannten Stellen zu genehmigen.
(4) Genehmigungen können auf Zeit befristet, eingeschränkt und mit Auflagen erteilt werden und sind in jedem Fall jährlich durch die genehmigende Stelle zu überprüfen.


III. Rechtsformen


§ 8 Einzelunternehmung

(1) Jede Privatperson, die einem Gewerbe nachgeht, und dabei keine Rechtsform angibt, betreibt eine Einzelunternehmung (EU).
(2) Der Betreiber der Einzelunternehmung haftet mit seinem gesamten Privatvermögen.
(3) Ein Zusammenschluss voll haftender Einzelunternehmungen wird als Offene Handelsgesellschaft (OHG) bezeichnet und unterliegt den selben Richtlinien wie eine Einzelunternehmung.
(4) Ein Einzelunternehmen kann nicht Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Kommanditgesellschaft sein.


§ 9 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann durch einen Antrag einer natürlichen oder juristischen Person beim Handelsregister gegründet werden.
(2) Eine GmbH haftet nur mit dem Vermögen ihres Geschäftskontos.
(3) Das Mindestvermögen einer GmbH beträgt 50.000 Merognische Mark.
(4) Die Geschäftsführung ist jedem Gesellschafter jederzeit Rechenschaftspflichtig.
(5) Weitere Gesellschafter können nur mit Zustimmung aller Gesellschafter aufgenommen werden.
(6) < außer-kraft gesetzt >
(7) < außer-kraft gesetzt >


§ 10 Aktiengesellschaft

(1) Eine Aktiengesellschaft (AG) kann durch einen Antrag beim Handelsregister gegründet werden.
(2) Aktiengesellschaften haften ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
(3) Eine AG muss mindestens eine Aktie ausgeben, die im Besitz eines Aktionärs sein muss.
(4) Sämtliche Aktionäre und deren Aktienbesitz sind beim Handelsregister anzugeben.
(5) Eine Aktiengesellschaft hat die Pflicht ein jährlich neu zu besetzendes Aufsichtsgremium zu bestimmen, dass über die Führung der Geschäfte im Auftrag der Aktionäre wacht.
(6) Alle Aktionäre haben das Recht, gemäß Ihrer Besitzanteile, über eine Aktionärsversammlung an der Ernennung der Geschäftsführung und der Besetzung des Aufsichtsgremiums mitzuwirken.
(7) Aktien können frei an jeder Kapitalbörse gehandelt werden.
(8) Eine Aktiengesellschaft hat einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht, der die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens aufzeigt, einzureichen.
(9) < außer-kraft gesetzt >
(10) < außer-kraft gesetzt >


§ 11 Kommanditgesellschaft

(1) Eine Kommanditgesellschaft (KG) kann durch einen Antrag beim Handelsregister durch zumindest einen Komplementär gegründet werden.
(2) Eine Kommanditgesellschaft muss immer zumindest einen Komplementär und einen zweiten Gesellschafter besitzen.
(3) Komplementäre haften mit ihrem Privatvermögen in gleichem Umfang wie das Gesellschaftsvermögen.
(4) Kommandisten beteiligen sich mit einer Hafteinlage und haften mit ihren Privatvermögen nur wenn die Hafteinlage nicht in voller Höhe hinterlegt wurde.
(5) Komplementäre sind zur Führung der Geschäfte verpflichtet und können diese Pflicht nur kollektiv an Handlungsgehilfen übertragen. Kommandisten sind nur als Handlungsgehilfen zur Führung der Geschäfte berechtigt.
(6) Regelungen zu Gewinnen und Verlusten werden von den Gesellschaftern in einem Gesellschaftsvertrag festgelegt.
(7) Ist ein Gesellschafter eine juristische Person so ist die Rechtsform des Gesellschafters in die Unternehmensbezeichnung aufzunehmen.


§ 12 Gesellschaft öffentlichen Rechts

(1) Eine Gesellschaft öffentlichen Rechts (GÖR) kann durch öffentliche Stellen des Kaiserreichs Merognia eingerichtet werden.
(2) Gesellschafter einer Gesellschaft öffentlichen Rechts können ausschließlich per Gesetz, Verordnung oder Verfassung eingerichtete öffentliche Stellen sein.
(3) Die Gesellschaft öffentlichen Rechts haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
(4) Die Gesellschafter ernennen gemeinsam eine Geschäftsleitung, die die Geschäfte führt.
(5) Eine Gesellschaft öffentlichen Rechts hat jährlich öffentlich Rechenschaft abzuleisten.
(6) Regelungen zu Gewinnen und Verlusten werden von den Gesellschaftern in einem Gesellschaftsvertrag festgelegt.


IV. Wirtschaftsrecht


§ 13 Insolvenz

(1) Fordert ein Gläubiger von einer natürlichen oder juristischen Person eine Schuld ein, und kann der Schuldner diese nicht begleichen, so ist der Schuldner verpflichtet beim Handelsregister formal Insolvenz anzumelden.
(2) Kommt der Schuldner dieser Pflicht nicht nach, so kann der Gläubiger beim Handelsregister für den Schuldner Insolvenz anmelden.
(3) Eine Insolvenzmeldung ist unverzüglich an das Kammergericht weiterzuleiten. Das Kammergericht hat dann geeignete Maßnahmen festzulegen, um die Forderungen des Gläubigers zu begleichen.
(4) Wurden alle ausstehenden Forderungen beglichen, ist der insolvente Schuldner zu entlassen.


§ 14 Verantwortlichkeit

(1) Der oder die Eigentümer eines Unternehmens sind dazu verpflichtet einen oder mehrere verantwortliche Geschäftsführer zu benennen, die die Geschäfte des Unternehmens leiten.
(2) Der oder die Geschäftsführer handeln im Namen des Unternehmens und sind berechtigt Verträge in dessen Namen zu unterzeichnen.
(3) Sie haben das Recht diese Aufgaben an Handlungsgehilfen, teilweise oder vollständig zu übertragen ohne mit den Eigentümern Rücksprache zu halten.
(4) Der oder die Geschäftsführer sind den Eigentümern vollständig Rechenschaft schuldig.
(5) Geschäftsführer können nur für Fehler haftbar gemacht werden, wenn diese zu einer Verurteilung durch ein merognisches Gericht führen.
(6) Geschäftsführer haften für Fehler ihrer Handlungsgehilfen, sofern diese zum Zeitpunkt ihrer Ernennung moralisch oder fachlich ungeeignet zur Ausführung ihrer Aufgaben waren oder ihr Fehlverhalten durch der Geschäftsführung bekannt war und diese keine Schritte zur Beseitigung dieser Verfehlungen getätigt hat.


§ 15 Abschließendes

(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
(2) Es ersetzt das Wirtschafts- und Handelsgesetz.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016