Geheimdienstgesetz (GehDieG)
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
Artikel 1 Reichsabwehreinheit (RAE)
(1) Die Reichsabwehreinheit (RAE) ist der Militärgeheimdienst des Kaiserreichs Merognia. Er ist zuständig für die Sicherheit der Streitkräfte sowie für die strategische militärische Aufklärung gegenüber fremden Mächten.
(2) Die RAE ist dem Reichsministerium der Verteidigung sowie dem Kaiser untergeordnet.
Artikel 2 Reichsaufsichtsdienst (RAD)
(1) Der Reichsaufsichtsdienst (RAD) ist der zivile Auslandsnachrichtendienst des Kaiserreichs Merognia. Er ist zuständig für die zivile und politische Aufklärung außerhalb des Reichsgebiets. Der RAD kooperiert im Ausland mit der RAE.
(2) Der RAD ist dem Reichskanzleramt sowie dem Kaiser untergeordnet.
Artikel 3 Reichssicherheitsabteilung (RSA):
(1) Die Reichssicherheitsabteilung (RSA) ist der zivile Inlandsgeheimdienst des Kaiserreichs Merognia. Sie ist zuständig für den Verfassungsschutz, die interne Aufklärung und die Gewährleistung der inneren Sicherheit. Ihre Hauptaufgaben sind die Terrorismusbekämpfung und die Spionageabwehr im Inland.
(2) Die RSA ist dem Reichsministerium des Innern sowie dem Kaiser untergeordnet.
Artikel 3a Reichsaufsichtsrat (RAR)
(1) Der Reichsaufsichtsrat (RAR) ist das zentrale Aufsichts-, Steuerungs- und Kontrollorgan über sämtliche Nachrichtendienste und Sicherheitsabteilungen des Reiches. Er koordiniert die Zusammenarbeit zwischen RAE, RAD, RSA und RND und überwacht die Rechtmäßigkeit deren Maßnahmen.
(2) Der Reichsaufsichtsrat tagt in geheimer Sitzung. Ihm gehören an:
Artikel 4 Reichsnachrichtendienst (RND)
(1) Der Reichsnachrichtendienst (RND) ist der judikative und technische Sicherheitsdienst des Kaiserreichs Merognia. Er ist zuständig für den Schutz der Justizorgane, die Ermittlungsunterstützung bei schwerer Staatskriminalität sowie die Abwehr von Cyberangriffen auf staatliche IT- und Kommunikationssysteme.
(2) Der RND ist dem Reichsministerium der Justiz sowie dem Kaiser untergeordnet.
Artikel 5 Weitere Dienste und Gliederungen
(1) Weitere Nachrichtendienste oder Unterabteilungen können auf Beschluss des Reichstages mit Zustimmung des Bundesrates eingerichtet werden.
Artikel 6 Vollmachten der Geheimdienste:
(1) Die Geheimdienste sind befugt Ermittlungen durchzuführen und Operationen zur Aufklärung durchzuführen. Ermittlungen sind mit dem Sicherheitskontrollrat und anderen betroffenen Regierungsstellen zu koordinieren.
(2) Geheime Ermittlungen sind im geheimen zu koordinieren.
(3) Operationen und Missionen der Nachrichtendienste von reichsweiter Bedeutung bedürfen der Genehmigung durch den Reichsaufsichtsrat (RAR) sowie des Kaisers und des Reichskanzlers.
(4) Die oberste Führung des Sicherheitskontrollrates besteht aus dem Reichsminister der Verteidigung, dem Reichsminister des Inneren, dem Vorsitzenden des Reichskanzleramtes, dem Reichskanzler und dem Kaiser.
(5) Die Geheimdienste sind befugt Festnahmen durchzuführen, wenn die Situation es erfordert. Die Festnahmen sind der Generalstaatsanwaltschaft zu melden.
(6) Gemäß Absatz 5 festgenommene Verdächtige sind schnellstmöglich den Justizkräften der einzelnen Staaten zu übergeben, sollten intensivere Verhöre vonnöten sein sind die Festgenommenen Justizkräften der Reichspolizei zu überführen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für den Haftantrag gemäß den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 7 Auslandsmissionen:
(1) Auslandsmissionen sind mit dem Reichsministerien der Verteidigung und dem Reichsminister des auswärtigen Amtes, sowie mit dem Reichskanzler und dem Kaiser zu koordinieren, wobei jeder ein Vetorecht hat.
(2) Auslandsmissionen werden durch der RAE oder den SAD zuständig.
(3) Über den Verlauf von Auslandsmissionen ist dem Reichsaufsichtsrat monatlich Bericht zu erstatten.
(4) Das Kaiser, der Sicherheitskontrollrat, sowie die Volksvertretung haben in nicht-öffentlichen Sitzungen Zugriff auf die Missionsberichte der Geheimdienste.
Artikel 8 Berichterstattung:
(1) Der Kaiser, der Reichsaufsichtsrat, der Bundesrat, der Reichstag in geheimer Kommission sowie das Reichsgericht und der Oberste Reichsanwalt können im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit Berichte der Nachrichtendienste anfordern.
(2) Der Sicherheitskontrollrat, sowie der Volksvertretung und seine Komitees behandeln Geheimdienstberichte in nicht-öffentlichen Sitzungen.
(3) Die Generalstaatsanwaltschaft und der Reichsgerichtshof können nur dann Geheimdienstberichte anfordern, wenn es der Fall erfordert. Die Justizkräfte, sowie Ermittler können keine Einsicht anfordern.
(4) Über die Einsicht von Körperschaften und Behörden von Mitgliedern entscheidet der Bundesrat.
(5) Der Kaiser und der Reichskanzler dürfen jederzeit Akteneinsicht in Geheimdienstberichte nehmen. Sie haben eine Freigabe für alle Geheimhaltungsstufen und können dieses Recht auch anderen Mitgliedern und Institutionen einräumen.
Artikel 9 Inkrafttreten:
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
(1) Die Reichsabwehreinheit (RAE) ist der Militärgeheimdienst des Kaiserreichs Merognia. Er ist zuständig für die Sicherheit der Streitkräfte sowie für die strategische militärische Aufklärung gegenüber fremden Mächten.
(2) Die RAE ist dem Reichsministerium der Verteidigung sowie dem Kaiser untergeordnet.
Artikel 2 Reichsaufsichtsdienst (RAD)
(1) Der Reichsaufsichtsdienst (RAD) ist der zivile Auslandsnachrichtendienst des Kaiserreichs Merognia. Er ist zuständig für die zivile und politische Aufklärung außerhalb des Reichsgebiets. Der RAD kooperiert im Ausland mit der RAE.
(2) Der RAD ist dem Reichskanzleramt sowie dem Kaiser untergeordnet.
Artikel 3 Reichssicherheitsabteilung (RSA):
(1) Die Reichssicherheitsabteilung (RSA) ist der zivile Inlandsgeheimdienst des Kaiserreichs Merognia. Sie ist zuständig für den Verfassungsschutz, die interne Aufklärung und die Gewährleistung der inneren Sicherheit. Ihre Hauptaufgaben sind die Terrorismusbekämpfung und die Spionageabwehr im Inland.
(2) Die RSA ist dem Reichsministerium des Innern sowie dem Kaiser untergeordnet.
Artikel 3a Reichsaufsichtsrat (RAR)
(1) Der Reichsaufsichtsrat (RAR) ist das zentrale Aufsichts-, Steuerungs- und Kontrollorgan über sämtliche Nachrichtendienste und Sicherheitsabteilungen des Reiches. Er koordiniert die Zusammenarbeit zwischen RAE, RAD, RSA und RND und überwacht die Rechtmäßigkeit deren Maßnahmen.
(2) Der Reichsaufsichtsrat tagt in geheimer Sitzung. Ihm gehören an:
- der Kaiser (Vorsitz),
- der Reichskanzler,
- der Reichsminister des Innern,
- der Reichsminister der Verteidigung,
- der Leiter des Reichskanzleramtes,
- die Leiter der jeweiligen Nachrichtendienste in beratender Funktion.
Artikel 4 Reichsnachrichtendienst (RND)
(1) Der Reichsnachrichtendienst (RND) ist der judikative und technische Sicherheitsdienst des Kaiserreichs Merognia. Er ist zuständig für den Schutz der Justizorgane, die Ermittlungsunterstützung bei schwerer Staatskriminalität sowie die Abwehr von Cyberangriffen auf staatliche IT- und Kommunikationssysteme.
(2) Der RND ist dem Reichsministerium der Justiz sowie dem Kaiser untergeordnet.
Artikel 5 Weitere Dienste und Gliederungen
(1) Weitere Nachrichtendienste oder Unterabteilungen können auf Beschluss des Reichstages mit Zustimmung des Bundesrates eingerichtet werden.
Artikel 6 Vollmachten der Geheimdienste:
(1) Die Geheimdienste sind befugt Ermittlungen durchzuführen und Operationen zur Aufklärung durchzuführen. Ermittlungen sind mit dem Sicherheitskontrollrat und anderen betroffenen Regierungsstellen zu koordinieren.
(2) Geheime Ermittlungen sind im geheimen zu koordinieren.
(3) Operationen und Missionen der Nachrichtendienste von reichsweiter Bedeutung bedürfen der Genehmigung durch den Reichsaufsichtsrat (RAR) sowie des Kaisers und des Reichskanzlers.
(4) Die oberste Führung des Sicherheitskontrollrates besteht aus dem Reichsminister der Verteidigung, dem Reichsminister des Inneren, dem Vorsitzenden des Reichskanzleramtes, dem Reichskanzler und dem Kaiser.
(5) Die Geheimdienste sind befugt Festnahmen durchzuführen, wenn die Situation es erfordert. Die Festnahmen sind der Generalstaatsanwaltschaft zu melden.
(6) Gemäß Absatz 5 festgenommene Verdächtige sind schnellstmöglich den Justizkräften der einzelnen Staaten zu übergeben, sollten intensivere Verhöre vonnöten sein sind die Festgenommenen Justizkräften der Reichspolizei zu überführen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für den Haftantrag gemäß den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 7 Auslandsmissionen:
(1) Auslandsmissionen sind mit dem Reichsministerien der Verteidigung und dem Reichsminister des auswärtigen Amtes, sowie mit dem Reichskanzler und dem Kaiser zu koordinieren, wobei jeder ein Vetorecht hat.
(2) Auslandsmissionen werden durch der RAE oder den SAD zuständig.
(3) Über den Verlauf von Auslandsmissionen ist dem Reichsaufsichtsrat monatlich Bericht zu erstatten.
(4) Das Kaiser, der Sicherheitskontrollrat, sowie die Volksvertretung haben in nicht-öffentlichen Sitzungen Zugriff auf die Missionsberichte der Geheimdienste.
Artikel 8 Berichterstattung:
(1) Der Kaiser, der Reichsaufsichtsrat, der Bundesrat, der Reichstag in geheimer Kommission sowie das Reichsgericht und der Oberste Reichsanwalt können im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit Berichte der Nachrichtendienste anfordern.
(2) Der Sicherheitskontrollrat, sowie der Volksvertretung und seine Komitees behandeln Geheimdienstberichte in nicht-öffentlichen Sitzungen.
(3) Die Generalstaatsanwaltschaft und der Reichsgerichtshof können nur dann Geheimdienstberichte anfordern, wenn es der Fall erfordert. Die Justizkräfte, sowie Ermittler können keine Einsicht anfordern.
(4) Über die Einsicht von Körperschaften und Behörden von Mitgliedern entscheidet der Bundesrat.
(5) Der Kaiser und der Reichskanzler dürfen jederzeit Akteneinsicht in Geheimdienstberichte nehmen. Sie haben eine Freigabe für alle Geheimhaltungsstufen und können dieses Recht auch anderen Mitgliedern und Institutionen einräumen.
Artikel 9 Inkrafttreten:
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016