Staatsbürgerschaftsgesetz (StaBG)
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
§1 Staatsbürgerschaft durch Geburt:
(1) Staatsbürger des Kaiserreiches durch Geburt sind:
§2 Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung:
(1) Staatsbürger durch Einbürgerung kann jeder werden, der die folgenden Bedingungen erfüllt:
§3 Staatsbürgerschaft durch Adoption:
(1) Eine jede minderjährige Person kann im Zuge einer Adoption durch einen Reichsbürger die Staatsbürgerschaft erhalten.
(2) Voraussetzung für die Adoption ist das Recht des Kaiserreichs und dass weder die Geheimdienste, Justizkräfte, noch die Staatsanwaltschaften Informationen darüber vorliegen haben, dass die zu adoptierende Person eine Bedrohung für die Gesellschaft und den Staat ist. Außerdem darf die zu adoptierende Person nicht zuvor im Kaiserreich straffällig geworden sein.
(3) Die zu adoptierende Person wird vom Moment seiner Adoption an ein Staatsbürger des Merognischen Kaiserreichs.
§4 Staatsbürgerschaft durch Konferenzen:
(1) Staatsbürger durch eine Verleihung wird man durch:
§5 Bürgerschaftszeremonie:
(1) Ein jeder Staatsbürger muss sich Registrieren lassen, dazu meldet er sich mit den folgenden Informationen über seine Person beim Bürgeramt an:
(5) Der religiöse Zusatz ist zulässig, muss allerdings nicht zwingend verwendet werden.
(6) Während des Eid wird dem Staatsbürger seine Bürgerurkunde verliehen.
(7) Für die Registrierung, die Abnahme des Bürgereids und dem Ausstellen der Urkunden ist das Zulassungsstelle des Innenministerium zuständig.
§6 Reisepässe und Ausweise:
(1) Pässe und Ausweise von Bürgern des Kaiserreichs werden vom Bürgeramt des Innenministeriums im Namen des Volkes ausgestellt.
(2) Pässe des Kaiserreichs enthalten folgende Informationen:
§7 Beginn des Gesetzes:
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
(1) Staatsbürger des Kaiserreiches durch Geburt sind:
- 1. Alle Staatsbürger der Gründungsmitglieder während der Gründung des Kaiserreichs,
2. Alle Staatsbürger eines Mitgliedes während seines Beitritts zum Kaiserreich,
3. Alle leiblichen Kinder einer Staatsbürgerin des Kaiserreiches,
4. Alle leiblichen Kinder eines Staatsbürgers des Kaiserreiches.
§2 Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung:
(1) Staatsbürger durch Einbürgerung kann jeder werden, der die folgenden Bedingungen erfüllt:
- 1. Er hat den Status eines „Permanentsiedler“ für die letzten fünf Jahre innegehabt.
2. Er hat grundlegendes Wissen über die politische Grundordnung des Kaiserreichs und des Einzelstaates in dem er sich aufhält.
3. Er ist bereit den Bürgereid zu leisten.
4. Er ist nicht straffällig geworden während er sich innerhalb des Kaiserreichs aufgehalten hat.
5. Weder die Geheimdienste, Justizkräfte, noch die Staatsanwaltschaften haben Informationen darüber vorliegen, dass er eine Bedrohung für die Gesellschaft und des Kaiserreichs ist.
§3 Staatsbürgerschaft durch Adoption:
(1) Eine jede minderjährige Person kann im Zuge einer Adoption durch einen Reichsbürger die Staatsbürgerschaft erhalten.
(2) Voraussetzung für die Adoption ist das Recht des Kaiserreichs und dass weder die Geheimdienste, Justizkräfte, noch die Staatsanwaltschaften Informationen darüber vorliegen haben, dass die zu adoptierende Person eine Bedrohung für die Gesellschaft und den Staat ist. Außerdem darf die zu adoptierende Person nicht zuvor im Kaiserreich straffällig geworden sein.
(3) Die zu adoptierende Person wird vom Moment seiner Adoption an ein Staatsbürger des Merognischen Kaiserreichs.
§4 Staatsbürgerschaft durch Konferenzen:
(1) Staatsbürger durch eine Verleihung wird man durch:
- 1. Beschluss des Kaisers
2. Beschluss der gesetzlichen Organe
§5 Bürgerschaftszeremonie:
(1) Ein jeder Staatsbürger muss sich Registrieren lassen, dazu meldet er sich mit den folgenden Informationen über seine Person beim Bürgeramt an:
- - voller Name
- Geburtsdatum
- Ort der Geburt
- Akademischer Titel
- Wohnort
- körperliche Merkmale
- derzeit ausgeübter Beruf
- ggf. mehrfache Staatsbürgerschaft
(4) Der Bürgereid ist auch Einbürgerungseid des Kaiserreichs. Personen, die als Minderjährige registriert bzw. eingebürgert wurden, haben als Volljährige ihren Bürgereid bei der nächsten Gelegenheit abzulegen."Von diesem Tag an versichere ich, <voller Name>, meine Loyalität und Treue dem Kaiser <Name des derzeit amtierenden Kaisers> und dem Kaiserreich mit seiner Verfassung und seinen Gesetzen. Ich verspreche die Rechte und Freiheiten unseres Landes zu achten, unsere demokratischen Werte zu verteidigen, unsere Gesetze genau zu beachten und meine Aufgaben und Pflichten als Bürger des Merognischen Kaiserreichs zu erfüllen. (So wahr mir die Neun helfen. | So wahr ich vor den Neun stehe.)"
(5) Der religiöse Zusatz ist zulässig, muss allerdings nicht zwingend verwendet werden.
(6) Während des Eid wird dem Staatsbürger seine Bürgerurkunde verliehen.
(7) Für die Registrierung, die Abnahme des Bürgereids und dem Ausstellen der Urkunden ist das Zulassungsstelle des Innenministerium zuständig.
§6 Reisepässe und Ausweise:
(1) Pässe und Ausweise von Bürgern des Kaiserreichs werden vom Bürgeramt des Innenministeriums im Namen des Volkes ausgestellt.
(2) Pässe des Kaiserreichs enthalten folgende Informationen:
- - Vor- und Nachname
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- Nationalität
- Wohnort
- Ausstellungsdatum
- Auslaufdatum
- - Vor- und Nachname
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Nationalität
- Wohnort
- Augenfarbe
- Haarfarbe
- Größe
- Ausstellungsdatum
- Auslaufdatum
§7 Beginn des Gesetzes:
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016